Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalts
§ 5, erhebt die Stadt Staßfurt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der
Friedhöfe eine Benutzungsgebühr. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der
jeweiligen Einrichtung decken.
- Lösung
Im vergangenen Jahr wurden die Kosten für die Friedhöfe neu ermittelt
und daraus die Gebühren kalkuliert. Dabei wurden Bewirtschaftungskosten,
Personalaufwendungen, Abschreibungen sowie Zinsen den geänderten Bedingungen
hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Haushaltssituation und Organisationsstruktur
angepasst.
Die Basis der neuen Kalkulation der Gebühren ist die Flächengröße der
Friedhöfe. Die vorherige Kalkulation bezog sich allein auf die Fallzahlen. Als
Berechnungsmethodik ist das „Kölner Modell“ verwendet worden. Die Entscheidung
dafür basiert darauf, dass nicht nur die Flächen maßgeblich sind sondern auch
der Aspekt „Wie lange nutzt das Grab bzw. der Hinterbliebene unsere öffentliche
Einrichtung, den Friedhof?“. Das Kölner
Modell betrachtet somit mehrere Größen: die Fläche, die Fallzahlen und die
Nutzungsdauer.
Bei der Festlegung der Gebührenhöhe wurde die Möglichkeit gemäß § 5
Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz KAG LSA genutzt, niedrigere Gebühren zu erheben.
Insgesamt ergibt sich somit ein Kostendeckungsgrad von 92 %. (vorher 67 %)
Dieser liegt über dem im Beschluss 0221/2015 vom 14.01.2016 vorgegebenen
Kostendeckungsgrad. Deshalb ist es erforderlich diesen Beschluss aufzuheben.
- Alternativen
Für die Betreibung der öffentlichen Einrichtung Friedhöfe entstehen der
Stadt Staßfurt Aufwendungen. Gemäß § 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Sachsen- Anhalt (KAG LSA) haben Gemeinden als Gegenleistung für die
Inanspruchnahme der Friedhöfe Gebühren zu erheben. Die Gebühren wurden neu
kalkuliert. Somit bestehen für den Beschluss einer Gebührensatzung keine
Alternativen.
- finanzielle Auswirkungen
Die Gebühreneinnahmen für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung
Friedhof sind von der Anzahl der Sterbefälle sowie von der Wahl der Grabart und
der gewünschten Bestattungsleistung (z.B. Kapellenbenutzung) abhängig. Anhand
der Anzahl der Sterbefälle für jede einzelne Grabart aus den Jahren 2016 und
2017 (bis Juli), können die voraussichtlichen Gebühreneinnahmen für das
Jahr 2018 hochgerechnet werden. Demnach wird für das Jahr 2018 unter
Berücksichtigung der aktuellen Gebührenkalkulation eine Gebührenmehreinnahme
für die Friedhöfe der Kernstadt von ca. 20.000,00 € angenommen. In der
Mehreinnahme sind die Pflegekosten für die Grabanlagen „Halbanonym“ und „Paare“
enthalten. Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen wird von der Stadt Staßfurt
übernommen. Für den Nutzungsberechtigten entstehen für die gesamte Nutzungszeit
keine Pflegeaufwendungen. Bei der
Einnahmehöhe handelt es sich um eine Schätzung, da insbesondere die Anzahl der
Sterbefälle nicht vorhersehbar ist.
Anlagenverzeichnis:
- Friedhofsgebührensatzung
- Übersicht
Friedhofsgebühren Kernstadt
- Übersicht Friedhofsgebühren Ortsteile
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Friedhofsgebührensatzung
für die Friedhöfe der Kernstadt der Stadt Staßfurt und die Aufhebung des
Beschlusses 0221/2015 vom 14.01.2016 (Festlegung des Kostendeckungsgrades auf
75 %).
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
keine