Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Im Jahr 2010 hat das Land Sachsen-Anhalt über die Investitionsbank
Sachsen-Anhalt das Programm zur Gewährung von Darlehen bzw. Zuschüssen zur
Teilentschuldung STARK II
aufgelegt. Dieses Förderprogramm ist ein Beitrag des Landes zum
Schuldenabbau der Kommunen mit dem Ziel, mittelfristig finanzielle Freiräume
durch nachhaltige Entlastung beim Schuldendienst zu schaffen und damit einen
Beitrag zur Wiederherstellung der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Kommunen
zu leisten (Konsolidierungspartnerschaft). Dies soll durch einen
Tilgungszuschuss verbunden mit einem zinsverbilligten Darlehen erreicht werden.
Das Förderprogramm sieht neben einer 30 %igen Teilentschuldung folgende
Konditionen vor:
- Ablösung von Darlehen, deren
Zinsbindungsfristen im Zeitraum vom 01.03.2010 bis
31.12.2016 auslaufen und die
eine Restlaufzeit von mindestens 5 Jahren haben;
-
Vereinbarung
einer zinsgünstigen Anschlussfinanzierung mit einer verbindlichen Laufzeit von
5 oder 10 Jahren, anfängliche Tilgung ca. 19,1 % p. a. bzw. 9,1 % p. a.,
vierteljährliche Annuitäten als Zins und Tilgungsleistungen.
Für die Stadt Staßfurt stehen nach den Berechnungen des Landes 2.923.227
€ als Tilgungszuschuss zur Verfügung. Damit wäre im Förderzeitraum eine
Teilentschuldung von Kommunaldarlehen in Gesamthöhe von 9.744.090 € möglich.
Das Land Sachsen-Anhalt verfolgt mit dem Teilentschuldungsprogramm das
Ziel, die kommunale Verschuldung deutlich zu verringern. Deshalb ist das
Förderprogramm ggf. mit den kommunalen Haushaltskonsolidierungen verbunden. Die
Teilnahme am Teilentschuldungsprogramm ist freiwillig und mit Förderauflagen
verbunden.
Bestandteil der Darlehensverträge ist dabei eine Vereinbarung über eine
Konsolidierungspartnerschaft zwischen Darlehensnehmer und Investitionsbank.
Diese Vereinbarung enthält weitere Auflagen und Verpflichtungen der Kommune.
Diese zielen vor allem darauf ab, dass die entlastete Kommune ihr beschlossenes
und bestätigtes Konsolidierungskonzept konsequent umsetzt.
Als Zielwerte dienen Indikatoren, welche sich an dem Verschuldungsstand
und dem daraus resultierenden Schuldendienst orientieren.
Zur Prüfung der Einhaltung der Vereinbarung zur
Konsolidierungspartnerschaft ist durch die Kommune jährlich zum 31.03. ein
Fortschrittsbericht vorzulegen.
Verstößt die Kommune gegen diese Vereinbarung, kann durch die Investitionsbank ein Zinsaufschlag von 2,5 % p. a.
auf den verbilligten Zinssatz für zunächst ein Jahr erhoben werden; eine
weitere Vergabe von Mitteln aus dem Förderprogramm ist dann bis zum Zeitpunkt
der erneuten Einhaltung der Indikatoren bzw. bis zur Vorlage des
Fortschrittberichtes ausgeschlossen.
Die Kreditbelastung der Stadt Staßfurt umfasst zum Stichtag 31.12.2012
Kreditverträge mit einem Schuldenstand von ca. 22.787.639,05 €.
