Betreff
Haushaltssatzung 2016
Vorlage
0289/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

Nach § 100 KVG LSA hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushalt ist nach § 98 KVG LSA in jedem Haushaltsjahr in der Planung der Erträge und Aufwendungen auszugleichen.

 

Der Haushaltsplanentwurf 2016 nach den Regelungen des Neues Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens wurde durch den Oberbürgermeister erstmals in der Sitzung des Stadtrates am 07. April 2016 eingebracht. Der Planentwurf ist im Ergebnisplan nicht ausgeglichen.

 

Das Inkrafttreten einer Haushaltssatzung ist die Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Einrichtungen sowie Erledigung der Aufgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und der Beschlusslage des Stadtrates und zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen.

 

  • Lösung

Erforderlich ist ein Beschluss über eine den Rechtsvorschriften entsprechende und damit durch die Kommunalaufsicht nicht zu beanstandende und genehmigungsfähige Haushaltssatzung mit Haushaltsplan. Vom Stadtrat bestätigte Änderungsanträge werden berücksichtigt. Zur weiteren Erläuterung wird auf den Vorbericht zum Haushaltsplan hingewiesen.

 

  • Alternativen

Wird die Haushaltssatzung nicht beschlossen oder kann die beschlossene Haushaltssatzung nicht in Kraft treten, befindet sich die Stadt ab dem 01.01.2016 in der vorläufigen Haushaltsführung nach § 104 KVG LSA.

 

  • finanzielle Auswirkungen

Die beschlossene und von der Kommunalaufsicht nicht beanstandete Haushaltssatzung ist u. a. die Grundlage für die Durchführung investiver Maßnahmen (siehe Haushaltsplan).

 

 


Anlagenverzeichnis:

                - Haushaltssatzung der Stadt Staßfurt für das Haushaltsjahr 2016 mit 
              Haushaltsplan

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Staßfurt für das Haushaltsjahr 2016.