Sachverhalt:
Die Antragsteller planen in der Gemarkung
Brumby, Flur 1 die Flurstück 46/0 und 48/0 käuflich zu erwerben und mit einem
Einfamilienhaus zu bebauen.
Entsprechend der zeichnerischen
Festsetzungen des B-Planes sind auf diesen Flurstücken Doppelhäuser
festgesetzt. Die Errichtung eines Doppelhauses ist nicht vorgesehen, da diese
Festsetzung die mögliche bauliche Ausnutzbarkeit des gesamten Grundstücks für
das beabsichtigte Vorhaben erheblich einschränkt. Bei einem Doppelhaus handelt
es sich um zwei selbständige und aneinander gebaute Gebäude – somit um zwei
separate Nutzungseinheiten mit i.R. separaten Nutzern oder Eigentümern – dieser
Anforderung kann durch den Erwerb beider Flurstücke nicht mehr entsprochen
werden.
Die geplante Bebauung mit einem Einzelhaus
entspricht weiterhin der offenen Bauweise, die erforderlichen Abstandsflächen
werden entsprechend eingehalten. Nachbarschützende Belange werden nicht
beeinträchtigt.
Die Grundzüge der Planung werden durch die
Befreiung nicht berührt und sind städtebaulich vertretbar.
Ziel
der Vorlage
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens herzustellen.
Lösung
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt stimmt dem
Antrag auf Befreiung von der Festsetzung
des B-Planes gemäß § 31 (2) BauGB zu.
Alternativen
Es müssen die Festsetzungen des B-Planes
eingehalten werden. In diesem Fall wird der Antragsteller auf ein anderes
Baugrundstück ausweichen.
finanzielle
Auswirkungen
keine
Anlagenverzeichnis:
- Einvernehmen der Gemeinde Nr. 61/ 2011
und Anlage 1
- Übersichtsplan
und Lageplan (B-Plan Auszug)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt
die Befreiung gemäß § 36 BauGB i.V. mit § 30, 31 (2) BauGB von den
Festsetzungen des B-Planes Wohngebiet „Am Fuchsberg“ für die Errichtung eines
Einfamilienhauses, Ernst-Thälmann Straße, in Staßfurt, OT Brumby, Flur 1,
Flurstücke 46/0 und 48/0, entsprechend der beigefügten Begründung