Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Nach §§ 44 Abs. 4 und 11 Abs. 1 GemHVO Doppik (Anlage) hat der Stadtrat
durch Beschluss Wertgrenzen festzulegen.
- Lösung
Nach § 4 Abs. 4 GemHVO Doppik sind Investitionen (Maßnahmen) einzeln
darzustellen. Unterhalb einer vom Stadtrat festgesetzten Wertgrenze liegende
Investitionen können zusammengefasst werden.
Bisher wurden zumindest Inventaranschaffungen meistens zusammengefasst
dargestellt. Es erfolgte eine entsprechende Erläuterung.
Mit Blick auf die bisher geplanten Maßnahmen erscheint es sinnvoll, die
Wertgrenze bei 5 T€ festzulegen. D. h., dass zukünftig Investitionsmaßnahmen
mit einem Planwert ab 5 T€ einzeln im Finanzplan Teil B dargestellt werden.
Bei Investitionen und Instandhaltungen nach § 11 Abs. 1 GemHVO Doppik
soll oberhalb einer vom Stadtrat festgelegte Wertgrenze ein
Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten
erfolgen zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung. Bei Vorhaben unterhalb
der Wertgrenze muss nach § 11 Abs. 2 mindestens eine
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorliegen.
Auch unter Abwägung von Aufwand und Nutzen und auf Empfehlung der
Projektgruppe zur Einführung des NKHR werden die Wertgrenzen 500 T€ bei
Baumaßnahmen und 100 T€ bei Anschaffungen vorgeschlagen.
Bei Zuwendungen an Dritte sind nach § 29 Abs. 3 GemHVO Doppik oberhalb
einer vom Stadtrat festgesetzten Wertgrenze die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung
anzuwenden. Diese Regelungen betreffen die Voraussetzungen und den Nachweis von
Zuwendungen. Die Wertgrenze von 10 T€ wird unter Berücksichtigung der
bisherigen Praxis als sinnvoll angesehen.
- Alternativen
keine
- finanzielle Auswirkungen
keine
Anlagenverzeichnis:
-
Auszug aus der Gemeindehaushaltsverordnung
Doppik (GemHVO Doppik)
-
Auszug aus der Landeshaushaltsordnung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Staßfurt beschließt folgende Wertgrenzen:
1.
5 T€
nach § 4 Abs. 4 GemHVO Doppik
2.
500 T€
bei Baumaßnahmen und 100 T€ bei Anschaffungen nach § 11 Abs. 1 GemHVO Doppik
3.
10 T€
bei Zuwendungen nach § 29 Abs.3 GemHVO Doppik