Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Nach § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO LSA) sind insbesondere die
Einwohner der Gemeinde berechtigt, im Rahmen der bestehenden Vorschriften die
öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen. Zu beachten ist, dass gemäß § 22 Abs. 3 GO
LSA diese Vorschriften für juristische Personen und Personenvereinigungen
entsprechend gelten.
Hinsichtlich der Nutzung durch politische Parteien ist hierbei
insbesondere § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes i. V. m. Artikel 3 und Artikel 21
Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu beachten.
Bei Parteien ist insbesondere die Pflicht der Gemeinde zur
Gleichbehandlung aller Parteien zu beachten, dass dem gleichberechtigten Zugang
von Parteien i. S. v. Art. 21 GG nur der Schutz höherrangiger Rechtsgüter bzw.
gewichtiger Interessen Dritter entgegengehalten werden kann.
Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist dann verletzt, wenn die
Stadt die Nutzung einer öffentlichen
Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl sie dies anderen Parteien
einräumt oder eingeräumt hat.
Durch diese Beschlussfassung soll eine Nutzung von öffentlichen
Einrichtungen durch die NPD verhindert werden.
- Lösung
Der Zulassungsanspruch einer Partei nach § 5 ParteiG ist auch durch den
Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er in der Widmung zum Ausdruck kommt,
begrenzt.
Der Zweck der öffentlichen Einrichtung wird von der Gemeinde regelmäßig
in einer Benutzungssatzung, einer Benutzungsordnung oder in einem Beschluss
über die Widmung der Einrichtung festgelegt. Besteht zum Zeitpunkt der
Entscheidung der Gemeinde über einen Zulassungsantrag auf Nutzung einer
Einrichtung keine Regelung über die Widmung, so ist allein die bisherige
Überlassungs- und Nutzungspraxis der Gemeinde maßgebend.
- Alternativen
Weiterhin könnte auch ein gänzlicher Ausschluss der Nutzung durch
Parteien und Wählergruppen erfolgen.
- finanzielle Auswirkungen
Es sind keine
finanziellen Auswirkungen ersichtlich.
Anlagenverzeichnis:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Änderung der Widmung von
öffentlichen Einrichtungen für Parteien und Wählergruppen. Die Nutzung von
öffentlichen Einrichtungen ist nur durch die im Stadtrat und in den
Ortschaftsräten in der V. Wahlperiode vertretenen Parteien bzw.
Wählergemeinschaften möglich.