Sachverhalt:
- Ziel der
Vorlage
Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Gemeindesteuer, mit der durchgeführte Veranstaltungen gewerblicher Art besteuert werden. Die Vergnügungssteuer wird in der Stadt Staßfurt nach der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuern in der Stadt Staßfurt vom 26.03.2012 erhoben.
Die derzeit gültige Vergnügungssteuersatzung sieht u. a. in § 1 Abs. 2 Nr. 5 die Erhebung einer Vergnügungssteuer für die Vorführung von Filmen jeglicher Art in öffentlich zugänglichen Räumen oder im Freien vor. Auf Grund der bisher hierfür nicht vorliegenden Steuererhebungen soll eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen.
Weiterhin gab es durch den Landesrechnungshof, im Rahmen einer überörtlichen Prüfung, den Hinweis, dass der § 2 - Steuerbefreite Veranstaltungen – überprüft werden sollte.
Die übrigen Bestandteile der Vergnügungssteuer bleiben weiterhin bestehen, um die Lenkungswirkung der Steuer dem Grunde nach beizubehalten.
- Lösung
Der § 1 - Steuergegenstand - Punkt 5 - Vorführung von Filmen jeglicher Art in öffentlich zugänglichen Räumen oder im Freien entfällt.
Im § 2 - Steuerbefreite Veranstaltungen – entfällt der Punkt 2, da diese Veranstaltungen ohnehin nicht der Besteuerung nach § 1 unterliegen.
Aus diesen Gründen sollte die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Staßfurt geändert werden.
Die Formulare zur Vergnügungssteuerveranlagung werden ebenfalls angepasst.
- Alternativen
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Staßfurt bleibt in der am 15.03.2012 in der Sitzung des Stadtrates der Stadt Staßfurt beschlossenen und am 01.05.2012 in Kraft getretenen Fassung bestehen.
- finanzielle
Auswirkungen
keine
Anlagenverzeichnis:
- 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Staßfurt
(Vergnügungssteuersatzung der Stadt Staßfurt)
- Synopse zur 1. Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
in der Stadt Staßfurt (Vergnügungssteuersatzung der Stadt Staßfurt)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt
beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer
Vergnügungssteuer in der Stadt Staßfurt (Vergnügungssteuersatzung der Stadt
Staßfurt).
Finanzierung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses
entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.