Sachverhalt:
Der Antragsteller betreibt gemäß Genehmigung
des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 27.12.2007 eine
Schweinemastanlage mit 6.904 Tierplätzen im Ortsteil Neundorf. Nunmehr wird
eine wesentliche Änderung der vorhandenen Schweinemastanlage beantragt.
Entsprechend der überarbeiteten Antragsunterlagen (Stand Februar 2012) werden
nachfolgende Änderungen vorgesehen:
-
Die beantragte Ausrüstung bzw. der Betrieb der
Ställe mit einer DLG- zertifizierten Abluftreinigungsanlage (ARE) der Firma
RIMU wird nicht mehr von der
Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die geplante
unmittelbar benachbarte Schweinemastanlage abhängig gemacht.
-
Die Änderung der Abluftführungssysteme in den
Ställen 3 und 4 ist nicht mehr
Antragsgegenstand
-
Zusätzliche Erzeugung von Flüssigfutter zur
Versorgung der in der Nachbarschaft geplanten Schweinemastanlage mit
Flüssigfutter per unterirdischer Rohrleitung
-
Installation einer unterirdischen Rohrleitung zur
geplanten Nachbaranlage
-
Die Geruchsstoffimmissionen sind nach den Vorgaben
des zuständigen Fachbereichs des Landesverwaltungsamtes neu berechnet worden.
Dazu ist eine neue Geruchsimmissionsprognose „Beurteilung der
Geruchsstoffimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinemastanlage am Standort
Neundorf“ vorgelegt worden. Die Geruchsstoffimmissionen werden sich an den
beurteilungsrelevanten Immissionsorten nach der Anlagenänderung teilweise
deutlich verringern. (Anlage 1)
-
Des Weiteren wurde eine Schallimmissionsprognose
„Beurteilung der Schallimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinemastanlage
an Standort Neundorf“ ergänzt.
Es handelt sich hierbei um eine genehmigte
und bestandsgeschützte Schweinmastanlage gemäß § 35 (1) Nr. 4 BauGB.
Die vom Antragsteller beantragte Änderung
betrifft im Wesentlichen eine Änderung des vorhandenen Abluftregimes zur
Verbesserung der Immissionssituation am Standort sowie die Vorbereitungen zur
Futterbelieferung einer geplanten Mastanlage in unmittelbarer Betriebsnähe.
Durch die Änderung ergeben sich -
entsprechend der vorgelegten Gutachten - keine zusätzlichen unzumutbare
Beeinträchtigungen der benachbarten schutzbedürftigen Nutzungen. Öffentlichen
Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen und die Erschließung ist gesichert.
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen.
- Ziel der
Vorlage
Die
planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist herzustellen.
- Lösung
Es
wird gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt
- Alternativen
Nach
§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB wird die nach Landesrecht zuständige Behörde das rechtswidrig
versagte Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.
- finanzielle
Auswirkungen
keine
Anlagenverzeichnis:
- Anhörung gem. § 70 Abs. 3 BauO LSA zur beabsichtigten
Einvernehmensersetzung des Landesverwaltungsamtes Halle vom 12.04.2012
- Stellungnahme der Gemeinde
- Lageplan
- Geruchsstoffimmission im Umfeld der geänderten Schweinemastanlage
- Schnitt Stallgebäude
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt
gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB die Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens im Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG zum Vorhaben
„Wesentliche Änderung einer Schweinemastanlage, Ascherslebener Str. 23, OT
Neundorf / Stadt Staßfurt (Gemarkung Neundorf, Flur 5, Flurstücke 220, 221).
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
-keine -