Betreff
Anhörung gem. § 70 Abs. 4 Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) zur beabsichtigten Einvernehmensersetzung zum "Genehmigungsantrag nach § 16 BImSchG für Anlagen nach Nr. 7.1 g Spalte 1 der 4. BImSchV zur Änderung der Schweinemastanlage"
Vorlage
0618/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Antragsteller betreibt gemäß Genehmigung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 27.12.2007 eine Schweinemastanlage mit 6.904 Tierplätzen im Ortsteil Neundorf. Nunmehr wird eine wesentliche Änderung der vorhandenen Schweinemastanlage beantragt. Entsprechend der überarbeiteten Antragsunterlagen (Stand Februar 2012) werden nachfolgende Änderungen vorgesehen:

-          Die beantragte Ausrüstung bzw. der Betrieb der Ställe mit einer DLG- zertifizierten Abluftreinigungsanlage (ARE) der Firma RIMU wird nicht mehr von der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die geplante unmittelbar benachbarte Schweinemastanlage abhängig gemacht.

-          Die Änderung der Abluftführungssysteme in den Ställen 3 und 4 ist nicht mehr  Antragsgegenstand

-          Zusätzliche Erzeugung von Flüssigfutter zur Versorgung der in der Nachbarschaft geplanten Schweinemastanlage mit Flüssigfutter per unterirdischer Rohrleitung

-          Installation einer unterirdischen Rohrleitung zur geplanten Nachbaranlage

-          Die Geruchsstoffimmissionen sind nach den Vorgaben des zuständigen Fachbereichs des Landesverwaltungsamtes neu berechnet worden. Dazu ist eine neue Geruchsimmissionsprognose „Beurteilung der Geruchsstoffimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinemastanlage am Standort Neundorf“ vorgelegt worden. Die Geruchsstoffimmissionen werden sich an den beurteilungsrelevanten Immissionsorten nach der Anlagenänderung teilweise deutlich verringern. (Anlage 1)

-          Des Weiteren wurde eine Schallimmissionsprognose „Beurteilung der Schallimmissionen im Umfeld der geänderten Schweinemastanlage an Standort Neundorf“ ergänzt.

Es handelt sich hierbei um eine genehmigte und bestandsgeschützte Schweinmastanlage gemäß § 35 (1) Nr. 4 BauGB.

Die vom Antragsteller beantragte Änderung betrifft im Wesentlichen eine Änderung des vorhandenen Abluftregimes zur Verbesserung der Immissionssituation am Standort sowie die Vorbereitungen zur Futterbelieferung einer geplanten Mastanlage in unmittelbarer Betriebsnähe.

Durch die Änderung ergeben sich - entsprechend der vorgelegten Gutachten - keine zusätzlichen unzumutbare Beeinträchtigungen der benachbarten schutzbedürftigen Nutzungen. Öffentlichen Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen und die Erschließung ist gesichert.

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

 

  • Ziel der Vorlage

            Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist herzustellen.

 

  • Lösung

            Es wird gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB die Erteilung des gemeindlichen        Einvernehmens erteilt

 

  • Alternativen

            Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB wird die nach Landesrecht zuständige Behörde        das       rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

 

  • finanzielle Auswirkungen

            keine

 

 


Anlagenverzeichnis:

- Anhörung gem. § 70 Abs. 3 BauO LSA zur beabsichtigten Einvernehmensersetzung des Landesverwaltungsamtes Halle vom 12.04.2012

- Stellungnahme der Gemeinde

- Lageplan

- Geruchsstoffimmission im Umfeld der geänderten      Schweinemastanlage 

- Schnitt Stallgebäude

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens im Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG zum Vorhaben „Wesentliche Änderung einer Schweinemastanlage, Ascherslebener Str. 23, OT Neundorf / Stadt Staßfurt (Gemarkung Neundorf, Flur 5, Flurstücke 220, 221).

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: -keine -