Betreff
Haushaltssatzung 2014
Vorlage
0885/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

  • Ziel der Vorlage

 

Nach § 92 Abs. 1 GO LSA hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushalt ist nach § 90 Abs. 3 GO LSA in jedem Haushaltsjahr in der Planung der Erträge und Aufwendungen auszugleichen.

 

Im Oktober 2013 musste bei der Erarbeitung des Haushaltsplanentwurfes 2014 festgestellt werden, dass der Ergebnisplan einen Fehlbedarf von ca. 2,6 Mio. € aufweist. Darüber wurde der Stadtrat mit einer produktorientierten Übersicht informiert.

 

Der Haushaltsplanentwurf 2014 nach den Regelungen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens wurde durch den Oberbürgermeister erstmals in der Sitzung des Stadtrates am 27. März 2014 eingebracht. Der Planentwurf ist im Ergebnisplan ausgeglichen. Über die Schritte zum Ausgleich und die vorgeschlagenen Investitionsmaßnahmen wurde in den Sitzungen der Fachausschüsse in der 11. KW informiert.

 

In den Ortschaftsräten und den Fachausschüssen des Stadtrates wurde der Haushaltsplanentwurf 2014 beraten.

 

Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Einrichtungen sowie Erledigung der Aufgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und der Beschlusslage des Stadtrates und zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen ist Voraussetzung das Inkrafttreten einer Haushaltssatzung.

 

  • Lösung

 

Erforderlich ist ein Beschluss über eine den Rechtsvorschriften entsprechende und damit durch die Kommunalaufsicht nicht zu beanstandende und genehmigungsfähige Haushaltssatzung mit Haushaltsplan. Vom Stadtrat bestätigte Änderungsanträge werden berücksichtigt. Zur weiteren Erläuterung siehe Vorbericht zum Haushaltsplan.

 

  • Alternativen

 

Wird die Haushaltsatzung nicht beschlossen oder kann die beschlossene Haushaltssatzung nicht in Kraft treten, befindet sich die Stadt weiterhin in der vorläufigen Haushaltsführung nach § 96 GO LSA.

 

  • finanzielle Auswirkungen

 

Die beschlossene und von der Kommunalaufsicht nicht beanstandete Haushaltssatzung ist u. a. die Grundlage für die Durchführung investiver Maßnahmen (siehe Haushaltsplan).

 

 


Anlagenverzeichnis:

-         Haushaltssatzung der Stadt Staßfurt für das Haushaltsjahr 2014 mit Haushaltsplan

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Staßfurt für das Haushaltsjahr 2014.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

-         keine