Betreff
Antrag Teilentschuldungsprogramm STARK II
Vorlage
0722/2013
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

 

Im Jahr 2010 hat das Land Sachsen-Anhalt über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt das Programm zur Gewährung von Darlehen bzw. Zuschüssen zur Teilentschuldung STARK II

aufgelegt. Dieses Förderprogramm ist ein Beitrag des Landes zum Schuldenabbau der Kommunen mit dem Ziel, mittelfristig finanzielle Freiräume durch nachhaltige Entlastung beim Schuldendienst zu schaffen und damit einen Beitrag zur Wiederherstellung der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Kommunen zu leisten (Konsolidierungspartnerschaft). Dies soll durch einen Tilgungszuschuss verbunden mit einem zinsverbilligten Darlehen erreicht werden.

 

Das Förderprogramm sieht neben einer 30 %igen Teilentschuldung folgende Konditionen vor:

 

-     Ablösung von Darlehen, deren Zinsbindungsfristen im Zeitraum vom 01.03.2010 bis

      31.12.2016 auslaufen und die eine Restlaufzeit von mindestens 5 Jahren haben;

-           Vereinbarung einer zinsgünstigen Anschlussfinanzierung mit einer verbindlichen Laufzeit von 5 oder 10 Jahren, anfängliche Tilgung ca. 19,1 % p. a. bzw. 9,1 % p. a., vierteljährliche Annuitäten als Zins und Tilgungsleistungen.

 

Für die Stadt Staßfurt stehen nach den Berechnungen des Landes 2.923.227 € als Tilgungszuschuss zur Verfügung. Damit wäre im Förderzeitraum eine Teilentschuldung von Kommunaldarlehen in Gesamthöhe von 9.744.090 € möglich.

 

Das Land Sachsen-Anhalt verfolgt mit dem Teilentschuldungsprogramm das Ziel, die kommunale Verschuldung deutlich zu verringern. Deshalb ist das Förderprogramm ggf. mit den kommunalen Haushaltskonsolidierungen verbunden. Die Teilnahme am Teilentschuldungsprogramm ist freiwillig und mit Förderauflagen verbunden.

 

Bestandteil der Darlehensverträge ist dabei eine Vereinbarung über eine Konsolidierungspartnerschaft zwischen Darlehensnehmer und Investitionsbank. Diese Vereinbarung enthält weitere Auflagen und Verpflichtungen der Kommune. Diese zielen vor allem darauf ab, dass die entlastete Kommune ihr beschlossenes und bestätigtes Konsolidierungskonzept konsequent umsetzt.

 

Als Zielwerte dienen Indikatoren, welche sich an dem Verschuldungsstand und dem daraus resultierenden Schuldendienst orientieren.

 

Zur Prüfung der Einhaltung der Vereinbarung zur Konsolidierungspartnerschaft ist durch die Kommune jährlich zum 31.03. ein Fortschrittsbericht vorzulegen.

 

Verstößt die Kommune gegen diese Vereinbarung, kann durch die Investitionsbank ein Zinsaufschlag von 2,5 %  p. a.  auf den verbilligten Zinssatz für zunächst ein Jahr erhoben werden; eine weitere Vergabe von Mitteln aus dem Förderprogramm ist dann bis zum Zeitpunkt der erneuten Einhaltung der Indikatoren bzw. bis zur Vorlage des Fortschrittberichtes ausgeschlossen.

 

Die Kreditbelastung der Stadt Staßfurt umfasst zum Stichtag 31.12.2012 Kreditverträge mit einem Schuldenstand von ca. 22.787.639,05 €.

