Sachverhalt:
Der Antragsteller plant die Errichtung einer
Schweinemastanlage in Staßfurt OT Neundorf, Ascherslebener Straße. ( Gemarkung
Neundorf, Flur 5, Flurstück 221)
Die beantragte Neuanlage (überarbeitete
Antrag mit Posteingang vom 23.04.2012) nach § 4 BImSchG beinhaltet im
Folgenden:
-
die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zum
Halten und zur Aufzucht von Schweinen (Schweinmastanlage) mit 5.184
Mastschweineplätzen in zwei Ställen mit je 2.592 Mastplätzen und
Zwangsentlüftung,
-
Flüssigfutterannahme und- Verteilung; bestehend aus
2 geplanten Flüssig-futterlagerbehältern (8.000 l und 15.000 l Behältern) im
Technikraum sowie den Flüssigfutterleitungen von der östlichen Anlagengrenze
zur Flüssigfutterannahme- und Verteilungsstation zu den Abteilungen
-
die Güllelagerung; bestehend aus den
Güllegeschossen unter den beiden Ställen, Güllehochbehälter 4 085 m³
Nutzvolumen und der Güllegrube ca. 15 m³ Nutzvolumen
-
Sozialbereich; bestehend aus Büro, WC und
Technikraum
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die Kadaverzwischenlagerung, bestehend aus dem
Kadaverkühlcontainer mit den eingestellten Polyesterbehältern
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Flüssiggasversorgungs- und -verbrauchsanlage
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Abluftreinigung; bestehend aus der je Stall mittig
innerhalb der Dachkonstruktion zu errichtenden DLG-zertifizierten
Abluftreinigungseinrichtung (ARE) der Firma RIMU (Rieselbettreaktor)
Die o.g. Anlage
soll unmittelbar westlich der vorhandenen genehmigten Schweine-mastanlage mit
6.904 Tierplätzen (Az: 402.2.8-44008/06/99 vom 27.12.2007) errichtet werden.
Die bestehende und geplante Anlage sind auf Grund der räumlichen Nähe und ihrer
entsprechenden Außenwirkungen bauplanungs- sowie immissionsschutzrechtlich im
Zusammenhang zu beurteilen. Die Schweinemastanlagen (Bestand und Planung)
erreichen somit insgesamt eine Anzahl von 12.088 Schweinemastplätzen.
Der Antragsteller
hat mehrere Gutachten eingereicht, die zu dem Ergebnis kommen, dass unzumutbare
schädliche Umwelteinwirkungen auf schützbedürftige Nutzungen nicht zu erwarten
sind.
Bei der
planungsrechtlichen Prüfung der Antragsunterlagen zu. o.g. Vorhaben wurde
festgestellt, dass öffentlichen Belage nach
§ 35 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben
entgegenstehen. Siehe
planungsrechtliche Stellungnahme Nr. 15/2012
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
versagen.
Hinweis: Das
Genehmigungsverfahren wird mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt,
d.h. das Vorhaben wird öffentlich ausgelegt und es wird dazu ein Erörterungstermin
durch die Genehmigungsbehörde durchgeführt.
- Ziel der
Vorlage
Beurteilung
der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.
- Lösung
Der
Stadtrat entscheidet durch Beschluss.
- Alternativen
Fiktives
Einvernehmen durch Fristablauf.
- finanzielle
Auswirkungen
keine
Anlagenverzeichnis:
- Stellungnahme der Gemeinde
- Lageplan
- Jahreshäufigkeit für Geruchsstunden –
geänderter Zustand vom 24.02.2012 und kumulierte Belastung durch die
geplante, geänderte Schweinemastanlage sowie Schafhaltung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt
gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB die Versagung des gemeindlichen
Einvernehmens im Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG zum Vorhaben „Neubau
einer Schweinemastanlage, Ascherslebener Str. 23, OT Neundorf / Stadt Staßfurt
(Gemarkung Neundorf, Flur 5, Flurstücke 220, 221).
Finanzierung:
Durch die Ausführung des
vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: -
keine -