Sachverhalt:
In der Sitzung des Stadtrates am 27.09.2012
wurde den Mitgliedern des Stadtrates ein Haushaltsplanentwurf nach den
Bestimmungen für das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) für
das Jahr 2013 übergeben. Der Haushalt war im Ergebnisplan nicht ausgeglichen.
Insofern bestand die Aufgabe, nach § 92 Abs. 3 GO LSA ein
Haushaltskonsolidierungskonzept zu erstellen und dies gemeinsam mit dem
überarbeiteten Haushaltsplanentwurf dem Stadtrat vorzulegen.
Nunmehr liegt mit Datum vom 20.12.2012 ein
Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vor, in dem die vorgesehenen
Änderungen der GemHVO Doppik zur vorübergehenden Erleichterung des
Haushaltsausgleichs erläutert werden (Anlage). Danach ist es im ersten
Haushaltsjahr nach Einführung des NKHR möglich, den Fehlbetrag bis zur Höhe der
planmäßigen Abschreibungen mit der Rücklage (Eigenkapital) zu verrechnen. Nach
Rücksprache mit der Kommunalaufsicht ist die Aufstellung eines förmlichen
Konsolidierungskonzeptes nicht erforderlich. Gleichwohl sind zeitnah
Konsolidierungsmaßnahmen zu veranlassen, die den Ausgleich des Ergebnisplans in
den Folgejahren ermöglichen, da die Erleichterungsregelungen im zweiten und
dritten Jahr nach der Einführung des NKHR verschärft werden und im vierten Jahr
entfallen.
Der vorliegende Haushaltsplanentwurf enthält
Konsolidierungsmaßnahmen. Dazu wird auf den Vorbericht verwiesen.
Anlagenverzeichnis:
Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.2012