Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Nach § 92 Abs. 1 GO LSA hat die Stadt für
jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushalt ist nach §
90 Abs. 3 GO LSA in jedem Haushaltsjahr in der Planung der Erträge und
Aufwendungen auszugleichen.
Im Oktober 2013 musste bei der Erarbeitung
des Haushaltsplanentwurfes 2014 festgestellt werden, dass der Ergebnisplan
einen Fehlbedarf von ca. 2,6 Mio. € aufweist. Darüber wurde der Stadtrat mit
einer produktorientierten Übersicht informiert.
Der Haushaltsplanentwurf 2014 nach den
Regelungen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens wurde durch den
Oberbürgermeister erstmals in der Sitzung des Stadtrates am 27. März 2014
eingebracht. Der Planentwurf ist im Ergebnisplan ausgeglichen. Über die
Schritte zum Ausgleich und die vorgeschlagenen Investitionsmaßnahmen wurde in
den Sitzungen der Fachausschüsse in der 11. KW informiert.
In den Ortschaftsräten und den
Fachausschüssen des Stadtrates wurde der Haushaltsplanentwurf 2014 beraten.
Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der
Einrichtungen sowie Erledigung der Aufgaben nach den einschlägigen
Rechtsvorschriften und der Beschlusslage des Stadtrates und zur Durchführung
von Investitionsmaßnahmen ist Voraussetzung das Inkrafttreten einer
Haushaltssatzung.
- Lösung
Erforderlich ist ein Beschluss über eine den Rechtsvorschriften
entsprechende und damit durch die Kommunalaufsicht nicht zu beanstandende und
genehmigungsfähige Haushaltssatzung mit Haushaltsplan. Vom Stadtrat bestätigte
Änderungsanträge werden berücksichtigt. Zur weiteren Erläuterung siehe
Vorbericht zum Haushaltsplan.
- Alternativen
Wird die Haushaltsatzung nicht beschlossen oder kann die beschlossene
Haushaltssatzung nicht in Kraft treten, befindet sich die Stadt weiterhin in
der vorläufigen Haushaltsführung nach § 96 GO LSA.
- finanzielle Auswirkungen
Die beschlossene und von der Kommunalaufsicht nicht beanstandete
Haushaltssatzung ist u. a. die Grundlage für die Durchführung investiver
Maßnahmen (siehe Haushaltsplan).
Anlagenverzeichnis:
-
Haushaltssatzung
der Stadt Staßfurt für das Haushaltsjahr 2014 mit Haushaltsplan
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Haushaltssatzung der
Stadt Staßfurt für das Haushaltsjahr 2014.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende
Auswirkungen auf den Haushalt:
-
keine