Betreff
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Staßfurt (Kernstadt).
Vorlage
0476/2017
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

  • Ziel der Vorlage

Auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalts § 5, erhebt die Stadt Staßfurt als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe eine Benutzungsgebühr. Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken. 

 

  • Lösung

Im vergangenen Jahr wurden die Kosten für die Friedhöfe neu ermittelt und daraus die Gebühren kalkuliert. Dabei wurden Bewirtschaftungskosten, Personalaufwendungen, Abschreibungen sowie Zinsen den geänderten Bedingungen hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, Haushaltssituation und Organisationsstruktur angepasst.

Die Basis der neuen Kalkulation der Gebühren ist die Flächengröße der Friedhöfe. Die vorherige Kalkulation bezog sich allein auf die Fallzahlen. Als Berechnungsmethodik ist das „Kölner Modell“ verwendet worden. Die Entscheidung dafür basiert darauf, dass nicht nur die Flächen maßgeblich sind sondern auch der Aspekt „Wie lange nutzt das Grab bzw. der Hinterbliebene unsere öffentliche Einrichtung, den Friedhof?“. Das  Kölner Modell betrachtet somit mehrere Größen: die Fläche, die Fallzahlen und die Nutzungsdauer.

Bei der Festlegung der Gebührenhöhe wurde die Möglichkeit gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 2. Halbsatz KAG LSA genutzt, niedrigere Gebühren zu erheben. Insgesamt ergibt sich somit ein Kostendeckungsgrad von 92 %. (vorher 67 %) Dieser liegt über dem im Beschluss 0221/2015 vom 14.01.2016 vorgegebenen Kostendeckungsgrad. Deshalb ist es erforderlich diesen Beschluss aufzuheben.

 

  • Alternativen

Für die Betreibung der öffentlichen Einrichtung Friedhöfe entstehen der Stadt Staßfurt Aufwendungen. Gemäß § 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Sachsen- Anhalt (KAG LSA) haben Gemeinden als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Friedhöfe Gebühren zu erheben. Die Gebühren wurden neu kalkuliert. Somit bestehen für den Beschluss einer Gebührensatzung keine Alternativen.

 

  • finanzielle Auswirkungen

Die Gebühreneinnahmen für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Friedhof sind von der Anzahl der Sterbefälle sowie von der Wahl der Grabart und der gewünschten Bestattungsleistung (z.B. Kapellenbenutzung) abhängig. Anhand der Anzahl der Sterbefälle für jede einzelne Grabart aus den Jahren 2016 und 2017 (bis Juli), können die voraussichtlichen Gebühreneinnahmen  für das Jahr 2018 hochgerechnet werden. Demnach wird für das Jahr 2018 unter Berücksichtigung der aktuellen Gebührenkalkulation eine Gebührenmehreinnahme für die Friedhöfe der Kernstadt von ca. 20.000,00 € angenommen. In der Mehreinnahme sind die Pflegekosten für die Grabanlagen „Halbanonym“ und „Paare“ enthalten. Die Pflege der Urnengemeinschaftsanlagen wird von der Stadt Staßfurt übernommen. Für den Nutzungsberechtigten entstehen für die gesamte Nutzungszeit keine Pflegeaufwendungen.  Bei der Einnahmehöhe handelt es sich um eine Schätzung, da insbesondere die Anzahl der Sterbefälle nicht vorhersehbar ist.

 


Anlagenverzeichnis:

- Friedhofsgebührensatzung

                               - Übersicht Friedhofsgebühren Kernstadt

- Übersicht Friedhofsgebühren Ortsteile

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Kernstadt der Stadt Staßfurt und die Aufhebung des Beschlusses 0221/2015 vom 14.01.2016 (Festlegung des Kostendeckungsgrades auf 75 %).

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

keine