Betreff
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Staßfurt (Ortsteile).
Vorlage
0470/2017
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

  • Ziel der Vorlage

Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalts § 5, erhebt die Stadt Staßfurt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe eine Benutzungsgebühr. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken. 

 

  • Lösung

Im vergangenen Jahr wurden die Kosten für die Friedhöfe neu ermittelt und daraus die Gebühren kalkuliert. Dabei wurden Bewirtschaftungskosten, Personalaufwendungen, Abschreibungen sowie Zinsen den geänderten Bedingungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Haushaltssituation und Organisationsstruktur angepasst.

Die Basis der neuen Kalkulation der Gebühren ist die Flächengröße der Friedhöfe. Die vorherige Kalkulation bezog sich allein auf die Fallzahlen. Als Berechnungsmethodik ist das „Kölner Modell“ verwendet worden. Die Entscheidung dafür basiert darauf, dass nicht nur die Flächen maßgeblich sind sondern auch der Aspekt „Wie lange nutzt das Grab bzw. der Hinterbliebene unsere öffentliche Einrichtung, den Friedhof?“. Das  Kölner Modell betrachtet somit mehrere Größen: die Fläche, die Fallzahlen und die Nutzungsdauer.

Bei der Festlegung der Gebührenhöhe wurde die Möglichkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz KAG LSA genutzt, niedrigere Gebühren zu erheben. Insgesamt ergibt sich somit ein Kostendeckungsgrad von 61 %. (vorher 60 %) Dieser liegt unter dem im Beschluss 0221/2015 vom 14.01.2016 vorgegebenen Kostendeckungsgrad. Deshalb ist es erforderlich diesen Beschluss aufzuheben.

 

  • Alternativen

Für die Betreibung der öffentlichen Einrichtung Friedhöfe entstehen der Stadt Staßfurt Aufwendungen. Gemäß § 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen- Anhalt (KAG LSA) haben Gemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe Gebühren zu erheben. Die Gebühren wurden neu kalkuliert. Somit bestehen für den Beschluss einer Gebührensatzung keine Alternativen.

 

  • finanzielle Auswirkungen

Die Gebühreneinnahmen für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Friedhof sind von der Anzahl der Sterbefälle sowie von der Wahl der Grabart und der gewünschten Bestattungsleistung (z.B. Kapellenbenutzung…) abhängig. Anhand der Anzahl der Sterbefälle für jede einzelne Grabart aus den Jahren 2016 und 2017 (bis Juli), können die voraussichtlichen Gebühreneinnahmen  für das Jahr 2018 hochgerechnet werden. Demnach wird für das Jahr 2018 unter Berücksichtigung der aktuellen Gebührenkalkulation eine Gebührenmehreinnahme für die Friedhöfe der Ortsteile von ca. 9.300,00 € angenommen. Es handelt sich dabei um eine Schätzung, da insbesondere die Anzahl der Sterbefälle nicht vorhersehbar ist.


Anlagenverzeichnis:

- Friedhofsgebührensatzung

                               - Übersicht Friedhofsgebühren Ortsteile

                               - Übersicht Friedhofsgebühren Kernstadt

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Ortsteile der Stadt Staßfurt und die Aufhebung des Beschlusses 0221/2015 vom 14.01.2016 (Festlegung des Kostendeckungsgrades auf 75 %).

 


Finanzierung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

112.700 €

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

+

   9.300 €

 

davon     - sächlicher Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Budget/Produkt:

5.5.3.1.021 – 111.4321000

 

einmalig

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Finanzplan

                 Budget/Produkt:

     

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

 

 

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln soll erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss, Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen)

 

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt