Betreff
Sanierung und Erweiterung der Kindertageseinrichtung Pusteblume – außerplanmäßige Auszahlung
Vorlage
0163/2015
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

  • Ziel der Vorlage

Die Stadt Staßfurt beabsichtigt, Sanierungsmaßnahmen in der Grundschule Löderburg in den Jahren 2016 und 2017 durchzuführen. In dieser Zeit kann der Schulbetrieb nur eingeschränkt abgesichert werden. Um den gesamten Schulbetrieb abzusichern ist vorgesehen, den Unterricht in dafür geeigneten Räumen in der Kindertageseinrichtung Zwergenland durchzuführen. Damit kann die für die Jahre 2015 bis 2017 vorgesehene Sanierung der Kindertageseinrichtung Zwergenland unter Nutzung des STARK III-Programms nicht durchgeführt werden. Es bietet sich an, die STARK III-Maßnahme in der Kindertageseinrichtung Pusteblume, ursprünglich vorgesehen für die Jahre 2017 bis 2019, mit der in der Kindertageseinrichtung Zwergenland, ursprünglich vorgesehen für die Jahre 2015 bis 2017 zu tauschen. Dafür müssen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, da für die Maßnahme in der Kindertageseinrichtung Pusteblume im Haushaltsjahr 2015 keine Auszahlungen veranschlagt wurden.

 

  • Lösung

Für die Maßnahme in der Kindertageseinrichtung Pusteblume ist eine außerplanmäßige Auszahlung zu beschließen. Dies ist nach § 105 Abs. 1 KVG LSA nur zulässig, wenn die Auszahlung unabweisbar und die Deckung gewährleistet sind.

 

Die Auszahlung ist insofern unabweisbar, da nach den jetzigen Informationen zum STARK III-Programm der qualifizierte STARK III-Antrag bis 31.10.2015 abgegeben werden muss. Dafür sind u. a. Planungsleistungen bis zur Genehmigungsplanung erforderlich.

 

Die Deckung der außerplanmäßigen Auszahlung wird durch Verschiebung der STARK III-Maßnahme in der Kindertageseinrichtung Zwergenland bzw. durch den Tausch der Maßnahmen gewährleistet. Somit sollen die Maßnahme in der Kindertageseinrichtung Pusteblume von 2015 bis 2017 und die Maßnahme in der Kindertageseinrichtung Zwergenland von 2017 bis 2019 durchgeführt werden.

 

  • Alternativen

Keine

 

  • finanzielle Auswirkungen

Die Deckung der außerplanmäßigen Auszahlung kann gewährleistet werden.

 

 


Anlagenverzeichnis:

- keine

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die außerplanmäßige Auszahlung für die Maßnahme „Sanierung und Erweiterung der Kindertageseinrichtung Pusteblume Neundorf (Anhalt)“ in Höhe von 22.500,00 EURO unter Nutzung von Fördermitteln des STARK III-Programms. Die Deckung erfolgt aus der für die Sanierung der Kindertageseinrichtung Zwergenland Löderburg im Haushaltsplan 2015 veranschlagten Auszahlung.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

52.500

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

-

75.000 €

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

-

22.500 €

 

davon    - sächlicher Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Budget/Produkt:

     

 

einmalig

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Finanzplan

                 Budget/Produkt:

     

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon    - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

 

 

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln soll erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss, Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen)

 

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt