Sachverhalt:
Die Gemeinde kann zur Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher
Maßnahmen durch einen Vertragspartner bzw. Vorhabenträger gemäß § 11 Abs. 1
BauGB städtebauliche Verträge schließen. Der Stadtrat der Stadt Staßfurt hat
gemäß Hauptsatzung über Angelegenheiten der Stadtplanung nach dem BauGB (hier:
Städtebauliche Verträge) abschließend zu entscheiden.
Zur Förderung,
Sicherung und Umsetzung der mit dem Bebauungsplan Nr. 52-I/12 „Autohof Brumby /
BAB 14 AS Calbe“ verfolgten Planungsziele wird mit dem gemeinsamen
Vorhabenträger, der McDonald´s GmbH und BaDa Immobilien GmbH, ein
städtebaulicher Vertrag geschlossen. Dieser regelt im Wesentlichen:
-
die
Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen (vorbereitende und verbindliche
Bauleitplanung),
-
die
Durchführung des Ausgleiches i.S.d. § 1a Abs. 3 BauGB (innerhalb und außerhalb
des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes),
-
die
Vorbereitung, Durchführung und fristgemäße Herstellung der Erschließungsanlagen
(Knotenausbau L 63, Planstraße und Medien),
-
die
Aufteilung und Tragung von damit verbundenen Kosten.
Gemäß § 11 Abs. 2
Satz 2 BauGB ist der Abschluss des städtebaulichen Vertrages rechtlich
unzulässig, wenn der Vorhabenträger auch ohne die von ihm übernommenen
Leistungen Anspruch auf die Baugenehmigung hätte. Der Rechtsanspruch auf
Erteilung der Baugenehmigung besteht auf Grundlage von § 33 Abs. 1 BauGB
bereits ab materieller Planreife - regelmäßig mit dem Zeitpunkt des Abwägungs-
und Satzungsbeschlusses
Aus diesem Grund muss der städtebauliche
Vertrag zwingend vor dem Abwägungs- und Satzungsbeschluss über den
Bebauungsplan geschlossen sein.
Die
Vertragsprüfung und -verhandlung erfolgte durch die Rechtsanwaltskanzlei
Appelhagen PartGmbB (Herrn RA Dr. Eichhorn, FA für Verwaltungsrecht) im Rahmen
des bestehenden Rechtsberatungsvertrages mit der Stadt Staßfurt.
- Ziel der Vorlage
Der städtebauliche Vertrag soll vom Stadtrat bestätigt und beschlossen
werden.
- Lösung
Der Stadtrat bestätigt die vorliegende Fassung des städtebaulichen
Vertrags.
Der Oberbürgermeister
wird beauftragt, den städtebaulichen Vertrag in der vorliegenden Fassung zu
unterzeichnen und damit zum Abschluss zu bringen.
- Alternativen
Der Stadtrat hat die Möglichkeit den Vertrag anzupassen. Sodann sind
erneut Vertragsverhandlungen mit dem gemeinsamen Vorhabenträger aufzunehmen.
Die nachfolgenden Beschlüsse (Abwägungs- und Satzungsbeschluss) zum
Bebauungsplan Nr. 52-I/12 sollten aus
rechtlichen und sachlichen Gründen nicht beschlossen werden.
Die Stadt würde bei einer Beschlussfassung ohne den städtebaulichen
Vertrag eine Durchführungsverpflichtung zu Ihren Kosten bewirken.
- finanzielle Auswirkungen
Die mit der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten werden vom
Vorhabenträger übernommen. Die Verwaltungskosten für das Bauleitplanverfahren
trägt die Stadt Staßfurt.
Mit der Übertragung sowie Widmung der künftigen Erschließungsstraße wird
die Stadt Staßfurt Baulastträger und ist für die Verkehrssicherung und
dauerhafte Unterhaltung einschließlich der Kosten für etwaige erforderliche
Anpassungen (z.B. Lichtsignalanlage) der
Straße bzw. des Kreuzungsbereiches verantwortlich.
Die Stadt Staßfurt übernimmt nach der Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege die Unterhaltung der externen Ausgleichsmaßnahmen.
Anlagenverzeichnis:
-
städtebaulicher
Vertrag (i.d. Fassung vom 10.08.2016)
-
Vertragsanlagen
(teilweise in Auszügen)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt bestätigt und beschließt den
städtebaulichen Vertrag in der vorliegenden Fassung vom 10.08.2016 gemäß § 11
Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 52-I/12 „Autohof Brumby / BAB 14 AS
Calbe“ zwischen der Stadt Staßfurt - vertreten durch den Oberbürgermeister
Herrn Sven Wagner - und dem gemeinsamen Vorhabenträger - der McDonald´s GmbH,
Drygalski-Allee 51 in 81477 München (eingetragen im HR des Amtsgerichts München
unter HRB 83869) und der BaDa Immobilien GmbH, Wielandstraße 76 in 44791 Bochum
(eingetragen im HR des Amtsgerichts Bochum unter HRB 12942).