Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Nach § 100 KVG LSA hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr eine
Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushalt ist nach § 98 KVG LSA in jedem
Haushaltsjahr in der Planung der Erträge und Aufwendungen auszugleichen.
Der Haushaltsplanentwurf 2016 nach den Regelungen des Neues Kommunalen
Haushalts- und Rechnungswesens wurde durch den Oberbürgermeister erstmals in
der Sitzung des Stadtrates am 07. April 2016 eingebracht. Der Planentwurf ist
im Ergebnisplan nicht ausgeglichen.
Das Inkrafttreten einer Haushaltssatzung ist die Voraussetzung zur
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Einrichtungen sowie Erledigung der Aufgaben
nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und der Beschlusslage des Stadtrates
und zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen.
- Lösung
Erforderlich ist ein Beschluss über
eine den Rechtsvorschriften entsprechende und damit durch die Kommunalaufsicht
nicht zu beanstandende und genehmigungsfähige Haushaltssatzung mit
Haushaltsplan. Vom Stadtrat bestätigte Änderungsanträge werden berücksichtigt.
Zur weiteren Erläuterung wird auf den Vorbericht zum Haushaltsplan hingewiesen.
- Alternativen
Wird die Haushaltssatzung nicht
beschlossen oder kann die beschlossene Haushaltssatzung nicht in Kraft treten,
befindet sich die Stadt ab dem 01.01.2016 in der vorläufigen Haushaltsführung
nach § 104 KVG LSA.
- finanzielle Auswirkungen
Die
beschlossene und von der Kommunalaufsicht nicht beanstandete Haushaltssatzung
ist u. a. die Grundlage für die Durchführung investiver Maßnahmen (siehe
Haushaltsplan).
Anlagenverzeichnis:
- Haushaltssatzung der Stadt Staßfurt für das Haushaltsjahr 2016
mit
Haushaltsplan
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Staßfurt
für das Haushaltsjahr 2016.