Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Gem. § 5 Abs. 2 b Kommunalabgabengesetz LSA kann eine Kostenermittlung
für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll.
Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den
kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb der nächsten drei
Jahre auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser drei Jahre
ausgeglichen.
Auf Grund der Nachkalkulation der Straßenreinigungsgebühren für die
Jahre 2012 bis 2014 entstand eine Kostenunterdeckung in Höhe von 41.919,03 €.
Diese Unterdeckung wird in der Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühren
innerhalb der nächsten drei Jahre in Höhe von jeweils 13.973,01 € ausgeglichen
werden.
- Lösung
Durch den Erlass einer Änderungssatzung unter Berücksichtigung der
Nachkalkulation für die Jahre 2012 bis 2014 beträgt die Straßenreinigungsgebühr
ab 01.01.2015 jährlich 1,75 € je Meter Straßenfrontlänge.
- Alternativen
Alternativ wäre eine Änderungssatzung zu erlassen, in der die
Unterdeckung unberücksichtigt bleibt. Die Straßenreinigungsgebühr würde dann ab
01.01.2015 jährlich 1,62 € je Meter Straßenfrontlänge betragen.
- finanzielle Auswirkungen
Durch die Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren ergibt sich der
Ausgleich der Unterdeckung aus den Jahren 2012 bis 2014.
Anlagenverzeichnis:
- 4.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung eine
Straßenreinigungsgebühr der Stadt Staßfurt vom 03.06.2004
- Nachkalkulation
-
Gebührenkalkulation
- Alternative
Gebührenkalkulation
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die 4. Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr der Stadt Staßfurt
vom 03.06.2004, zuletzt geändert am 23.10.2008.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende
Auswirkungen auf den Haushalt:
-
keine