Betreff
Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Schweinemastanlage mit 5.184 Mastschweinen in 2 Ställen nach §§ 4, 6, 8a, 10 BImSchG i.V.m. Nr. 7.1 g) Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV sowie § 3 b i.V.m. § 3 e (1) UVPG i.V.m. Nr. 7.7.1 der Anlage 1 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Vorlage
0619/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Antragsteller plant die Errichtung einer Schweinemastanlage in Staßfurt OT Neundorf, Ascherslebener Straße. ( Gemarkung Neundorf, Flur 5, Flurstück 221)

Die beantragte Neuanlage (überarbeitete Antrag mit Posteingang vom 23.04.2012) nach § 4 BImSchG beinhaltet im Folgenden:

-          die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen (Schweinmastanlage) mit 5.184 Mastschweineplätzen in zwei Ställen mit je 2.592 Mastplätzen und Zwangsentlüftung,

-          Flüssigfutterannahme und- Verteilung; bestehend aus 2 geplanten Flüssig-futterlagerbehältern (8.000 l und 15.000 l Behältern) im Technikraum sowie den Flüssigfutterleitungen von der östlichen Anlagengrenze zur Flüssigfutterannahme- und Verteilungsstation zu den Abteilungen

-          die Güllelagerung; bestehend aus den Güllegeschossen unter den beiden Ställen, Güllehochbehälter 4 085 m³ Nutzvolumen und der Güllegrube ca. 15 m³ Nutzvolumen

-          Sozialbereich; bestehend aus Büro, WC und Technikraum

-          die Kadaverzwischenlagerung, bestehend aus dem Kadaverkühlcontainer mit den eingestellten Polyesterbehältern

-          Flüssiggasversorgungs- und -verbrauchsanlage

-          Abluftreinigung; bestehend aus der je Stall mittig innerhalb der Dachkonstruktion zu errichtenden DLG-zertifizierten Abluftreinigungseinrichtung (ARE) der Firma RIMU (Rieselbettreaktor)

Die o.g. Anlage soll unmittelbar westlich der vorhandenen genehmigten Schweine-mastanlage mit 6.904 Tierplätzen (Az: 402.2.8-44008/06/99 vom 27.12.2007) errichtet werden. Die bestehende und geplante Anlage sind auf Grund der räumlichen Nähe und ihrer entsprechenden Außenwirkungen bauplanungs- sowie immissionsschutzrechtlich im Zusammenhang zu beurteilen. Die Schweinemastanlagen (Bestand und Planung) erreichen somit insgesamt eine Anzahl von 12.088 Schweinemastplätzen.

Der Antragsteller hat mehrere Gutachten eingereicht, die zu dem Ergebnis kommen, dass unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen auf schützbedürftige Nutzungen nicht zu erwarten sind.

Bei der planungsrechtlichen Prüfung der Antragsunterlagen zu. o.g. Vorhaben wurde festgestellt, dass öffentlichen Belage nach  § 35 Abs. 3 BauGB  dem Vorhaben entgegenstehen.   Siehe planungsrechtliche Stellungnahme Nr. 15/2012

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu versagen.

 

Hinweis: Das  Genehmigungsverfahren wird mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, d.h. das Vorhaben wird öffentlich ausgelegt und es wird dazu ein Erörterungstermin durch die Genehmigungsbehörde durchgeführt.

 

  • Ziel der Vorlage

            Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.

 

  • Lösung

            Der Stadtrat entscheidet durch Beschluss.

 

  • Alternativen

            Fiktives Einvernehmen durch Fristablauf.

 

  • finanzielle Auswirkungen

            keine

 

 


Anlagenverzeichnis:

- Stellungnahme der Gemeinde

- Lageplan

- Jahreshäufigkeit für Geruchsstunden –  geänderter Zustand vom 24.02.2012 und kumulierte Belastung durch die geplante, geänderte Schweinemastanlage sowie Schafhaltung

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 35 BauGB die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens im Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG zum Vorhaben „Neubau einer Schweinemastanlage, Ascherslebener Str. 23, OT Neundorf / Stadt Staßfurt (Gemarkung Neundorf, Flur 5, Flurstücke 220, 221).

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt: - keine -