Betreff
1. Satzung zur Änderung der Kostenbeitragssatzung Kitas
Vorlage
0724/2019
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

Gemäß § 13 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetzes – KiFöG) erhebt die Stadt Staßfurt für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen von den Eltern Kostenbeiträge.

 

Mit der Novellierung des KiFöG LSA soll u. a. nach § 5 Abs. 5 KiFöG LSA für Kinder bis zum Eintritt in die Schule und Schulkinder während der Schulferien nach der 4. Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden. Während der Schulzeiten soll für die Schulkinder nach der 3. Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden. Diese Regelung wird zum 01.08.2019 wirksam.

 

Ebenfalls am 01.08.2019 tritt die geänderte Fassung des § 13 Abs. 2 KiFöG LSA in Kraft, wonach die Stadt die Kostenbeiträge für die Kinder festlegt, die im Gebiet der Stadt betreut werden.

 

Im neu eingefügten Abs. 1 des § 3 der Kostenbeitragssatzung wird noch einmal ausdrücklich auf die Anmelderegelungen für Hortkinder verwiesen.

 

Im zukünftigen Abs. 4 wird die monatliche Fälligkeit des Kostenbeitrages vom 05. auf den 15. des jeweiligen Monats verschoben.

 

Um den gesetzlichen Forderungen entsprechen zu können, muss die Kostenbeitragssatzung Kitas geändert werden.

 

  • Lösung

Der Titel der Satzung muss geändert werden, da am 01.08.2019 die geänderte Fassung des § 13 Abs. 2 KiFöG LSA wirksam wird, wonach die Stadt die Kostenbeiträge für die Kinder festlegt, die im Gebiet der Stadt betreut werden.

 

Im neu eingefügten Abs. 1 des § 3 der Kostenbeitragssatzung wird noch einmal ausdrücklich auf die Anmelderegelungen für Hortkinder verwiesen.

 

Im zukünftigen Abs. 4 des § 3 wird die monatliche Fälligkeit des Kostenbeitrages vom 05. auf den 15. des jeweiligen Monats verschoben. Hier wird einer häufigen Bitte von Eltern entsprochen.

 

Es wird vorgeschlagen, die geforderte Staffelung der Betreuungszeiten und damit der Kostenbeiträge in Anlehnung an die bisher geltenden Kostenbeiträge zu realisieren. Es werden zusätzlich eine 5-, eine 7- und eine 8-stündige Betreuung möglich. Die Kostenbeiträge für die zusätzlichen Betreuungszeiten wurden aus den bisherigen Kostenbeiträgen im Verhältnis abgeleitet.

 

Für die Betreuung im Hort mit Ferienbetreuung wurde berücksichtigt, dass die Schulwochen in etwa 75 % eines Kalenderjahres ausmachen. Auf dieser Grundlage wurde eine Satzungsregelung entwickelt zur Errechnung einer fiktiven Betreuungszeit, nach der der Kostenbeitrag zu entrichten ist. Die möglichen Berechnungsvarianten und –ergebnisse enthalten die Anlage zur Satzung.

 

  • Alternativen

- keine

 

  • finanzielle Auswirkungen

- keine

 

 


Anlagenverzeichnis:

                - 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen

für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen für Kinder, die im Gebiet

der Stadt Staßfurt ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kostenbeitragssatzung

Kitas) mit Synopse

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen für Kinder, die im Gebiet der Stadt Staßfurt ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kostenbeitragssatzung Kitas).

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.