Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Die Stadt Staßfurt ist aufgrund § 54 Abs. 3
WG LSA für die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Flächen gesetzliches Mitglied
in den Unterhaltungsverbänden „Untere Bode“, „Elbaue“ und „Selke/Obere Bode“.
Die Verbände sind für die Unterhaltung der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen
Gewässer II. Ordnung zuständig. Die Mitgliedsgemeinden haben auf Grundlage der
jeweiligen Verbandssatzungen Beiträge an die Unterhaltungsverbände zu zahlen.
Auf Grundlage der zu beschließenden Satzung
zur Umlage sollen:
1.
der Verbandsbeitrag auf die Eigentümer, Erbbauberechtige
oder Nutzer umgelegt werden ( § 56 WG LSA ),
2.
die
Kosten, welche die Unterhaltungsverbände dem Land für die Unterhaltung der
Gewässer I. Ordnung zu erstatten haben, auf die Eigentümer, Erbbauberechtige oder Nutzer umgelegt
werden ( § 56 i.V.m. § 56a WG LSA)
und
3.
dem Unterhaltungsverband durch Einzelmaßnahmen entstandene
Mehrkosten direkt auf die den Mehraufwand verursachenden Eigentümer,
Erbbauberechtige oder Nutzer umgelegt werden. ( § 64 WG LSA )
- Lösung
Der Stadtrat beschließt die Umlagesatzung.
- Alternativen
Keine
1.
Eine Finanzierung der Gewässerunterhaltung über
Steuereinnahmen ist nicht durchführbar, da keine einheitlichen Steuerhebesätze
für alle Ortsteile existieren und die drei UHV unterschiedliche Beitragssätze
haben.
2.
Ohne Umlagesatzung können Mehrkosten nicht auf die
Verursacher umgelegt werden. Die Kosten hätte die Allgemeinheit zu tragen.
- finanzielle Auswirkungen
Refinanzierung der Unterhaltungskosten.
Anlagenverzeichnis:
-
Satzungsentwurf
-
Übersichtskarte
Verbandsgebiete
-
§ 56 WG LSA
-
§ 64 WG LSA
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Staßfurt beschließt gemäß § 56 Wassergesetz LSA die Satzung zur Umlage
der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“, „Elbaue“ und
„Selke/Obere Bode“ für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern II. Ordnung
sowie zur Umlage der Kostenerstattungen, welche die Unterhaltungsverbände dem
Land für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung zu erstatten haben.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Keine finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge oder
-einzahlungen in Höhe von |
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75.000 € |
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Gesamtaufwendungen oder
-auszahlungen in Höhe von |
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- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
+ |
75.000 € |
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davon - sächlicher Aufwand |
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- Personalaufwand |
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Ergebnisplan |
Budget/Produkt: |
5.5.2.1.4321 |
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einmalig |
laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Finanzplan |
Budget/Produkt: |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung |
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enthalten |
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nicht enthalten |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Auszahlung) |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Folgeerträge in Höhe von |
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€ |
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Folgeaufwand in Höhe von |
- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - sächliche Aufwand |
€ |
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- Personalaufwand |
€ |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln
soll erfolgen: |
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durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss,
Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe
Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen) |
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einmalig |
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laufend |
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durch einen Nachtragshaushalt |
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