Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt
(Kinderförderungsgesetzes – KiFöG) erhebt die Stadt Staßfurt für die
Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen von den Eltern Kostenbeiträge. Die Höhe der für die
jeweiligen Betreuungsangebote zu entrichtenden Kostenbeiträge ergibt sich aus
dem Differenzbetrag der Kosten eines Platzes in einer Tageseinrichtung nach
Anrechnung der Zuweisungen des Landes und des Landkreises. Dieser
Differenzbetrag ist von der Gemeinde, in deren Gebiet das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, zu mindestens 50 % zu tragen. Die
verbleibenden 50 % stellen den durch die Eltern zu entrichtenden Kostenbeitrag
dar.
- Lösung
Um einen einheitlichen Kostenbeitrag für die Stadt Staßfurt zu
ermitteln, wurde eine Kalkulation nach den einschlägigen Vorschriften des KiFöG
auf Basis der durch die LEQ-Vereinbarungen 2015 anerkannten Kosten (Anlagen 2
und 3) vorgenommen.
Angesichts der angespannten Haushaltssituation der Stadt Staßfurt wird
vorgeschlagen, die ermittelten Kostenbeiträge in Höhe von 50 % des
verbleibenden Finanzbedarfs zu erheben. Wegen der höheren Kostenbeiträge sind
jeweils die Kostenbeiträge für die Betreuungszeiten bis zu 6 Stunden und bis zu
8 Stunden aufgenommen worden, zumal damit auf eine vorhandene Nachfrage
reagiert werden kann.
Weitere Änderungen sind:
a)
Überschrift
Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme
von Kindertageseinrichtungen für Kinder,
die im Gebiet der Stadt Staßfurt ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kostenbeitragssatzung Kitas)
Nach § 3 b KiFöG haben die Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht. Sie können
im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am
Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort die Betreuung
wählen. Nach § 13 Abs. 2 KiFöG wird der Kostenbeitrag durch die Gemeinde, in
der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, festgelegt. Das heißt, dass
die Stadt Staßfurt den Kostenbeitrag auch für die Kinder festlegt, die nicht in
der Stadt Staßfurt betreut werden.
b)
§ 3
Abs. 1 Beitragspflicht, Fälligkeit
Für alle Träger soll klarstellend vorgeschrieben werden, dass auch
während der Eingewöhnungsphase die Beitragspflicht besteht. Die Stadt Staßfurt
hat dies als Träger bisher schon praktiziert.
c)
§ 3
Abs. 2 Beitragspflicht, Fälligkeit
Dieser Absatz wurde neu eingefügt, um eine Gleichbehandlung aller Träger
bei der Bescheidung vom Wechsel Krippe in den Kindergarten zu erreichen. Die
freien Träger bescheiden den Wechsel bereits jetzt zum Folgemonat. Die Stadt
Staßfurt bescheidet jedoch bisher taggenau im Monat des Wechsels von der Krippe
in den Kindergarten.
d)
§ 3
Abs. 6 Beitragspflicht, Fälligkeit
Hier wurden die Wörter „aufeinander folgende“ herausgenommen und die
Wörter „bzw. nicht in voller Höhe“ eingefügt. Durch die Änderung kann auch der
Ausschluss aus der Kita erfolgen, wenn zwischen den nichtgezahlten
Kostenbeiträgen mehrere Monate liegen.
- Alternativen
Die Stadt Staßfurt trägt einen Anteil von mehr als 50 % des
verbleibenden Finanzbedarfs. Entsprechend würden sich die von den Eltern zu
tragenden Kosten verringern.
- finanzielle Auswirkungen
Die Veränderung der
Kostenbeiträge führt zu Mehrerträgen von ca. 580 T€ und Minderaufwendungen von
ca. 310 T€.
Anlagenverzeichnis:
1.
Satzung
über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen für Kinder, die im Gebiet der Stadt Staßfurt ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kostenbeitragssatzung Kitas)
2.
Synopse
3.
Erläuterungen
zur Kostenbeitragskalkulation 2016
4.
Kalkulation
der Kostenbeiträge 2016
5.
Übersicht
bisherige und zukünftige Kostenbeiträge für die Stadt Staßfurt
6.
Kostenbeiträge
für Kitas in ausgewählten Städten des Salzlandkreises
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Satzung über die Erhebung
von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen für
Kinder, die im Gebiet der Stadt Staßfurt ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
(Kostenbeitragssatzung Kitas).
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Keine finanziellen Auswirkungen |
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X |
Gesamterträge oder
-einzahlungen in Höhe von |
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580.000,00 € |
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X |
Gesamtaufwendungen oder
-auszahlungen in Höhe von |
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- |
- 310.000,00 € |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
+ |
890.000,00 € |
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davon - sächlicher Aufwand |
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- Personalaufwand |
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Ergebnisplan |
Budget/Produkt: |
40/3.6.5.1. |
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einmalig |
X |
laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Finanzplan |
Budget/Produkt: |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung |
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enthalten |
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nicht enthalten |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Auszahlung) |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Folgeerträge in Höhe von |
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€ |
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Folgeaufwand in Höhe von |
- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
|
€ |
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davon - sächliche Aufwand |
€ |
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|
- Personalaufwand |
€ |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln
soll erfolgen: |
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durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss,
Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe
Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen) |
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einmalig |
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laufend |
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durch einen Nachtragshaushalt |
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