Bei einem Auslaufen der Zinsbindungsfristen der einzelnen aufgenommenen
Kommunaldarlehen ist jeweils eine entsprechende Prolongation bzw. Umschuldung
vorzunehmen. Im Förderzeitraum fallen bei der Stadt Staßfurt folgende Kredite
zur Umschuldung an, so dass das Teilentschuldungsprogramm von der Stadt
teilweise in Anspruch genommen werden kann (Restschuld zum Auslaufen der Zinsbindung):
- Kreditvertrag 6331100324
Restschuld 1.866.413,44 €
Zinsbindung bis 30.10.2015
- Kreditvertrag 2924000211
Restschuld 97.506,74 €
Zinsbindung bis 31.12.2015
- Kreditvertrag 2682190014
Restschuld 66.738,38 €
Zinsbindung bis 31.08.2015
4. Kreditvertrag 2682180015
Restschuld 261.440,27 €
Zinsbindung bis 31.08.2016
- Kreditvertrag 6331100243
Restschuld 1.853.592,67 €
Zinsbindung bis 30.11.2016
Mit den innerhalb des Förderzeitraums 2010 – 2016 umzuschuldenden
Darlehen (4.145.691,50 €) kann die für die Stadt Staßfurt vorgesehene Förderung
(9.744.090 €) nicht ausgeschöpft werden. Da die Ablösung von Darlehen, deren
Zinsbindung nicht abgelaufen ist, im Förderprogramm bisher nicht vorgesehen
ist, soll der Oberbürgermeister zudem ermächtigt werden, für außerhalb des
Förderzeitraums liegende Ablösungen von Darlehen die Teilentschuldung zu
beantragen, bis der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Hierzu ist jedoch
anzumerken, dass für außerhalb des Förderzeitraumes liegende Darlehen kein
Rechtsanspruch auf Teilentschuldung besteht.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die Internetseite der IB Sachsen-Anhalt
www.ib-sachsen-anhalt.de/oeffentliche-kunden/investieren-ausgleichen/sachsen-anhalt-stark-ii.html und die Anlagen verwiesen.
- Lösung
Zur Inanspruchnahme des Programms STARK II ist zunächst ein Antrag zu
stellen. Dafür ist der Beschluss des Stadtrates erforderlich, der gleichzeitig
Grundlage für die jeweilige Umschuldung der Darlehen ist.
- Alternativen
Wird das Programm STARK II nicht in Anspruch genommen, verzichtet die
Stadt Staßfurt auf den Tilgungszuschuss in Höhe von 2.923.227 € sowie die
zukünftige Zinsentlastung.
- finanzielle Auswirkungen
Neben einer Reduzierung des Schuldenstandes durch den Tilgungszuschuss ergeben sich durch
die geringere Restschuld, die kürzere Restlaufzeit von 5 und 10 Jahren sowie
dem gegenüber den marktüblichen Zinsen verringerten Zinssatz langfristig
betrachtet auch erhebliche Zinseinsparungen.
Dem stehen zwar im Zeitraum von 5 und 10 Jahren erheblich höhere
Tilgungsleistungen entgegen. Allerdings wirkt sich die Inanspruchnahme des
Teilentschuldungsprogramms STARK II langfristig positiv auf die Konsolidierung
der Stadt Staßfurt aus.
Anlagenverzeichnis:
-
Merkblatt Sachsen-Anhalt STARK II
-
Vereinbarung zur
Konsolidierungspartnerschaft im Rahmen des Teilentschuldungsprogramms STARK II
– Anlage zu Darlehensvertrag (Muster)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt, einen Antrag auf die
Gewährung von Darlehen bzw. Zuschüssen zur Teilentschuldung aus dem Programm
STARK II zu stellen.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt,
-
Umschuldungen
von Kommunaldarlehen, deren Zinsbindungsfristen bis 31.12.2016 auslaufen,
vorzunehmen und die mit dem Programm STARK II verbundene Vereinbarung zur
Konsolidierungspartnerschaft abzuschließen.
-
die
Inanspruchnahme des Programms STARK II für die Ablösung von Darlehen, die
außerhalb des Förderzeitraumes 2010 – 2016 liegen, bis zum höchstmöglichen
förderfähigen Betrag zu beantragen.