Sachverhalt:
Die Benennung der im öffentlichen Verkehr
dienenden Straßen wird nach der Gemeindeordnung des Landes Sachsen – Anhalt als
Selbstverwaltungsaufgabe wahrgenommen. Sie gehört zu den örtlichen
Angelegenheiten der öffentlichen Gemeinschaft, die die Gemeinden grundsätzlich
in eigener Zuständigkeit regeln.
Die Benennung der Straßen hat zusammen mit
der Grundstücksnummerierung die Funktion, Missverständnisse vorzubeugen, die
sich im Verkehr der Bürger oder zwischen Behörden und Bürger ergeben könnten,
wenn die Wohnungen, Betriebe oder Dienststellen mangels ausreichender
Orientierungsmöglichkeiten nicht oder nur unter Schwierigkeiten aufgefunden
werden können. Die Sicherstellung ausreichender Orientierungsmöglichkeiten,
wozu die Nummerierung der Grundstücke im Regelfalle in Verbindung mit ihrer
Zuordnung zu einer mit Namen versehenden Straße gehört, ist eine Ordnungsaufgabe,
die von der Gemeinde nach dem unterschiedlich gestalteten Ordnungsrecht als
Auftragsangelegenheit wahrzunehmen ist.
Das Gewerbegebiet „Schacht VI“ befindet sich in der Gemarkung Löderburg
zwischen dem Kreisverkehr „Braunsches Kreuz“ in Richtung Atzendorf. In diesem
Gewerbegebiet sind bereits Firmen ansässig und somit ist die Vergabe eines
Straßennamens zweckmäßig und dringend erforderlich.
Gemäß GO LSA § 44 Abs. 3 Nr. 14 ist der Stadtrat für die Benennung von
Straßen zuständig.
Anlagenverzeichnis:
- Lagepläne
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt
der Straße am Gewerbegebiet „Schacht VI“ den Namen „Schacht VI“ zu geben. Die
Vergabe von Hausnummern für die dort ansässigen Firmen würde wie folgt
geschehen: Schacht VI Nr. 1, Schacht VI Nr. 2
usw.