Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Nach § 100 KVG LSA hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr eine
Haushaltssatzung zu erlassen. Der Haushalt ist nach § 98 KVG LSA in jedem
Haushaltsjahr in der Planung der Erträge und Aufwendungen auszugleichen. Er ist
ausgeglichen, wenn die Erträge die Höhe der Aufwendungen mindestens erreichen.
Der Haushaltsplanentwurf 2019 nach den Regelungen des Neues Kommunalen
Haushalts- und Rechnungswesens wurde durch den Oberbürgermeister erstmals in
der Sitzung des Stadtrates am 22. November 2018 eingebracht. Der Planentwurf
ist im Ergebnisplan nicht ausgeglichen. Durch die Inanspruchnahme von Rücklagen
aus Überschüssen der Ergebnisse erfolgt der Ausgleich nach § 98 Abs. 3 KVG LSA.
Das Inkrafttreten einer Haushaltssatzung ist die Voraussetzung zur
ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Einrichtungen sowie Erledigung der Aufgaben
nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und der Beschlusslage des Stadtrates
und zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen.
- Lösung
Erforderlich ist ein Beschluss über
eine den Rechtsvorschriften entsprechende und damit durch die Kommunalaufsicht
nicht zu beanstandende und genehmigungsfähige Haushaltssatzung mit
Haushaltsplan. Vom Stadtrat bestätigte Änderungsanträge werden berücksichtigt.
Zur weiteren Erläuterung wird auf den Vorbericht zum Haushaltsplan hingewiesen.
- Alternativen
Wird die Haushaltssatzung nicht
beschlossen oder kann die beschlossene Haushaltssatzung nicht in Kraft treten,
befindet sich die Stadt weiterhin nach § 104 KVG LSA in der vorläufigen
Haushaltsführung.
- finanzielle Auswirkungen
Die beschlossene und von der Kommunalaufsicht
nicht beanstandete Haushaltssatzung ist u. a. die Grundlage für die
Durchführung investiver Maßnahmen (siehe Haushaltsplan).
Anlagenverzeichnis:
- Haushaltssatzung der Stadt
Staßfurt für das Haushaltsjahr 2019 mit
Haushaltsplan (Haushaltsplan
liegt den Ratsmitgliedern vor)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Haushaltssatzung der
Stadt Staßfurt für das Haushaltsjahr 2019.