Betreff
Grundsatzbeschluss Benennung von Straßenbrücken im Stadtgebiet der Stadt Staßfurt
Vorlage
0307/2016
Art
Sachantrag

Sachverhalt:

Straßen- und Wegebrücken (Brücken) - soweit erforderlich bzw. vorhanden - gehören zum Straßenkörper einer öffentlichen Erschließungsstraße gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA.

Der Straßenkörper ist (Haupt-) Bestandteil öffentlicher Straßen auf der Grundlage ihrer Definition im Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt.

 

Erhält eine Brücke, die zusammen mit dem sich anschließenden „Festlandsstraßenkörper“ der gesamten Erschließungsstraße bereits einen Straßennamen besitzt, einen separaten Erschließungs-/Traditionsnamen, so wird der Bereich der bisherigen Straßennamenwidmung verkürzt oder sogar in den Fällen unterbrochen, wo der vorhandene gleiche Straßenname auch schon vor und hinter der Brücke gilt. Eine Mehrfachbenennung (mit verschiedenen Namen) desselben Straßenabschnitts oder Straßenkörpers sieht das Erschließungsrecht nicht vor.

 

Separate Namen nur für die Brückenabschnitte einer Erschließungsstraße sind für die Sicherstellung der Erschließungsfunktion nicht erforderlich, weil in der Regel auf Straßenbrücken keine Gebäude (Brückenbebauung) stehen, die eine Anschrift mit Hausnummern benötigen (wenige Ausnahmefälle z.B. Krämerbrücke in Erfurt).

 

Separate Traditions- oder Ehrungsnamen für einen Straßenabschnitt/Straßenbaukörper „Brücke“ sind i.d.R. nur dann sinnvoll, wenn mit dem Brückenbau (dem Ersterrichtungsjahr dieses Straßenabschnitts) ein seltenes, herausragendes Ereignis in Verbindung gebracht werden kann oder eine Person geehrt werden soll, die mit diesem Straßenabschnitt in einer persönlichen Beziehung stand und für die Stadt uneigennützig herausragende Leistungen erbracht hat.

 

Traditionsnamen sind dabei nicht zu verwechseln mit Brücken-Gattungsnamen aufgrund ihrer Funktion. Zum Beispiel ist der Name „Elbebrücke“ ein Gattungsname, weil er für alle Brücken über die Elbe gilt (und zutrifft) und hier die Funktion der Brücke als Überspannungs-/ Überwindungsbauwerk ein und desselben Flusses verdeutlicht wird. Alle Brücken über die Elbe gehören damit der Gattungsbezeichnung „Elbebrücke“ an.

 

Zur Unterscheidbarkeit der Brücken für die Straßenbaulastträger werden keine separaten Erschließungs- oder Traditionsnamen benötigt, weil diese in einem Bestandsverzeichnis eigene numerische oder alphanumerische, meistens fortlaufende Straßen- und Bauwerkskennzeichnungen erhalten.

 

 


Anlagenverzeichnis:

                - Sachantrag der Fraktion UWG Salzland/AfD

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt, dass Straßenbrücken als Bestandteile der vorhandenen Straßenkörper auf dem Gebiet der Stadt Staßfurt einen separaten Straßen-/Brückennamen i.S. einer Erschließungs- oder Traditions-/ Ehrungsnamensgebung erhalten können.
Die Verfahrenssteuerung, die Entscheidung zur Einwohnerbeteiligung, die Sammlung der Namensvorschläge und ihre Priorisierung obliegen dem Ausschuss für Kultur, Bildung und Sport unter Beteiligung der betroffenen Ortschaftsräte zur Vorbereitung der Beschlussfassung im Stadtrat.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

                - keine