Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Gemäß § 13 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt
(Kinderförderungsgesetzes – KiFöG) erhebt die Stadt Staßfurt für die
Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in
Tageseinrichtungen von den Eltern Kostenbeiträge.
Mit der Novellierung des KiFöG LSA soll u. a. nach § 5 Abs. 5 KiFöG LSA
für Kinder bis zum Eintritt in die Schule und Schulkinder während der
Schulferien nach der 4. Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten
werden. Während der Schulzeiten soll für die Schulkinder nach der 3.
Betreuungsstunde eine stündliche Staffelung angeboten werden. Diese Regelung
wird zum 01.08.2019 wirksam.
Ebenfalls am 01.08.2019 tritt die geänderte Fassung des § 13 Abs. 2
KiFöG LSA in Kraft, wonach die Stadt die Kostenbeiträge für die Kinder
festlegt, die im Gebiet der Stadt betreut werden.
Im neu eingefügten Abs. 1 des § 3 der Kostenbeitragssatzung wird noch
einmal ausdrücklich auf die Anmelderegelungen für Hortkinder verwiesen.
Im zukünftigen Abs. 4 wird die monatliche Fälligkeit des Kostenbeitrages
vom 05. auf den 15. des jeweiligen Monats verschoben.
Um den gesetzlichen Forderungen entsprechen zu können, muss die
Kostenbeitragssatzung Kitas geändert werden.
- Lösung
Der Titel der Satzung muss geändert werden, da am 01.08.2019 die
geänderte Fassung des § 13 Abs. 2 KiFöG LSA wirksam wird, wonach die Stadt die
Kostenbeiträge für die Kinder festlegt, die im Gebiet der Stadt betreut werden.
Im neu eingefügten Abs. 1 des § 3 der Kostenbeitragssatzung wird noch
einmal ausdrücklich auf die Anmelderegelungen für Hortkinder verwiesen.
Im zukünftigen Abs. 4 des § 3 wird die monatliche Fälligkeit des
Kostenbeitrages vom 05. auf den 15. des jeweiligen Monats verschoben. Hier wird
einer häufigen Bitte von Eltern entsprochen.
Es wird vorgeschlagen, die geforderte Staffelung der Betreuungszeiten
und damit der Kostenbeiträge in Anlehnung an die bisher geltenden
Kostenbeiträge zu realisieren. Es werden zusätzlich eine 5-, eine 7- und eine
8-stündige Betreuung möglich. Die Kostenbeiträge für die zusätzlichen
Betreuungszeiten wurden aus den bisherigen Kostenbeiträgen im Verhältnis
abgeleitet.
Für die Betreuung im Hort mit Ferienbetreuung wurde berücksichtigt, dass
die Schulwochen in etwa 75 % eines Kalenderjahres ausmachen. Auf dieser
Grundlage wurde eine Satzungsregelung entwickelt zur Errechnung einer fiktiven
Betreuungszeit, nach der der Kostenbeitrag zu entrichten ist. Die möglichen
Berechnungsvarianten und –ergebnisse enthalten die Anlage zur Satzung.
- Alternativen
- keine
- finanzielle Auswirkungen
- keine
Anlagenverzeichnis:
- 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung von Kostenbeiträgen
für die Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen für Kinder, die im Gebiet
der Stadt Staßfurt ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben (Kostenbeitragssatzung
Kitas) mit Synopse
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die 1. Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen für Kinder, die im Gebiet der Stadt Staßfurt ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben (Kostenbeitragssatzung Kitas).
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.