Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

Gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetzes – KiFöG) erhebt die Stadt Staßfurt für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen von den Eltern Kostenbeiträge. Die Höhe der für die jeweiligen Betreuungsangebote zu entrichtenden Kostenbeiträge ergibt sich aus dem Differenzbetrag der Kosten eines Platzes in einer Tageseinrichtung nach Anrechnung der Zuweisungen des Landes und des Landkreises. Dieser Differenzbetrag ist von der Gemeinde, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, zu mindestens 50 % zu tragen. Die verbleibenden 50 % stellen den durch die Eltern zu entrichtenden Kostenbeitrag dar.

 

Letztmalig wurde die Höhe der Kostenbeiträge durch die Kostenbeitragssatzung vom 15.07.2013 festgelegt. Zu prüfen war, inwieweit die Kostenbeiträge unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten geändert werden sollten.

 

  • Lösung

Grundlage der Höhe der vorgeschlagenen Kostenbeiträge bilden die LQE-Vereinbarungen 2016. Im Gegensatz zu früheren Vereinbarungen sind in diesen die Platzkosten bereits festgelegt. Unter Berücksichtigung der Platzkosten und der abgeschlossenen Betreuungsverträge wurde der verbleibende Finanzbedarf je Betreuungsart entsprechend der Stundenstaffelung errechnet (Anlage 2).

 

Auch unter Berücksichtigung der Haushaltssituation wurden Kostenbeiträge ermittelt, welche den Elternkuratorien, den freien Trägern und der Gemeindeelternvertretung zur Anhörung übermittelt wurden (Anlage 3). Grundlage bildet die Aufteilung des verbleibenden Finanzbedarfes wie folgt:

 

-       Kinderkrippe                    Eltern 40 %, Stadt 60 %

-       Kindergarten                    Eltern 50 %, Stadt 50 %

-       Hort                                      Eltern 40 %, Stadt 60 %

 

Die Gemeindeelternvertretung hat sich in zwei Sitzungen mit den vorgeschlagenen Kostenbeiträgen befasst. Dabei wurden die Stellungnahmen der Elternkuratorien und der freien Träger berücksichtigt (Anlage 4). Im Ergebnis der Befassung schlägt die Gemeindeelternvertretung vor:

-     für die Kinderkrippe eine Kostenaufteilung Eltern 33 % - Stadt 67 % vorzunehmen, für die 5-stündige Betreuung eine Kostenaufteilung Eltern 40 % - Stadt 60 %,

 

-   für den Kindergarten eine Kostenaufteilung von Eltern und Stadt jeweils 50 % und

 

-   für den Hort einen einheitlichen Kostenbeitrag (6 h) mit der Aufteilung Eltern 45 % -

    Stadt 55 %

 

Der Empfehlung der Gemeindeelternvertretung wird mit der vorgeschlagenen Satzung gefolgt.

 

 

  • Alternativen

Zur Neufestsetzung der Kostenbeiträge gibt es aus kommunalabgabenrechtlichen Gründen keine Alternativen. Die Aufteilung des verbleibenden Finanzbedarfes kann unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens verändert werden.

 

  • finanzielle Auswirkungen

Die Veränderung der Kostenbeiträge führt zu Mehrerträgen und Minderaufwendungen in Höhe von 238.770,60 €.

 

 


Anlagenverzeichnis:

-Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von
  Kindertageseinrichtungen für Kinder, die im Gebiet der Stadt Staßfurt ihren 
  gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kostenbeitragssatzung Kitas) mit Synopse

- Verbleibender Finanzbedarf gemäß LQE-Vereinbarungen 2016

- Berechnung der Kostenbeiträge

-Zusammenstellung der Stellungnahmen der Träger und Kuratorien aller     
  Einrichtungen der Stadt Staßfurt

- Übersicht bisherige und zukünftige Kostenbeiträge für die Stadt Staßfurt

- Kostenbeiträge für Kitas in ausgewählten Städten des Salzlandkreises

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen für Kinder, die im Gebiet der Stadt Staßfurt ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kostenbeitragssatzung Kitas).

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

X

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

139.221,60 €

X

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

 +

  99.549,00 

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

238.770,60 €

 

davon     - sächlicher Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Budget/Produkt:

40/3.6.5.1

 

einmalig

X

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Finanzplan

                 Budget/Produkt:

     

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

 

 

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln soll erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss, Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen)

 

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt