Betreff
Verlängerung der bestehenden Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22a UStG-E
Vorlage
0199/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

Mit dem Steueränderungsgesetz vom 2. November 2015 hat der Gesetzgeber im Einklang mit dem europäischen Mehrwertsteuerrecht die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen neu gefasst. Mit der Neuregelung des § 2b UStG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) ab 01.01.2017 steuerpflichtig, wenn sie als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG tätig wird, d. h. nachhaltige Tätigkeiten ausübt und Einnahmen erzielt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.

 

Vom Gesetzgeber wurde den jPdöR die Möglichkeit einer Übergangsfrist zur Einführung des neuen Steuerrechts bis zum 31.12.2020 eingeräumt. Mit der Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG wurde dieses Recht von der Stadt Staßfurt am 15.12.2016 gegenüber dem Finanzamt Staßfurt geltend gemacht. 

 

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde hier nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbesondere der Kommunen, aber auch anderer juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben.

 

  • Lösung

Da nach der vorläufigen Einschätzung von einer Mehrbelastung durch die Neuregelungen auszugehen ist, ist die Erklärung des alten Rechtsstandes rechtzeitig bis zum  31.12.2020 gegenüber dem Finanzamt abzugeben.

 

Nach Vorlage des BMF-Schreibens wird die Verwaltung die Sachverhalte im Einzelnen prüfen. Sollten sich bis zum 01.01.2023 Sachverhalte ergeben, die insgesamt zur Vermeidung zusätzlicher Haushaltsbelastungen führen würden und somit vorteilhafter für die Stadt Staßfurt sind, wird dem Stadtrat vorgeschlagen, die Optionserklärung zu widerrufen.

 

  • Alternativen

Sollte die Verlängerung der bestehenden Optionserklärung nicht beschlossen werden, muss eine Umsatzbesteuerung nach neuem Recht erfolgen. Es müssen alle Bereiche der Stadt Staßfurt untersucht werden, ob eine Besteuerung nach § 2b UStG erfolgen muss. Hier bestehen derzeit Rechtsunsicherheiten. Die Auswirkungen können nicht abgeschätzt werden. Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen müssten die notwendigen Ressourcen bereitgestellt werden.

 

 

  • finanzielle Auswirkungen

keine

 


Anlagenverzeichnis:

-       Auszug § 27 Umsatzsteuergesetz (UStG)

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt, für sämtliche nach dem 31.  Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführten Leistungen der Stadt Staßfurt weiterhin den § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22a UStG-E bis zum 31.12.2020 gegenüber dem Finanzamt Staßfurt abzugeben.

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.