Betreff
Änderung Umlagesatzung Gewässerunterhaltung
Vorlage
0173/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

Die Stadt Staßfurt ist aufgrund § 54 Abs. 3 WG LSA für die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Flächen gesetzliches Mitglied in den Unterhaltungsverbänden „Untere Bode“, „Elbaue“ und „Selke/Obere Bode“. Die Verbände sind für die Unterhaltung der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer II Ordnung zuständig. Die Mitgliedsgemeinden haben auf Grundlage der jeweiligen Verbandssatzungen Beiträge an die Unterhaltungsverbände zu zahlen.

Auf Grundlage der zu beschließenden Satzung zur Umlage sollen:

  1. Der Verbandsbeitrag auf die Eigentümer, Erbbauberechtige oder Nutzer umgelegt werden (§ 56 WG LSA)
  2. Die Kosten, welche die Unterhaltungsverbände dem Land für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung zu erstatten haben, auf die Eigentümer, Erbbauberechtige oder Nutzer umlegt werden (§ 56 i.V. m. § 56a WG LSA)                                und
  3. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Verwaltungskosten auf die Umlageschuldner umgelegt werden (§56 WG LSA)

 

Die bestehende Satzung muss in einigen Punkten aufgrund gesetzlicher Änderungen sowie technischer und wirtschaftlicher Aspekte angepasst werden (Anlage 1 Synopse).

-       Rechtsanpassung

·         Umlegung der Verwaltungskosten, lt. WG LSA gültig ab den 01.01.2016

·         Umrechnung Erschwernis (von Einwohnerbezug auf Flächenbeitrag; § 6 Abs. 4, 5 alte Satzung)

-       Optimierung des Verwaltungsaufwandes und Einnahmen

·         Keine Aufrechnung der Umlage über mehrere Jahre (Festsetzungsverjährungsfrist § 7 Abs. 5 alte Satzung)

·         Wegfall der Bagatellgrenze

·         Bescheiderstellung je Unterhaltungsverband, je Eigentümer und je Gemarkung (Programmtechnisch)

-       Redaktionelle Änderungen

·         Wegfall beitragsfreier Flächen (§ 7 Abs. 3 alte Satzung)

·         Zusammenfassende Formulierung der Ordnungswidrigkeitstatbestände (§ 10 alte Satzung)

 

  • Lösung

Der Stadtrat beschließt die Änderung der Satzung gemäß beigefügter Anlage 2

 

  • Alternativen

-       Keine

Wird die Änderung nicht beschlossen,

-       Können Verwaltungskosten nicht umgelegt werden

-       Verwaltungsaufwand kann nicht optimiert werden

 

  • finanzielle Auswirkungen

Refinanzierung der getätigten Ausgabe an Unterhaltungsverbände

 


Anlagenverzeichnis:

-       Synopse alte Satzung - Neue Satzung

-       geänderte Satzung

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Änderung der gemäß § 56 WG LSA erlassenen Satzung (Bekanntmachung Salzlandbote Nr. 316, vom 03.12.2015) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“, „Elbaue“ und „Selke/Obere Bode“ für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern II. Ordnung sowie zur Umlage der Kostenerstattungen, welche die Unterhaltungsverbände dem Land für die Unterhaltung der Gewässer I Ordnung zu erstatten haben.

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

maximal

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächlicher Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Budget/Produkt:

5.5.2.1.4321000

 

einmalig

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Finanzplan

                 Budget/Produkt:

     

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

 

 

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln soll erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss, Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen)

 

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt