Betreff
Satzung über die Nutzung der Sportstätten der Stadt Staßfurt (Sportstättensatzung)
Vorlage
0288/2016
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt hat in seiner Sitzung am 07.11.2013 beschlossen,  dass Vereine an den Kosten städtischer Einrichtungen beteiligt werden, indem sie die anteiligen Betriebskosten übernehmen, die durch die Nutzung entstehen. Der Oberbürgermeister wurde beauftragt, die dafür erforderlichen Regelungen dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen (Beschluss Nr. 0796/2013).

 

Konkretisiert wurde dies durch den Beschluss 0218/2015 des Stadtrates in seiner Sitzung am 14.01.2016 mit dem als Maßnahme für die Haushaltskonsolidierung 2016 ff die Beteiligung von Vereinen an den Betriebskosten der von ihnen genutzten Sporteinrichtungen (Sporthallen und Sportplätze) ab 2016 in Höhe von 25.000,00 € beschlossen wurde.

 

  • Lösung

Durch die Verwaltung wurde unter Einbeziehung der die Sportstätten nutzenden Vereine, des „Runden Tischs Sport“ sowie der Mitglieder des Ausschusses für Kultur, Bildung und Sport eine Systematik zur Berechnung der Beteiligung der Vereine an den Betriebskosten erarbeitet. Diese Berechnung soll zusammen mit weiteren die Sportstätten betreffenden Regelungen in einer Satzung über die Nutzung der Sportstätten allgemeinverbindlich festgelegt werden.

 

Die Nutzer der städtischen Sporteinrichtungen sollen künftig auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung an den Betriebskosten beteiligt werden.

 

Zur Erläuterung der Systematik der Berechnung der Beteiligung der Vereine an den Betriebskosten ist beispielhaft anhand der Betriebskosten der Haushaltsjahre 2011 - 2013 jeweils der Realwert der Spielfelder je Sporthalle und je Sportplatz ermittelt worden.

 

Um Benachteiligungen von Nutzern auszuschließen und das Nutzungsverhalten entsprechend steuern zu können, wurde ein Mittelwert der Spielfelder für die Sporthallen und für die Sportplätze errechnet, als Basis für die weiteren Berechnungen. In der Anlage 1 ist in der Übersicht der jeweilige Real- und Mittelwert pro Spielfeld der Sportstätten dargestellt.

 

Die Paul-Merkewitz-Sporthalle fließt auf Empfehlung der Mitglieder „Runder Tisch Sport“ nicht mit dem Realwert in die Mittelwertberechnung ein (auf Grund der Bausubstanz und der daraus resultierenden hohen Betriebskosten und im Hinblick auf die Nutzung der energetischen 3-Feld-Sporthalle). Hier wurde der Mittelwert der weiteren Sporthallen für die weiteren Berechnungen als Grundlage herangezogen.

 

Sportstätten, die sich im Eigentum Dritter befinden oder diesen zum langfristigen Gebrauch überlassen wurden, finden hier keine Berücksichtigung.

 

Mit den alleinigen Nutzern von Sporteinrichtungen sind halbjährlich kündbare Nutzungsverträge geschlossen worden, um diese dann nach Inkrafttreten der Satzung zur Erhebung von Betriebskosten entsprechend vertraglich anpassen zu können. Weitere, derzeit noch laufende befristete Verträge zur alleinigen Nutzung von Sporteinrichtungen werden bei Beendigung angepasst. Ziel ist mittelfristig und langfristig die einheitliche vertragliche Gestaltung dieser Verträge.

 

Als nächstes wurde untersucht, inwieweit die 100%ige In-Rechnung-Stellung der Betriebskosten die  Sportvereine jährlich belasten wird (Anlage 2). Die Beträge ergeben eine Bandbreite von  16.311,66 € bis 146,30 €.

 

Angedacht war, durch eine Zuschussrichtlinie die Trainings-, Übungs-, und Spielzeiten von Kindern und Jugendlichen in den Vereinen zu bezuschussen. Dies ist auf Grund der defizitären Haushaltslage der Stadt Staßfurt jedoch rechtlich nicht möglich.

 

Ein möglicher Weg wäre, den Vereinen, die städtische Einrichtungen nutzen, die Betriebskosten für die Kinder- und Jugendtrainingszeiten ganz zu erlassen. Diese Variante würden wiederkehrende Kontrollen des Nutzungsverhaltens erfordern.

 

Um die anfallenden Betriebskosten für die Training- und Übungsstunden von Kindern- und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auszugleichen, erfolgt eine Reduzierung der jährlich zu zahlenden Betriebskosten des jeweiligen Vereins in Höhe von 0,50 % pro Kind und Jugendlicher bis zu einer Anzahl von 100 Kindern und Jugendlichen. Über einer Anzahl von 100 Kindern und Jugendlichen erfolgt eine Reduzierung von 0,25 % pro Kind und Jugendlicher. 

 

Der reduzierte Betrag für die Vereine ist in Spalte 8 der Anlage 2 dargestellt. Hier ergibt sich eine Bandbreite von 8.400,50 € bis 141,91 € pro Jahr und Verein.

 

In der Spalte 9 sind die Kosten für den Verein jährlich (bei  einer tatsächlichen In- Rechnung-Stellung der Betriebskosten in einer Gesamthöhe von maximal 25.000,00 €) und in Spalte 10 für jedes Mitglied pro Monat dargestellt.

 

Hier ergibt sich eine Bandbreite von 4.200,25 € bis  70,96 € jährliche Kosten für den Verein bzw. 2,15 € bis 0,02 € je Mitglied im Monat.

 

Hinweis:

Mit Inkrafttreten der Nutzungs- und Gebührensatzung für kreiseigene Sportstätten und Schulräume gelten ab 01.01.2016 für gemeinnützige Sportorganisationen Betriebskostenanteile für die Nutzung von Sportstätten in Höhe von 11,72 € bis 2,93 € pro Feld und Nutzungsstunde. Dies entspricht einem Mittelwert in Höhe von  6,16 €. Diese Gebühr entrichten auch die Staßfurter Sportvereine, welche Sportstätten des Landkreises in Staßfurt nutzen.

 

  • Alternativen

keine

 

  • finanzielle Auswirkungen

Mehrerträge von jährlich ca. 25.000 € im Ergebnishaushalt (2016 anteilig)

 

 


Anlagenverzeichnis:

-       Satzung über die Nutzung der Sportstätten der Stadt Staßfurt (Sportstättensatzung)

-       Stundensatz Betriebskosten Sportstätten; Realwert – Mittelwert; Anlage 1 zur Beschlussvorlage Sportstättensatzung

-       Betriebskostenbeteiligung Sportvereine Stadt Staßfurt - Anlage 2 zur Beschlussvorlage Sportstättensatzung

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Satzung über die Nutzung der Sportstätten der Stadt Staßfurt (Sportstättensatzung).

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

25.000 €

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

+

25.000 €

 

davon     - sächlicher Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Kostenstelle:

     

 

einmalig

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Investitionstätigkeit

Finanzplan - Kostenstelle:

     

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

Ergebnisplan - Kostenstelle:

     

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des zugehörigen Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel)

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt