Betreff
Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Staßfurt
Vorlage
0432/2011
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Baulastträger sind gemäß § 4 StrG LSA verpflichtet Straßenverzeichnisse für die in ihrer Baulast befindlichen Straßen zu führen: „Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen  werden von den Gemeinden Bestandsverzeichnisse angelegt und geführt. Die Bestandsverzeichnisse sind nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen.“ Im Straßenbestandsverzeichnis (SBV) sind alle widmungsrelevanten Daten enthalten  Neben der systematischen Zusammenfassung aller Straßen in einem übersichtlichen Verzeichnis erhöht  sich auch die Rechtssicherheit bei der Einschätzung von öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrsflächen. Das SBV der Stadt Staßfurt wird durch Widmungen, Umstufungen und Einziehungen ständig fortgeschrieben.

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

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    3

     

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    1

     
    Auszug aus dem Straßenbestandsverzeichnis (je Ortsteil)

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt, auf Grundlage § 4 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) i.V.m der Straßenverzeichnisverordnung (StrVerzVO LSA) das

 

Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Staßfurt

 

1.      Alle im Straßenbestandverzeichnis aufgelisteten Straßen sind öffentlich gewidmete Gemeindestraßen bzw. sonstige öffentliche Straßen gemäß § 3, Abs.1, Nr.3 und 4. StrG LSA.

2.      Träger der Straßenbaulast für alle Straßen in ungeteilter Baulast ist die Stadt Staßfurt. Damit liegt auch die Verkehrssicherungspflicht  bei der Stadt.

3.      Die Verantwortlichkeit bei den Straßen in geteilter Baulast im Zuge der Ortsdurchfahrten (OD) der Landes- und Kreisstraßen regelt sich nach den rechtlichen Bestimmungen bzw. bestehenden OD-Vereinbarungen.

4.      Das Straßenbestandsverzeichnis ist fortlaufend nummeriert, nach Ortsteilen sortiert und Bestandteil des Beschlusses.

5.      Die Rechtswirkung  des Straßenbestandsverzeichnisses tritt nach einer sechsmonatigen Auslegungsfrist (§ 4, Abs. 2, Satz 2 StrG LSA) ein.