Betreff
Übertragung der Erteilung des Einvernehmens zu den Vereinbarungen nach § 11a Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt auf den Oberbürgermeister
Vorlage
0189/2015
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

 

Gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) wird die Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen sowie in Tagespflegestellen gemeinsam durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften, in deren Gebiet die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie die Eltern finanziert. Das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Zuweisungen.

 

Gemäß § 11a Abs. 1 KiFöG schließt der Salzlandkreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Einvernehmen mit den Gemeinden, Verbandsgemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften.

 

Von den sich im Stadtgebiet Staßfurt befindlichen Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft (siehe Anlage) werden zum Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen alle erforderlichen Unterlagen an den Salzlandkreis und die Stadt Staßfurt übergeben. Durch den Salzlandkreis und den Fachdienst Schule, Jugend und Kultur erfolgt die Prüfung der eingereichten Unterlagen der freien Träger für die jeweilige Einrichtung.

 

Bis zur Erteilung des Einvernehmens durch die Stadt Staßfurt kann keine Finanzierung der Tageseinrichtungen auf Grundlage der abgeschlossenen Vereinbarungen nach § 11a KiFöG zwischen dem Salzlandkreis und den Trägern der Tageseinrichtungen erfolgen.

 

Nach Abschluss aller Vereinbarungen gemäß § 11a KiFöG und Herstellung des Einvernehmens kann durch die Stadt Staßfurt die Ermittlung des verbleibenden Finanzbedarfs für jede Einrichtung erfolgen und die Höhe der Kostenbeiträge ermittelt werden.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ist der Stadtrat für alle Angelegenheiten der Stadt Staßfurt zuständig, soweit nicht der Oberbürgermeister Kraft Gesetz zuständig ist oder der Stadtrat ihm bestimmte Angelegenheiten übertragen hat.

Da es sich bei der Erteilung des Einvernehmens nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, ist der Stadtrat zuständig.

 

Da es sich bei der Einvernehmensherstellung um einen jährlich wiederkehrenden Vorgang handelt, sollte der Oberbürgermeister ermächtigt werden, die entsprechenden Erklärungen abzugeben.

 

  • Lösung

 

Dem Oberbürgermeister kann nach § 45 Abs. 1 KVG LSA die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens übertragen werden.

 

Um den Stadtrat auf dem Laufenden zu halten, ist dem Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales regelmäßig zu berichten.

 

  • Alternativen

 

Sollte die Übertragung nicht erfolgen, hat sich der Stadtrat jährlich mit der Einvernehmensherstellung für die Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft zu befassen.

 

  • finanzielle Auswirkungen

 

keine

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

- Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat überträgt dem Oberbürgermeister die Erteilung des Einvernehmens zu den Vereinbarungen nach § 11a Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz – KiFöG) vom 5. März 2013 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38) für alle Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft in der Stadt Staßfurt. Dem Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales ist über die Einvernehmenserteilung zu berichten.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

- keine