Betreff
Beauftragung des Vertreters in der Verbandsversammlung Bode-Wipper
Vorlage
0044/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Ziel der Vorlage:

Am 22.09.2014 findet die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Bode-Wipper“ statt. Während dieser Verbandsversammlung soll über diese Beschlussvorlage beraten und beschlossen werden. Da dieses Thema von außerordentlicher Bedeutung ist und zudem eine politische Brisanz hat, wird um das Votum hinsichtlich des Abstimmungsverhaltens des Vertreters der Stadt Staßfurt in der Verbandsversammlung des WAZV „Bode-Wipper“ gebeten.
Die weitere sachliche Begründung ist bitte der Begründung zur Beschlussvorlage des WAZV „Bode-Wipper“ (Vorlage – Nr. 13/2014) zu entnehmen (siehe Anlage).

 

Lösung:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt erteilt dem Vertreter der Stadt Staßfurt in der Verbandsversammlung des WAZV „Bode-Wipper“ am 22.09.2014 das Votum, der Beschlussvorlage zuzustimmen.

 

 

Alternative:

Sollte der Vertreter der Stadt Staßfurt in der Verbandsversammlung des WAZV „Bode-Wipper“ das Votum erhalten, der Beschlussvorlage nicht zuzustimmen, könnte der Beschluss nicht gefasst werden, der WAZV „Bode-Wipper“ müsste die Nachveranlagung betreiben und die Beiträge vereinnahmen.

Bei Stimmenenthaltung würde die Beschlussfassung vom Abstimmungsverhalten der anderen Mitglieder in der Verbandsversammlung abhängen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Die Berechnungen werden derzeit durchgeführt. Entsprechende Informationen werden am 18.09.2014 gegeben.

 

 


Anlagenverzeichnis:

-         Beschlussvorlage des WAZV „Bode Wipper“

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt, dem Vertreter der Stadt Staßfurt in der Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Bode-Wipper“ am 22.09.2014 das Votum zu erteilen, der Beschlussvorlage:

 

„Die Verbandsversammlung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes „Bode-Wipper“ beschließt die im Falle einer Änderung des KAG LSA zu erfolgende Beitragsveranlagung im Gebiet 2 wie folgt vorzunehmen:

 

Bestandskräftige Bescheide, mit denen die Grundstückseigentümer ihren Beitrag bereits entrichtet haben, bleiben von der Nahveranlagung unberührt.“

 

zuzustimmen.