Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt
(Kinderförderungsgesetz – KiFöG) wird die Förderung und Betreuung in
Tageseinrichtungen sowie in Tagespflegestellen gemeinsam durch das Land, die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden, Verbandsgemeinden
oder Verwaltungsgemeinschaften, in deren Gebiet die Kinder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, sowie die Eltern finanziert. Das Land und die örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Zuweisungen.
Gemäß § 11a Abs. 1 KiFöG schließt der Salzlandkreis als örtlicher Träger
der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen
Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen
nach den §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Einvernehmen mit
den Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften.
Von den sich im Stadtgebiet Staßfurt befindlichen
Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft (siehe Anlage) werden zum
Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen alle
erforderlichen Unterlagen an den Salzlandkreis und die Stadt Staßfurt
übergeben. Durch den Salzlandkreis und den Fachdienst Schule, Jugend und Kultur
erfolgt die Prüfung der eingereichten Unterlagen der freien Träger für die
jeweilige Einrichtung.
Bis zur Erteilung des Einvernehmens durch die Stadt Staßfurt kann keine
Finanzierung der Tageseinrichtungen auf Grundlage der abgeschlossenen
Vereinbarungen nach § 11a KiFöG zwischen dem Salzlandkreis und den Trägern der
Tageseinrichtungen erfolgen.
Nach Abschluss aller Vereinbarungen gemäß § 11a KiFöG und Herstellung
des Einvernehmens kann durch die Stadt Staßfurt die Ermittlung des
verbleibenden Finanzbedarfs für jede Einrichtung erfolgen und die Höhe der
Kostenbeiträge ermittelt werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG
LSA) ist der Stadtrat für alle Angelegenheiten der Stadt Staßfurt zuständig,
soweit nicht der Oberbürgermeister Kraft Gesetz zuständig ist oder der Stadtrat
ihm bestimmte Angelegenheiten übertragen hat.
Da es sich bei der Erteilung des Einvernehmens nicht um ein Geschäft der
laufenden Verwaltung handelt, ist der Stadtrat zuständig.
Da es sich bei der Einvernehmensherstellung um einen jährlich
wiederkehrenden Vorgang handelt, sollte der Oberbürgermeister ermächtigt
werden, die entsprechenden Erklärungen abzugeben.
- Lösung
Dem Oberbürgermeister kann nach § 45 Abs. 1 KVG LSA die Erteilung des
gemeindlichen Einvernehmens übertragen werden.
Um den Stadtrat auf dem Laufenden zu halten, ist dem Ausschuss für
Jugend, Senioren und Soziales regelmäßig zu berichten.
- Alternativen
Sollte die Übertragung nicht erfolgen, hat sich der Stadtrat jährlich
mit der Einvernehmensherstellung für die Kindertageseinrichtungen in freier
Trägerschaft zu befassen.
- finanzielle Auswirkungen
keine
Anlagenverzeichnis:
- Kindertageseinrichtungen in
freier Trägerschaft
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat überträgt dem Oberbürgermeister die Erteilung des
Einvernehmens zu den Vereinbarungen nach § 11a Gesetz zur Förderung und
Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in Tagespflege des Landes
Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2013 (GVBl. LSA S.
48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl.
LSA S. 38) für alle Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft in der
Stadt Staßfurt. Dem Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales ist über die
Einvernehmenserteilung zu berichten.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
- keine