 

Bei einem Auslaufen der Zinsbindungsfristen der einzelnen aufgenommenen Kommunaldarlehen ist jeweils eine entsprechende Prolongation bzw. Umschuldung vorzunehmen. Im Förderzeitraum fallen bei der Stadt Staßfurt folgende Kredite zur Umschuldung an, so dass das Teilentschuldungsprogramm von der Stadt teilweise in Anspruch genommen werden kann (Restschuld zum Auslaufen der Zinsbindung):

 

  1. Kreditvertrag        6331100324

Restschuld          1.866.413,44 €

Zinsbindung bis   30.10.2015     

 

  1. Kreditvertrag        2924000211

Restschuld           97.506,74 €

Zinsbindung bis   31.12.2015

 

  1. Kreditvertrag        2682190014

Restschuld           66.738,38 €

Zinsbindung bis   31.08.2015

 

      4.   Kreditvertrag        2682180015

            Restschuld           261.440,27 €

            Zinsbindung bis    31.08.2016

 

  1. Kreditvertrag         6331100243

Restschuld           1.853.592,67 €

Zinsbindung bis    30.11.2016

 

Mit den innerhalb des Förderzeitraums 2010 – 2016 umzuschuldenden Darlehen (4.145.691,50 €) kann die für die Stadt Staßfurt vorgesehene Förderung (9.744.090 €) nicht ausgeschöpft werden. Da die Ablösung von Darlehen, deren Zinsbindung nicht abgelaufen ist, im Förderprogramm bisher nicht vorgesehen ist, soll der Oberbürgermeister zudem ermächtigt werden, für außerhalb des Förderzeitraums liegende Ablösungen von Darlehen die Teilentschuldung zu beantragen, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass für außerhalb des Förderzeitraumes liegende Darlehen kein Rechtsanspruch auf Teilentschuldung besteht.

 

Zur weiteren Erläuterung wird auf die Internetseite der IB Sachsen-Anhalt www.ib-sachsen-anhalt.de/oeffentliche-kunden/investieren-ausgleichen/sachsen-anhalt-stark-ii.html und die Anlagen verwiesen.

  • Lösung

 

Zur Inanspruchnahme des Programms STARK II ist zunächst ein Antrag zu stellen. Dafür ist der Beschluss des Stadtrates erforderlich, der gleichzeitig Grundlage für die jeweilige Umschuldung der Darlehen ist.

 

  • Alternativen

 

Wird das Programm STARK II nicht in Anspruch genommen, verzichtet die Stadt Staßfurt auf den Tilgungszuschuss in Höhe von 2.923.227 € sowie die zukünftige Zinsentlastung.

 

  • finanzielle Auswirkungen

 

Neben einer Reduzierung des Schuldenstandes  durch den Tilgungszuschuss ergeben sich durch die geringere Restschuld, die kürzere Restlaufzeit von 5 und 10 Jahren sowie dem gegenüber den marktüblichen Zinsen verringerten Zinssatz langfristig betrachtet auch erhebliche Zinseinsparungen.

 

Dem stehen zwar im Zeitraum von 5 und 10 Jahren erheblich höhere Tilgungsleistungen entgegen. Allerdings wirkt sich die Inanspruchnahme des Teilentschuldungsprogramms STARK II langfristig positiv auf die Konsolidierung der Stadt Staßfurt aus.

 

 


Anlagenverzeichnis:

-           Merkblatt Sachsen-Anhalt STARK II

-           Vereinbarung zur Konsolidierungspartnerschaft im Rahmen des Teilentschuldungsprogramms STARK II – Anlage zu Darlehensvertrag (Muster)

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt, einen Antrag auf die Gewährung von Darlehen bzw. Zuschüssen zur Teilentschuldung aus dem Programm STARK II zu stellen.

 

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt,

 

-         Umschuldungen von Kommunaldarlehen, deren Zinsbindungsfristen bis 31.12.2016 auslaufen, vorzunehmen und die mit dem Programm STARK II verbundene Vereinbarung zur Konsolidierungspartnerschaft abzuschließen.

 

-         die Inanspruchnahme des Programms STARK II für die Ablösung von Darlehen, die außerhalb des Förderzeitraumes 2010 – 2016 liegen, bis zum höchstmöglichen förderfähigen Betrag zu beantragen.