Betreff
Abwägungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 55/14 „Sporthalle Gänsefurther Straße“ Staßfurt
Vorlage
0161/2015
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Der Stadtrat hat am 28.05.2015 den Billigungs- und Offenlagebeschluss gefasst. Nach der öffentlichen Bekanntmachung am 17.06.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfes im Zeitraum vom 29.06.2015 bis einschließlich 31.07.2015. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden erfolgte zeitgleich.

 

Seitens der Öffentlichkeit wurden im Rahmen der öffentlichen Auslegung Anregungen, Hinweise oder Einwände hervorgebracht. Diese wurden geprüft und entsprechend der beigefügten Abwägungstabelle gegen- und untereinander abgewogen. Die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden wurden ebenfalls geprüft und mit folgendem Ergebnis - entsprechend der beigefügten Abwägungstabelle (siehe Anlage) - gegen- und untereinander abgewogen und in Planzeichnung, Textteil sowie in der Begründung berücksichtigt bzw. zurückgewiesen.

 

Da sich die Planinhalte gegenüber dem Entwurf nicht geändert haben, kann der Bebauungsplan danach vom Stadtrat als Satzung beschlossen werden.

 

Ziel der Vorlage

Abwägungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 55/14 gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (Abwägungsgebot)

 

Lösung

Der Stadtrat folgt den Abwägungsvorschlägen und fasst den Abwägungsbeschluss.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen erhoben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

 

Alternativen

- keine -

 

finanzielle Auswirkungen

Durch das Bauleitplanverfahren entstehen der Stadt Staßfurt insgesamt Planungskosten von rd. 45.000 Euro. (siehe Beschlüsse zur Aufstellung und Billigung/ Offenlage)

 

 


Anlagenverzeichnis:

-         Abwägungstabelle zum Bebauungsplan Nr. 55/14 „Sporthalle Gänsefurther Straße“ Staßfurt

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt gemäß  § 1 Abs. 7 BauGB und  § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB die Abwägung der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung, der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Abstimmung mit den Nachbargemeinden vorgebrachten Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 55/14 „Sporthalle Gänsefurther Straße“ Staßfurt.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

     

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

-

45.000,00

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

-

45.000,00

 

davon    - sächlicher Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Kostenstelle:

5.1.1.2. 5431

 

einmalig

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Investitionstätigkeit

Finanzplan - Kostenstelle:

     

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon    - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

Ergebnisplan - Kostenstelle:

     

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel)

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt