Betreff
Nutzung von öffentlichen Einrichtungen durch Parteien und Wählergruppen
Vorlage
0713/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

 

Nach § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO LSA) sind insbesondere die Einwohner der Gemeinde berechtigt, im Rahmen der bestehenden Vorschriften die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen.  Zu beachten ist, dass gemäß § 22 Abs. 3 GO LSA diese Vorschriften für juristische Personen und Personenvereinigungen entsprechend gelten.

 

Hinsichtlich der Nutzung durch politische Parteien ist hierbei insbesondere § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes i. V. m. Artikel 3 und Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu beachten.

 

Bei Parteien ist insbesondere die Pflicht der Gemeinde zur Gleichbehandlung aller Parteien zu beachten, dass dem gleichberechtigten Zugang von Parteien i. S. v. Art. 21 GG nur der Schutz höherrangiger Rechtsgüter bzw. gewichtiger Interessen Dritter entgegengehalten werden kann.

Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist dann verletzt, wenn die Stadt die Nutzung einer öffentlichen  Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl sie dies anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat.

 

Durch diese Beschlussfassung soll eine Nutzung von öffentlichen Einrichtungen durch die NPD verhindert werden.

 

  • Lösung

 

Der Zulassungsanspruch einer Partei nach § 5 ParteiG ist auch durch den Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er in der Widmung zum Ausdruck kommt, begrenzt.

Der Zweck der öffentlichen Einrichtung wird von der Gemeinde regelmäßig in einer Benutzungssatzung, einer Benutzungsordnung oder in einem Beschluss über die Widmung der Einrichtung festgelegt. Besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeinde über einen Zulassungsantrag auf Nutzung einer Einrichtung keine Regelung über die Widmung, so ist allein die bisherige Überlassungs- und Nutzungspraxis der Gemeinde maßgebend.

 

  • Alternativen

 

Weiterhin könnte auch ein gänzlicher Ausschluss der Nutzung durch Parteien und Wählergruppen erfolgen.

 

  • finanzielle Auswirkungen

 

Es sind keine finanziellen Auswirkungen ersichtlich.

 

 


Anlagenverzeichnis:

keine

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Änderung der Widmung von öffentlichen Einrichtungen für Parteien und Wählergruppen. Die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen ist nur durch die im Stadtrat und in den Ortschaftsräten in der V. Wahlperiode vertretenen Parteien bzw. Wählergemeinschaften möglich.