Sachverhalt:
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Ziel der Vorlage
Der Stadtrat hat am 18.09.2014 die Entschädigungssatzung der Stadt
Staßfurt beschlossen. Diese wurde entsprechend § 8 Abs. 2 KVG LSA der
Kommunalaufsicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 12.01.2015 (Anlage zur Vorlage)
wurden der Stadt Staßfurt die Hinweise der Kommunalaufsicht zur
Entschädigungssatzung mitgeteilt.
Die Hinweise beziehen sich auf Anpassungen der Regelungen in der
Entschädigungssatzung entsprechend des RdErl. des MI vom 16. 6.
2014-31.21-10041 für die Aufwandsentschädigung für in ein Ehrenamt oder zu
sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene.
Mit der Satzung zur 1. Änderung sollen die Hinweise entsprechend
berücksichtigt werden.
In der Sitzung des Stadtrates am 28.05.2015 wurde die Gründung des
Jugendbeirates der Stadt Staßfurt und deren Satzung beschlossen. Gemäß § 6 Abs.
1 der Satzung erhalten die Mitglieder des Jugendbeirates auch eine
Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit. Diese Entschädigung ist in der
Entschädigungssatzung der Stadt Staßfurt zu regeln.
Mit der Satzung zur 1. Änderung soll die Entschädigung geregelt werden.
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Lösung
Durch die Änderung der Entschädigungsatzung der Stadt Staßfurt vom
23.09.2014 werden die Hinweise der Kommunalaufsicht eingearbeitet.
Mit der Änderung wird eine zusätzliche Regelung zur Entschädigung der
Mitglieder des Jugendbeirates aufgenommen.
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Alternative
Da die Höchstgrenzen im RdErl. des MI vom 16. 6. 2014-31.21-10041
festgesetzt sind und entsprechende Regelungen dazu derzeit zum Teil fehlen,
sind die Hinweise zu berücksichtigen und eine Änderung der Satzung
erforderlich. Eine Alternative liegt nicht vor.
Die Entschädigungen für den Jugendbeirat können durch den Stadtrat
individuell angepasst werden. Eine Regelung zur Entschädigung ist jedoch in die
Entschädigungssatzung aufzunehmen.
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finanzielle Auswirkungen
Sollte der Jugendbeirat 28 Mitglieder haben erhöht sich der Bedarf in der
Planstelle 1.1.1.1.5421000 um 2.680,00 €.
Anlagenverzeichnis:
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Entwurf der 1. Satzung zur Änderung der
Entschädigungssatzung
-
Schreiben der Kommunalaufsicht vom 12.01.2015
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die 1. Satzung zur Änderung
der Entschädigungsatzung der Stadt Staßfurt vom 23.09.2014.
Finanzierung:
Durch
die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen
auf den Haushalt:
Keine finanziellen Auswirkungen |
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Gesamtaufwendungen oder
-auszahlungen in Höhe von |
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- |
2.680,00 € |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
- |
2.680,00 € |
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davon - sächlicher Aufwand |
2.680,00 € |
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- Personalaufwand |
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Ergebnisplan |
Kostenstelle: |
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einmalig |
laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Investitionstätigkeit |
Finanzplan - Kostenstelle: |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung |
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enthalten |
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nicht enthalten |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Auszahlung) |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Folgeerträge in Höhe von |
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€ |
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Folgeaufwand in Höhe von |
- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - sächliche Aufwand |
€ |
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- Personalaufwand |
€ |
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Ergebnisplan - Kostenstelle: |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln
muss erfolgen: |
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durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung
liquide Mittel) |
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einmalig |
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laufend |
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durch einen Nachtragshaushalt |
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