Betreff
Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 49/11 "Einkaufszentrum Neumarkt"
Vorlage
0375/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Ein Projektentwickler/Investor beabsichtigt in der Stadt Staßfurt - für einen Teilbereich des Neumarkts, nordwestlich des vorhandenen Einkaufszentrums „Bodepark“ - ein weiteres Einkaufszentrum (Lebensmittel- und Textilmarkt) zu errichten.

Die Aufstellung des Bebauungsplans ist einerseits auf Grund der derzeitigen planungsrechtlichen und städtebaulichen Situation, andererseits auf Grund der bestehenden umwelt-, naturschutz- und altlastenrelevanten Gegebenheiten am Standort zwingend erforderlich (§ 1 (3) Satz 1 BauGB).

 

Der Bereich des Neumarktes (historisch: Bruchwiese zwischen Bode und Mühlengraben) wurde 1934 planmäßig aufgefüllt und als öffentlicher Veranstaltungsplatz genutzt (bis heute). Auf Grund des eingesetzten Auffüllmaterials ist der gesamte Bereich als Altlastenverdachtsfläche (sog. Deponie 23) eingestuft und baugrundgutachterlich zu untersuchen. Darüber hinaus wird der Neumarkt im nördlichen und nordwestlichen Bereich vom Landschaftsschutzgebiet „Bodeniederung“ tangiert und ist als hochwassergefährdetes Gebiet (HQ 100) eingestuft.

Der geplante Standort berührt mittelbar und unmittelbar die genannten Schutzgebiete und Altlastenbereiche und ist im Rahmen des Bauleitplanverfahrens hinreichend zu berücksichtigen.

 

Im Bauleitplanverfahren ist sich mit nachfolgenden öffentlichen Belangen und Rahmenbedingungen auseinanderzusetzen: 

 

-          Beachtung Ziele und Grundsätze der Raumordnung: VRG Hochwasserschutz (vgl. Pkt. 4.3. / Z1, Pkt. 4.3.1. / Z 1, Z 2, G 3, Z 4 REP Harz); Handel/Dienstleistungen (vgl. Pkt. 5.18. / G 1)

-          Beachtung des Entwicklungsgebot gemäß § 8 (2) Satz 1 BauGB: die Änderung des Flächennutzungsplans ist erforderlich (derzeit Darstellung als Grünfläche und Fläche für Aufschüttungen - Altlastenverdachtsfläche)

-          das vorliegende Nutzungskonzept des Projektentwicklers erfordert die Ausweisung eines Sondergebietes gemäß § 11 (3) BauNVO

-          Nachweis über die Standortgebundenheit (Alternativenprüfung) und städtebauliche Integration

-          Prüfung negativer Auswirkungen u.a. auf Umwelt und Naturhaushalt, Verkehr und Infrastruktur, vorhandene zentrale Versorgungsbereiche und verbrauchernahe Versorgung, Orts- und Landschaftsbild, Nachbargemeinden

-          Umweltbericht

 

Mit dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele verfolgt:

 

§         Baurechtschaffung für ein Einkaufszentrum und Sicherung der vorhandenen Veranstaltungsfreifläche als öffentlichen Platz

§         Sicherstellung der städtebauliche Integration des geplanten großflächigen Einzelhandelvorhabens im Bereich eines vorhandenen innerstädtischen Versorgungsgebiets

 

Der Verwaltung entstehen durch die Planung keine Kosten. Die Bauleitplanung sowie alle erforderlichen Gutachten und Vermessungen sind vom Vorhabenträger - auf eigene Kosten - zu erbringen (§ 12 BauGB i.V.m. § 11 BauGB).

 

 


Anlagenverzeichnis:

-          geplanter Geltungsbereich

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt gemäß § 2 (1) BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49/11 „Einkaufszentrum Neumarkt“ in Staßfurt.