Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt hat in seiner
Sitzung am 07.11.2013 beschlossen, dass
Vereine an den Kosten städtischer Einrichtungen beteiligt werden, indem sie die
anteiligen Betriebskosten übernehmen, die durch die Nutzung entstehen. Der
Oberbürgermeister wurde beauftragt, die dafür erforderlichen Regelungen dem
Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen (Beschluss Nr. 0796/2013).
Konkretisiert wurde dies durch den Beschluss 0218/2015 des Stadtrates in
seiner Sitzung am 14.01.2016 mit dem als Maßnahme für die
Haushaltskonsolidierung 2016 ff die Beteiligung von Vereinen an den
Betriebskosten der von ihnen genutzten Sporteinrichtungen (Sporthallen und
Sportplätze) ab 2016 in Höhe von 25.000,00 € beschlossen wurde.
- Lösung
Durch die Verwaltung wurde unter Einbeziehung der die Sportstätten
nutzenden Vereine, des „Runden Tischs Sport“ sowie der Mitglieder des
Ausschusses für Kultur, Bildung und Sport eine Systematik zur Berechnung der
Beteiligung der Vereine an den Betriebskosten erarbeitet. Diese Berechnung soll
zusammen mit weiteren die Sportstätten betreffenden Regelungen in einer Satzung
über die Nutzung der Sportstätten allgemeinverbindlich festgelegt werden.
Die Nutzer der städtischen Sporteinrichtungen sollen künftig auf der
Grundlage einer entsprechenden Satzung an den Betriebskosten beteiligt werden.
Zur Erläuterung der Systematik der Berechnung der Beteiligung der
Vereine an den Betriebskosten ist beispielhaft anhand der Betriebskosten der
Haushaltsjahre 2011 - 2013 jeweils der Realwert der Spielfelder je Sporthalle
und je Sportplatz ermittelt worden.
Um Benachteiligungen von Nutzern auszuschließen und das Nutzungsverhalten
entsprechend steuern zu können, wurde ein Mittelwert der Spielfelder für die
Sporthallen und für die Sportplätze errechnet, als Basis für die weiteren
Berechnungen. In der Anlage 1 ist in der Übersicht der jeweilige
Real- und Mittelwert pro Spielfeld der Sportstätten dargestellt.
Die Paul-Merkewitz-Sporthalle fließt auf Empfehlung der Mitglieder
„Runder Tisch Sport“ nicht mit dem Realwert in die Mittelwertberechnung ein
(auf Grund der Bausubstanz und der daraus resultierenden hohen Betriebskosten
und im Hinblick auf die Nutzung der energetischen 3-Feld-Sporthalle). Hier
wurde der Mittelwert der weiteren Sporthallen für die weiteren Berechnungen als
Grundlage herangezogen.
Sportstätten, die sich im Eigentum Dritter befinden oder diesen zum langfristigen
Gebrauch überlassen wurden, finden hier keine Berücksichtigung.
Mit den alleinigen Nutzern von Sporteinrichtungen sind halbjährlich
kündbare Nutzungsverträge geschlossen worden, um diese dann nach Inkrafttreten
der Satzung zur Erhebung von Betriebskosten entsprechend vertraglich anpassen
zu können. Weitere, derzeit noch laufende befristete Verträge zur alleinigen
Nutzung von Sporteinrichtungen werden bei Beendigung angepasst. Ziel ist
mittelfristig und langfristig die einheitliche vertragliche Gestaltung dieser
Verträge.
Als nächstes wurde untersucht, inwieweit die 100%ige
In-Rechnung-Stellung der Betriebskosten die
Sportvereine jährlich belasten wird (Anlage 2). Die Beträge ergeben eine
Bandbreite von 16.311,66 € bis 146,30 €.
Angedacht war, durch eine Zuschussrichtlinie die Trainings-, Übungs-,
und Spielzeiten von Kindern und Jugendlichen in den Vereinen zu bezuschussen.
