Sachverhalt:
Die Baulastträger
sind gemäß § 4 StrG LSA verpflichtet Straßenverzeichnisse für die in ihrer
Baulast befindlichen Straßen zu führen
Anlagenverzeichnis:
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Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt,
auf Grundlage § 4 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) i.V.m
der Straßenverzeichnisverordnung (StrVerzVO LSA) das
Straßenbestandsverzeichnis
der Stadt Staßfurt
1. Alle im
Straßenbestandverzeichnis aufgelisteten Straßen sind öffentlich gewidmete
Gemeindestraßen bzw. sonstige öffentliche Straßen gemäß § 3, Abs.1, Nr.3 und 4.
StrG LSA.
2. Träger der
Straßenbaulast für alle Straßen in ungeteilter Baulast ist die Stadt Staßfurt.
Damit liegt auch die Verkehrssicherungspflicht
bei der Stadt.
3. Die
Verantwortlichkeit bei den Straßen in geteilter Baulast im Zuge der
Ortsdurchfahrten (OD) der Landes- und Kreisstraßen regelt sich nach den
rechtlichen Bestimmungen bzw. bestehenden OD-Vereinbarungen.
4. Das
Straßenbestandsverzeichnis ist fortlaufend nummeriert, nach Ortsteilen sortiert
und Bestandteil des Beschlusses.
5. Die
Rechtswirkung des
Straßenbestandsverzeichnisses tritt nach einer sechsmonatigen Auslegungsfrist
(§ 4, Abs. 2, Satz 2 StrG LSA) ein.