Betreff
Wertgrenzen nach Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (GemHVO Doppik)
Vorlage
0659/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

 

Nach §§ 44 Abs. 4 und 11 Abs. 1 GemHVO Doppik (Anlage) hat der Stadtrat durch Beschluss Wertgrenzen festzulegen.

 

  • Lösung

 

Nach § 4 Abs. 4 GemHVO Doppik sind Investitionen (Maßnahmen) einzeln darzustellen. Unterhalb einer vom Stadtrat festgesetzten Wertgrenze liegende Investitionen können zusammengefasst werden.

 

Bisher wurden zumindest Inventaranschaffungen meistens zusammengefasst dargestellt. Es erfolgte eine entsprechende Erläuterung.

 

Mit Blick auf die bisher geplanten Maßnahmen erscheint es sinnvoll, die Wertgrenze bei 5 T€ festzulegen. D. h., dass zukünftig Investitionsmaßnahmen mit einem Planwert ab 5 T€ einzeln im Finanzplan Teil B dargestellt werden.

 

Bei Investitionen und Instandhaltungen nach § 11 Abs. 1 GemHVO Doppik soll oberhalb einer vom Stadtrat festgelegte Wertgrenze ein Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten erfolgen zur Ermittlung der wirtschaftlichsten Lösung. Bei Vorhaben unterhalb der Wertgrenze muss nach § 11 Abs. 2 mindestens eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung vorliegen.

 

Auch unter Abwägung von Aufwand und Nutzen und auf Empfehlung der Projektgruppe zur Einführung des NKHR werden die Wertgrenzen 500 T€ bei Baumaßnahmen und 100 T€ bei Anschaffungen vorgeschlagen.

 

Bei Zuwendungen an Dritte sind nach § 29 Abs. 3 GemHVO Doppik oberhalb einer vom Stadtrat festgesetzten Wertgrenze die §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden. Diese Regelungen betreffen die Voraussetzungen und den Nachweis von Zuwendungen. Die Wertgrenze von 10 T€ wird unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis als sinnvoll angesehen.

 

  • Alternativen

 

keine

 

  • finanzielle Auswirkungen

 

keine

 

 


Anlagenverzeichnis:

-         Auszug aus der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (GemHVO Doppik)

-         Auszug aus der Landeshaushaltsordnung

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt folgende Wertgrenzen:

 

1.        5 T€ nach § 4 Abs. 4 GemHVO Doppik

 

2.        500 T€ bei Baumaßnahmen und 100 T€ bei Anschaffungen nach § 11 Abs. 1 GemHVO Doppik

 

3.        10 T€ bei Zuwendungen nach § 29 Abs.3 GemHVO Doppik