Sachverhalt:
Ein Projektentwickler/Investor beabsichtigt in der Stadt Staßfurt - für
einen Teilbereich des Neumarkts, nordwestlich des vorhandenen Einkaufszentrums
„Bodepark“ - ein weiteres Einkaufszentrum (Lebensmittel- und Textilmarkt) zu
errichten.
Die Aufstellung des Bebauungsplans ist einerseits auf Grund der
derzeitigen planungsrechtlichen und städtebaulichen Situation, andererseits auf
Grund der bestehenden umwelt-, naturschutz- und altlastenrelevanten
Gegebenheiten am Standort zwingend erforderlich (§ 1 (3) Satz 1 BauGB).
Der Bereich des Neumarktes (historisch: Bruchwiese zwischen Bode und
Mühlengraben) wurde 1934 planmäßig aufgefüllt und als öffentlicher
Veranstaltungsplatz genutzt (bis heute). Auf Grund des eingesetzten
Auffüllmaterials ist der gesamte Bereich als Altlastenverdachtsfläche (sog.
Deponie 23) eingestuft und baugrundgutachterlich zu untersuchen. Darüber hinaus
wird der Neumarkt im nördlichen und nordwestlichen Bereich vom
Landschaftsschutzgebiet „Bodeniederung“ tangiert und ist als
hochwassergefährdetes Gebiet (HQ 100) eingestuft.
Der geplante Standort berührt mittelbar und unmittelbar die genannten
Schutzgebiete und Altlastenbereiche und ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
hinreichend zu berücksichtigen.
Im Bauleitplanverfahren ist sich mit nachfolgenden öffentlichen Belangen
und Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen:
-
Beachtung
Ziele und Grundsätze der Raumordnung: VRG Hochwasserschutz (vgl. Pkt. 4.3. /
Z1, Pkt. 4.3.1. / Z 1, Z 2, G 3, Z 4 REP Harz); Handel/Dienstleistungen (vgl.
Pkt. 5.18. / G 1)
-
Beachtung
des Entwicklungsgebot gemäß § 8 (2) Satz 1 BauGB: die Änderung des Flächennutzungsplans
ist erforderlich (derzeit Darstellung als Grünfläche und Fläche für
Aufschüttungen - Altlastenverdachtsfläche)
-
das
vorliegende Nutzungskonzept des Projektentwicklers erfordert die Ausweisung
eines Sondergebietes gemäß § 11 (3) BauNVO
-
Nachweis
über die Standortgebundenheit (Alternativenprüfung) und städtebauliche
Integration
-
Prüfung
negativer Auswirkungen u.a. auf Umwelt und Naturhaushalt, Verkehr und
Infrastruktur, vorhandene zentrale Versorgungsbereiche und verbrauchernahe
Versorgung, Orts- und Landschaftsbild, Nachbargemeinden
-
Umweltbericht
Mit dem Bebauungsplan werden folgende
Planungsziele verfolgt:
§
Baurechtschaffung
für ein Einkaufszentrum und Sicherung der vorhandenen Veranstaltungsfreifläche
als öffentlichen Platz
§
Sicherstellung
der städtebauliche Integration des geplanten großflächigen
Einzelhandelvorhabens im Bereich eines vorhandenen innerstädtischen
Versorgungsgebiets
Der Verwaltung entstehen durch die Planung keine Kosten. Die
Bauleitplanung sowie alle erforderlichen Gutachten und Vermessungen sind vom
Vorhabenträger - auf eigene Kosten - zu erbringen (§ 12 BauGB i.V.m. § 11
BauGB).
Anlagenverzeichnis:
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geplanter
Geltungsbereich
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt
gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49/11
„Einkaufszentrum Neumarkt“ in Staßfurt.