Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

Gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetzes – KiFöG) erhebt die Stadt Staßfurt für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen von den Eltern Kostenbeiträge. Die Höhe der für die jeweiligen Betreuungsangebote zu entrichtenden Kostenbeiträge ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Kosten eines Platzes in einer Tageseinrichtung nach Anrechnung der Zuweisungen des Landes und des Landkreises. Dieser Differenzbetrag ist von der Gemeinde, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, zu mindestens 50 % zu tragen. Die verbleibenden 50 % stellen den durch die Eltern zu entrichtenden Kostenbeitrag dar.

 

  • Lösung

Um einen einheitlichen Kostenbeitrag für die Stadt Staßfurt zu ermitteln, wurde eine Kalkulation nach den einschlägigen Vorschriften des KiFöG auf Basis der durch die LEQ-Vereinbarungen 2015 anerkannten Kosten (Anlagen 2 und 3) vorgenommen.

 

Angesichts der angespannten Haushaltssituation der Stadt Staßfurt wird vorgeschlagen, die ermittelten Kostenbeiträge in Höhe von 50 % des verbleibenden Finanzbedarfs zu erheben. Wegen der höheren Kostenbeiträge sind jeweils die Kostenbeiträge für die Betreuungszeiten bis zu 6 Stunden und bis zu 8 Stunden aufgenommen worden, zumal damit auf eine vorhandene Nachfrage reagiert werden kann.

 

Weitere Änderungen sind:

 

a)      Überschrift

 

Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen für Kinder, die im Gebiet der Stadt Staßfurt ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kostenbeitragssatzung Kitas)

 

Nach § 3 b KiFöG haben die Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht. Sie können im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort die Betreuung wählen. Nach § 13 Abs. 2 KiFöG wird der Kostenbeitrag durch die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, festgelegt. Das heißt, dass die Stadt Staßfurt den Kostenbeitrag auch für die Kinder festlegt, die nicht in der Stadt Staßfurt betreut werden.

 

b)      § 3 Abs. 1 Beitragspflicht, Fälligkeit

 

Für alle Träger soll klarstellend vorgeschrieben werden, dass auch während der Eingewöhnungsphase die Beitragspflicht besteht. Die Stadt Staßfurt hat dies als Träger bisher schon praktiziert.

 

c)       § 3 Abs. 2 Beitragspflicht, Fälligkeit

 

Dieser Absatz wurde neu eingefügt, um eine Gleichbehandlung aller Träger bei der Bescheidung vom Wechsel Krippe in den Kindergarten zu erreichen. Die freien Träger bescheiden den Wechsel bereits jetzt zum Folgemonat. Die Stadt Staßfurt bescheidet jedoch bisher taggenau im Monat des Wechsels von der Krippe in den Kindergarten.

 

d)      § 3 Abs. 6 Beitragspflicht, Fälligkeit

 

Hier wurden die Wörter „aufeinander folgende“ herausgenommen und die Wörter „bzw. nicht in voller Höhe“ eingefügt. Durch die Änderung kann auch der Ausschluss aus der Kita erfolgen, wenn zwischen den nichtgezahlten Kostenbeiträgen mehrere Monate liegen.

 

  • Alternativen

Die Stadt Staßfurt trägt einen Anteil von mehr als 50 % des verbleibenden Finanzbedarfs. Entsprechend würden sich die von den Eltern zu tragenden Kosten verringern.

 

  • finanzielle Auswirkungen

Die Veränderung der Kostenbeiträge führt zu Mehrerträgen von ca. 580 T€ und Minderaufwendungen von ca. 310 T€.

 


Anlagenverzeichnis:

1.    Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen für Kinder, die im Gebiet der Stadt Staßfurt ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kostenbeitragssatzung Kitas)

2.    Synopse

3.    Erläuterungen zur Kostenbeitragskalkulation 2016

4.    Kalkulation der Kostenbeiträge 2016

5.    Übersicht bisherige und zukünftige Kostenbeiträge für die Stadt Staßfurt

6.    Kostenbeiträge für Kitas in ausgewählten Städten des Salzlandkreises

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen für Kinder, die im Gebiet der Stadt Staßfurt ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kostenbeitragssatzung Kitas).

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

X

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

  580.000,00 €

X

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

-

- 310.000,00 €

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

+  

  890.000,00 €

 

davon     - sächlicher Aufwand

310.000,00

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Budget/Produkt:

40/3.6.5.1.

 

einmalig

X

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Finanzplan

                 Budget/Produkt:

     

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

 

 

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln soll erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss, Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen)

 

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt