Sachverhalt:
Das - in der Vergangenheit - eingeleitete
Bauleitplanverfahren wurde aus unbekannten Gründen von Seiten eines privaten
Investors - trotz mehrmaliger Aufforderung von Seiten der ehemaligen Gemeinde
Neundorf bzw. der Stadt Staßfurt - nicht zu Ende geführt.
Da u.a. durch dieses eingeleitete
Bauleitplanverfahren an anderer Stelle beabsichtigte Planungen verhindert
werden, empfiehlt es sich zur Klarstellung der Situation, das Verfahren
förmlich durch einen entsprechenden Beschluss zur Aufhebung des
Aufstellungsbeschlusses zu beenden. Darüber hinaus führen geänderte Ziele der
Stadtentwicklung und geänderte Rahmenvorgaben der Raumordnungs- und
Regionalplanung dazu, dass die Planung nicht mehr realisierbar erscheint.
Für den betroffenen Geltungsbereich führt
die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zu keiner Veränderung der bisherigen
planungsrechtlichen Situation. Der unmittelbar an die Rathmannsdorfer Straße
grenzende Bereich unterliegt den Zulässigkeitsregelungen nach § 34 BauGB
(Innenbereich). Der rückwärtige Bereich (östlich des Grabenflurstückes) bis zur
Gartenstraße ist planungsrechtlich dem Außenbereich zu zuordnen.
Das Verfahren wurde durch den damaligen
Gemeinderat der Gemeinde Neundorf eingeleitet. Da die Gemeinde nunmehr Ortsteil
der Stadt Staßfurt ist, ist der Aufhebungsbeschluss durch den Stadtrat der
Stadt Staßfurt zu fassen.
Anlagenverzeichnis:
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Übersichtsplan zum Geltungsbereich
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Staßfurt beschließt die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum B-Plan
Nr. 13/01 „Rathmannsdorfer Straße - ehemalige Gärtnerei“ in Staßfurt/Ortsteil Neundorf vom 26.09.2001
(Beschluss-Nr. 44/2001).