Dies ist auf Grund der defizitären Haushaltslage der Stadt Staßfurt jedoch
rechtlich nicht möglich.
Ein möglicher Weg wäre, den Vereinen, die städtische Einrichtungen
nutzen, die Betriebskosten für die Kinder- und Jugendtrainingszeiten ganz zu
erlassen. Diese Variante würden wiederkehrende Kontrollen des
Nutzungsverhaltens erfordern.
Um die anfallenden Betriebskosten für die Training- und Übungsstunden
von Kindern- und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
auszugleichen, erfolgt eine Reduzierung der jährlich zu zahlenden
Betriebskosten des jeweiligen Vereins in Höhe von 0,50 % pro Kind und Jugendlicher
bis zu einer Anzahl von 100 Kindern und Jugendlichen. Über einer Anzahl von 100
Kindern und Jugendlichen erfolgt eine Reduzierung von 0,25 % pro Kind und
Jugendlicher.
Der reduzierte Betrag für die Vereine ist in Spalte 8 der Anlage 2
dargestellt. Hier ergibt sich eine Bandbreite von 8.400,50 € bis 141,91 € pro
Jahr und Verein.
In der Spalte 9 sind die Kosten für den Verein jährlich (bei einer tatsächlichen In- Rechnung-Stellung der
Betriebskosten in einer Gesamthöhe von maximal 25.000,00 €) und in Spalte 10
für jedes Mitglied pro Monat dargestellt.
Hier ergibt sich eine Bandbreite von 4.200,25 € bis 70,96 € jährliche Kosten für den Verein bzw.
2,15 € bis 0,02 € je Mitglied im Monat.
Hinweis:
Mit Inkrafttreten der Nutzungs- und Gebührensatzung für kreiseigene
Sportstätten und Schulräume gelten ab 01.01.2016 für gemeinnützige
Sportorganisationen Betriebskostenanteile für die Nutzung von Sportstätten in
Höhe von 11,72 € bis 2,93 € pro Feld und Nutzungsstunde. Dies entspricht einem
Mittelwert in Höhe von 6,16 €. Diese
Gebühr entrichten auch die Staßfurter Sportvereine, welche Sportstätten des
Landkreises in Staßfurt nutzen.
- Alternativen
keine
- finanzielle Auswirkungen
Mehrerträge von
jährlich ca. 25.000 € im Ergebnishaushalt (2016 anteilig)
Anlagenverzeichnis:
-
Satzung
über die Nutzung der Sportstätten der Stadt Staßfurt (Sportstättensatzung)
-
Stundensatz
Betriebskosten Sportstätten; Realwert – Mittelwert; Anlage 1 zur
Beschlussvorlage Sportstättensatzung
-
Betriebskostenbeteiligung
Sportvereine Stadt Staßfurt - Anlage 2 zur Beschlussvorlage Sportstättensatzung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der
Stadt Staßfurt beschließt die Satzung über die Nutzung der Sportstätten der
Stadt Staßfurt (Sportstättensatzung).
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Keine finanziellen Auswirkungen |
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25.000 € |
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Gesamtaufwendungen oder
-auszahlungen in Höhe von |
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- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
+ |
25.000 € |
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davon - sächlicher Aufwand |
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- Personalaufwand |
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Ergebnisplan |
Kostenstelle: |
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einmalig |
laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Investitionstätigkeit |
Finanzplan - Kostenstelle: |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung |
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enthalten |
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nicht enthalten |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Auszahlung) |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Folgeerträge in Höhe von |
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€ |
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Folgeaufwand in Höhe von |
- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - sächliche Aufwand |
€ |
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- Personalaufwand |
€ |
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Ergebnisplan - Kostenstelle: |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln
muss erfolgen: |
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durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung
liquide Mittel) |
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einmalig |
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laufend |
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durch einen Nachtragshaushalt |
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