Betreff
Satzungsbeschluss 1. Änderung und Erweiterung der Ergänzungssatzung „Nienburger Weg“ mit integrierter Klarstellungssatzung für den Bereich Nienburger Weg, Ortsteil Brumby
Vorlage
0845/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (Nr. Klarstellungssatzung) und einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Nr. 3 Ergänzungssatzung), festlegen. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB können die Satzungen miteinander verbunden werden.

 

Das Satzungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurden geprüft, durch Beschluss abgewogen und in den Satzungsentwurf eingearbeitet. Der vorliegende Entwurf zur 1. Änderung und Erweiterung der Ergänzungssatzung  „Nienburger Weg“ mit integrierter Klarstellungssatzung für den Bereich Nienburger Weg - bestehend aus Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen kann als Satzung beschlossen werden. Die der Innenbereichssatzung beigefügte Begründung wird hiermit gebilligt.

 

Ziel der Vorlage

Der Entwurf soll als Satzung beschlossen werden.

 

Lösung

Der Stadtrat fasst den Satzungsbeschluss.

 

Die Verwaltung wird beauftrag, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen. Dabei ist auch anzugeben, wo die Satzung mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

Alternativen

-keine-

 

finanzielle Auswirkungen

-keine-


Anlagenverzeichnis:

Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen

Begründung


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt gemäß § 34 Abs. 4 BauGB i.V.m. §§ 6 und 44 Abs. 3 Nr. 1 GO LSA die 1. Änderung und Erweiterung der Ergänzungssatzung  „Nienburger Weg“ mit integrierter Klarstellungssatzung für den Bereich Nienburger Weg, Ortsteil Brumby als Satzung, bestehend aus der Planzeichnung mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen in der vorliegender Fassung. Die Begründung wird gebilligt.