Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Auf der Grundlage des § 16 Absatz (1) des
Eigenbetriebsgesetzes (EigBG)
ist für jedes Wirtschaftsjahr rechtzeitig
vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan
aufzustellen. Der Wirtschaftsplan besteht
aus:
- dem Erfolgsplan, der alle voraussehbaren
Erträge und Aufwendungen enthält
und
entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 Handels-
gesetzbuch zu gliedern ist,
- dem Vermögensplan, der alle
vermögenswirksamen Einnahmen und Ausgaben
sowie die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,
- der Stellenübersicht, die alle im
Wirtschaftsjahr erforderlichen Stellen für
Angestellte und Arbeiter enthält.
- Lösung
Beschluss des Wirtschaftsplanes für das
Wirtschaftsjahr 2016
- Alternativen
keine
- finanzielle Auswirkungen
Die Mittel sind durch die Stadt Staßfurt als
Aufgabenträger zur Verfügung zu stellen und in der Haushaltsplanung 2016 zu
berücksichtigen.
Anlagenverzeichnis:
-
Wirtschaftsplan 2016
Stadtpflegebetrieb
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Staßfurt beschließt den Wirtschaftsplan des
Stadtpflegebetriebes
Staßfurt, Eigenbetrieb der Stadt Staßfurt, für das Wirtschaftsjahr 2016.