Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Nach § 100 KVG LSA hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr eine
Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushalt ist nach § 98 KVG LSA in jedem
Haushaltsjahr in der Planung der Erträge und Aufwendungen auszugleichen. Er ist
ausgeglichen, wenn die Erträge die Höhe der Aufwendungen mindestens erreichen.
Der Haushaltsplanentwurf 2017 nach den Regelungen des Neues Kommunalen
Haushalts- und Rechnungswesens wurde durch den Oberbürgermeister erstmals in
der Sitzung des Stadtrates am 02. Februar 2017 eingebracht. Der Planentwurf ist
im Ergebnisplan ausgeglichen.
Das Inkrafttreten einer Haushaltssatzung ist die Voraussetzung zur ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung der Einrichtungen sowie Erledigung der Aufgaben nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften und der Beschlusslage des Stadtrates und zur
Durchführung von Investitionsmaßnahmen.
- Lösung
Erforderlich ist ein Beschluss über
eine den Rechtsvorschriften entsprechende und damit durch die Kommunalaufsicht
nicht zu beanstandende und genehmigungsfähige Haushaltssatzung mit
Haushaltsplan. Vom Stadtrat bestätigte Änderungsanträge werden berücksichtigt.
Zur weiteren Erläuterung wird auf den Vorbericht zum Haushaltsplan hingewiesen.
- Alternativen
Wird die Haushaltssatzung nicht
beschlossen oder kann die beschlossene Haushaltssatzung nicht in Kraft treten,
befindet sich die Stadt weiterhin nach § 104 KVG LSA in der vorläufigen
Haushaltsführung.
- finanzielle Auswirkungen
Die beschlossene und von der
Kommunalaufsicht nicht beanstandete Haushaltssatzung ist u. a. die Grundlage
für die Durchführung investiver Maßnahmen (siehe Haushaltsplan).
Anlagenverzeichnis:
- Haushaltssatzung der Stadt Staßfurt für das
Haushaltsjahr 2017 mit
Haushaltsplan
(Haushaltsplan liegt den Ratsmitgliedern vor)
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Haushaltssatzung der Stadt Staßfurt
für das Haushaltsjahr 2017.