Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt
(Kinderförderungsgesetzes – KiFöG) erhebt die Stadt Staßfurt für die
Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen von den Eltern Kostenbeiträge. Die Höhe der für die
jeweiligen Betreuungsangebote zu entrichtenden Kostenbeiträge ergibt sich aus
dem Differenzbetrag der Kosten eines Platzes in einer Tageseinrichtung nach
Anrechnung der Zuweisungen des Landes und des Landkreises. Dieser
Differenzbetrag ist von der Gemeinde, in deren Gebiet das Kind seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, zu mindestens 50 % zu tragen. Die
verbleibenden 50 % stellen den durch die Eltern zu entrichtenden Kostenbeitrag
dar.
Letztmalig wurde die Höhe der Kostenbeiträge durch die
Kostenbeitragssatzung vom 15.07.2013 festgelegt. Zu prüfen war, inwieweit die
Kostenbeiträge unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten geändert
werden sollten.
- Lösung
Grundlage der Höhe der vorgeschlagenen Kostenbeiträge bilden die
LQE-Vereinbarungen 2016. Im Gegensatz zu früheren Vereinbarungen sind in diesen
die Platzkosten bereits festgelegt. Unter Berücksichtigung der Platzkosten und
der abgeschlossenen Betreuungsverträge wurde der verbleibende Finanzbedarf je
Betreuungsart entsprechend der Stundenstaffelung errechnet (Anlage 2).
Auch unter Berücksichtigung der Haushaltssituation wurden Kostenbeiträge
ermittelt, welche den Elternkuratorien, den freien Trägern und der
Gemeindeelternvertretung zur Anhörung übermittelt wurden (Anlage 3). Grundlage
bildet die Aufteilung des verbleibenden Finanzbedarfes wie folgt:
-
Kinderkrippe Eltern 40 %, Stadt 60 %
-
Kindergarten Eltern 50 %, Stadt 50 %
-
Hort Eltern 40
%, Stadt 60 %
Die Gemeindeelternvertretung hat sich in zwei Sitzungen mit den
vorgeschlagenen Kostenbeiträgen befasst. Dabei wurden die Stellungnahmen der
Elternkuratorien und der freien Träger berücksichtigt (Anlage 4). Im Ergebnis
der Befassung schlägt die Gemeindeelternvertretung vor:
-
für die
Kinderkrippe eine Kostenaufteilung Eltern 33 % - Stadt 67 % vorzunehmen, für
die 5-stündige Betreuung eine Kostenaufteilung Eltern 40 % - Stadt 60 %,
- für den Kindergarten eine
Kostenaufteilung von Eltern und Stadt jeweils 50 % und
- für den Hort einen
einheitlichen Kostenbeitrag (6 h) mit der Aufteilung Eltern 45 % -
Stadt 55 %
Der Empfehlung der Gemeindeelternvertretung wird mit der vorgeschlagenen
Satzung gefolgt.
- Alternativen
Zur Neufestsetzung der Kostenbeiträge gibt es aus
kommunalabgabenrechtlichen Gründen keine Alternativen. Die Aufteilung des
verbleibenden Finanzbedarfes kann unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens
verändert werden.
- finanzielle Auswirkungen
Die Veränderung der
Kostenbeiträge führt zu Mehrerträgen und Minderaufwendungen in Höhe von
238.770,60 €.
Anlagenverzeichnis:
-Satzung über die
Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen für Kinder,
die im Gebiet der Stadt Staßfurt ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben
(Kostenbeitragssatzung Kitas) mit Synopse
- Verbleibender
Finanzbedarf gemäß LQE-Vereinbarungen 2016
- Berechnung der
Kostenbeiträge
-Zusammenstellung der
Stellungnahmen der Träger und Kuratorien aller
Einrichtungen der Stadt Staßfurt
- Übersicht bisherige
und zukünftige Kostenbeiträge für die Stadt Staßfurt
- Kostenbeiträge für
Kitas in ausgewählten Städten des Salzlandkreises
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Satzung über die Erhebung
von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen für
Kinder, die im Gebiet der Stadt Staßfurt ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
(Kostenbeitragssatzung Kitas).
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Keine finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge oder -einzahlungen
in Höhe von |
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139.221,60 € |
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X |
Gesamtaufwendungen oder
-auszahlungen in Höhe von |
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+ |
99.549,00 € |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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238.770,60 € |
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davon - sächlicher Aufwand |
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- Personalaufwand |
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Ergebnisplan |
Budget/Produkt: |
40/3.6.5.1 |
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einmalig |
laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Finanzplan |
Budget/Produkt: |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung |
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enthalten |
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nicht enthalten |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Auszahlung) |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Folgeerträge in Höhe von |
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€ |
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Folgeaufwand in Höhe von |
- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - sächliche Aufwand |
€ |
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- Personalaufwand |
€ |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln
soll erfolgen: |
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durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss,
Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe
Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen) |
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einmalig |
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laufend |
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durch einen Nachtragshaushalt |
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