Betreff
Benennung einer Straße
Vorlage
0382/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Benennung der im öffentlichen Verkehr dienenden Straßen wird nach der Gemeindeordnung des Landes Sachsen – Anhalt als Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen. Sie gehört zu den örtlichen Angelegenheiten der öffentlichen Gemeinschaft, die die Gemeinden grundsätzlich in eigener Zuständigkeit regeln.

Die Benennung der Straßen hat zusammen mit der Grundstücksnummerierung die Funktion, Missverständnisse vorzubeugen, die sich im Verkehr der Bürger oder zwischen Behörden und Bürger ergeben könnten, wenn die Wohnungen, Betriebe oder Dienststellen mangels ausreichender Orientierungsmöglichkeiten nicht oder nur unter Schwierigkeiten aufgefunden werden können. Die Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten, wozu die Nummerierung der Grundstücke im Regelfalle in Verbindung mit ihrer Zuordnung zu einer mit Namen versehenden Straße gehört, ist eine Ordnungsaufgabe, die von der Gemeinde nach dem unterschiedlich gestalteten Ordnungsrecht als Auftragsangelegenheit wahrzunehmen ist.

 

Das Gewerbegebiet „Schacht VI“ befindet sich in der Gemarkung Löderburg zwischen dem Kreisverkehr „Braunsches Kreuz“ in Richtung Atzendorf. In diesem Gewerbegebiet sind bereits Firmen ansässig und somit ist die Vergabe eines Straßennamens zweckmäßig und dringend erforderlich.

 

Gemäß GO LSA § 44 Abs. 3 Nr. 14 ist der Stadtrat für die Benennung von Straßen zuständig.

 

 


Anlagenverzeichnis:

  • Lagepläne

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt der Straße am Gewerbegebiet „Schacht VI“ den Namen „Schacht VI“ zu geben. Die Vergabe von Hausnummern für die dort ansässigen Firmen würde wie folgt geschehen:  Schacht VI   Nr. 1, Schacht VI  Nr.  2 usw.