Betreff
1. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung
Vorlage
0136/2015
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

·         Ziel der Vorlage

 

Der Stadtrat hat am 18.09.2014 die Entschädigungssatzung der Stadt Staßfurt beschlossen. Diese wurde entsprechend § 8 Abs. 2 KVG LSA der Kommunalaufsicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 12.01.2015 (Anlage zur Vorlage) wurden der Stadt Staßfurt die Hinweise der Kommunalaufsicht zur Entschädigungssatzung mitgeteilt.

Die Hinweise beziehen sich auf Anpassungen der Regelungen in der Entschädigungssatzung entsprechend des RdErl. des MI vom 16. 6. 2014-31.21-10041 für die Aufwandsentschädigung für in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene.

Mit der Satzung zur 1. Änderung sollen die Hinweise entsprechend berücksichtigt werden.

 

In der Sitzung des Stadtrates am 28.05.2015 wurde die Gründung des Jugendbeirates der Stadt Staßfurt und deren Satzung beschlossen. Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung erhalten die Mitglieder des Jugendbeirates auch eine Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit. Diese Entschädigung ist in der Entschädigungssatzung der Stadt Staßfurt zu regeln.

Mit der Satzung zur 1. Änderung soll die Entschädigung geregelt werden.

 

·         Lösung

 

Durch die Änderung der Entschädigungsatzung der Stadt Staßfurt vom 23.09.2014 werden die Hinweise der Kommunalaufsicht eingearbeitet.

Mit der Änderung wird eine zusätzliche Regelung zur Entschädigung der Mitglieder des Jugendbeirates aufgenommen.

 

·         Alternative

 

Da die Höchstgrenzen im RdErl. des MI vom 16. 6. 2014-31.21-10041 festgesetzt sind und entsprechende Regelungen dazu derzeit zum Teil fehlen, sind die Hinweise zu berücksichtigen und eine Änderung der Satzung erforderlich. Eine Alternative liegt nicht vor.

Die Entschädigungen für den Jugendbeirat können durch den Stadtrat individuell angepasst werden. Eine Regelung zur Entschädigung ist jedoch in die Entschädigungssatzung aufzunehmen.

 

·         finanzielle Auswirkungen

 

Sollte der Jugendbeirat 28 Mitglieder haben erhöht sich der Bedarf in der Planstelle 1.1.1.1.5421000 um 2.680,00 €.

 

 


Anlagenverzeichnis:

-         Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung

-         Schreiben der Kommunalaufsicht vom 12.01.2015

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Entschädigungsatzung der Stadt Staßfurt vom 23.09.2014.

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

     

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

-

2.680,00 €

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

-

2.680,00 €

 

davon    - sächlicher Aufwand

2.680,00 €

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Kostenstelle:

1.1.1.1.5421000

 

einmalig

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Investitionstätigkeit

Finanzplan - Kostenstelle:

     

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon    - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

Ergebnisplan - Kostenstelle:

     

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel)

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt