Sachverhalt:
Straßen- und
Wegebrücken (Brücken) - soweit erforderlich bzw. vorhanden - gehören zum
Straßenkörper einer öffentlichen Erschließungsstraße gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1
StrG LSA.
Der Straßenkörper
ist (Haupt-) Bestandteil öffentlicher Straßen auf der Grundlage ihrer
Definition im Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
Erhält eine Brücke,
die zusammen mit dem sich anschließenden „Festlandsstraßenkörper“ der gesamten
Erschließungsstraße bereits einen Straßennamen besitzt, einen separaten
Erschließungs-/Traditionsnamen, so wird der Bereich der bisherigen
Straßennamenwidmung verkürzt oder sogar in den Fällen unterbrochen, wo der
vorhandene gleiche Straßenname auch schon vor und hinter der Brücke gilt. Eine
Mehrfachbenennung (mit verschiedenen Namen) desselben Straßenabschnitts oder
Straßenkörpers sieht das Erschließungsrecht nicht vor.
Separate Namen nur
für die Brückenabschnitte einer Erschließungsstraße sind für die Sicherstellung
der Erschließungsfunktion nicht erforderlich, weil in der Regel auf
Straßenbrücken keine Gebäude (Brückenbebauung) stehen, die eine Anschrift mit
Hausnummern benötigen (wenige Ausnahmefälle z.B. Krämerbrücke in Erfurt).
Separate
Traditions- oder Ehrungsnamen für einen Straßenabschnitt/Straßenbaukörper
„Brücke“ sind i.d.R. nur dann sinnvoll, wenn mit dem Brückenbau (dem
Ersterrichtungsjahr dieses Straßenabschnitts) ein seltenes, herausragendes
Ereignis in Verbindung gebracht werden kann oder eine Person geehrt werden
soll, die mit diesem Straßenabschnitt in einer persönlichen Beziehung stand und
für die Stadt uneigennützig herausragende Leistungen erbracht hat.
Traditionsnamen
sind dabei nicht zu verwechseln mit Brücken-Gattungsnamen aufgrund ihrer
Funktion. Zum Beispiel ist der Name „Elbebrücke“ ein Gattungsname, weil er für
alle Brücken über die Elbe gilt (und zutrifft) und hier die Funktion der Brücke
als Überspannungs-/ Überwindungsbauwerk ein und desselben Flusses verdeutlicht
wird. Alle Brücken über die Elbe gehören damit der Gattungsbezeichnung
„Elbebrücke“ an.
Zur
Unterscheidbarkeit der Brücken für die Straßenbaulastträger werden keine
separaten Erschließungs- oder Traditionsnamen benötigt, weil diese in einem
Bestandsverzeichnis eigene numerische oder alphanumerische, meistens
fortlaufende Straßen- und Bauwerkskennzeichnungen erhalten.
Anlagenverzeichnis:
-
Sachantrag der Fraktion UWG Salzland/AfD
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt, dass Straßenbrücken als Bestandteile der
vorhandenen Straßenkörper auf dem Gebiet der Stadt Staßfurt einen separaten
Straßen-/Brückennamen i.S. einer Erschließungs- oder Traditions-/
Ehrungsnamensgebung erhalten können.
Die Verfahrenssteuerung, die Entscheidung zur Einwohnerbeteiligung, die
Sammlung der Namensvorschläge und ihre Priorisierung obliegen dem Ausschuss für
Kultur, Bildung und Sport unter Beteiligung der betroffenen Ortschaftsräte zur
Vorbereitung der Beschlussfassung im Stadtrat.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
-
keine