Sachverhalt:
Das durch das BauGB vorgegebene Bauleitplanverfahren
(Satzungsgebungsverfahren) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beteiligung
der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie die Abstimmung mit den Nachbargemeinden haben stattgefunden. Die
vorgebrachten Anregungen, Hinweise und Bedenken wurden geprüft und durch
Beschluss gegen- und untereinander abgewogen.
Der vorliegende Bebauungsplan Nr. 52-I/12 „Autohof Brumby / BAB 14 AS
Calbe“ kann als Satzung beschlossen werden Die Begründung (einschließlich
Umweltbericht) zum Bebauungsplan sowie die zusammenfassende Erklärung werden
gebilligt.
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt der
Bebauungsplan in Kraft.
- Ziel der Vorlage
Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan
- Lösung
Der Stadtrat fasst den Satzungsbeschluss.
Die Verwaltung wird
beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen (In-Kraft-Treten).
Dabei ist auch anzugeben, wo der Bebauungsplan mit Begründung sowie die
zusammenfassende Erklärung während der Dienststunden eingesehen und über den
Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
- Alternativen
-keine-
- finanzielle Auswirkungen
Die mit der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten werden in vollem
Umfang vom gemeinsamen Vorhabenträger übernommen. Zwischen dem gemeinsamen
Vorhabenträger und der Stadt Staßfurt wurde ein städtebaulicher Vertrag
geschlossen, der u.a. detaillierte Regelungen zur Kostenübernahme enthält.
Anlagenverzeichnis:
-
Planzeichnung
mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen
-
Begründung
(einschließlich Umweltbericht) und zusammenfassender Erklärung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
i.V.m. § 45 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA den Bebauungsplans Nr.
52-I/12 „Autohof Brumby / BAB 14 AS Calbe“ der Stadt Staßfurt / OT Brumby,
bestehend aus der Planzeichnung mit den zeichnerischen und textlichen
Festsetzungen in der vorliegenden Fassung vom 29.07.2016 als Satzung.
Die Begründung (einschließlich Umweltbericht) zum Bebauungsplan sowie
die zusammenfassende Erklärung werden hiermit gebilligt.