Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Mit dem Steueränderungsgesetz vom 2. November 2015 hat der Gesetzgeber
im Einklang mit dem europäischen Mehrwertsteuerrecht die umsatzsteuerrechtliche
Behandlung von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen neu gefasst. Mit der
Neuregelung des § 2b UStG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts
(jPdöR) ab 01.01.2017 steuerpflichtig, wenn sie als Unternehmer im Sinne des §
2 UStG tätig wird, d. h. nachhaltige Tätigkeiten ausübt und Einnahmen erzielt,
die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.
Vom Gesetzgeber wurde den jPdöR die Möglichkeit einer Übergangsfrist zur
Einführung des neuen Steuerrechts bis zum 31.12.2020 eingeräumt. Mit der
Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG wurde dieses Recht von der Stadt
Staßfurt am 15.12.2016 gegenüber dem Finanzamt Staßfurt geltend gemacht.
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird
auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis
zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die Beibehaltung des bisherigen Endes der
Übergangsfrist würde hier nachhaltige Folgen für die interkommunale
Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie die Leistungsfähigkeit insbesondere
der Kommunen, aber auch anderer juristischen Personen des öffentlichen Rechts
haben.
- Lösung
Da nach der vorläufigen Einschätzung von einer Mehrbelastung durch die
Neuregelungen auszugehen ist, ist die Erklärung des alten Rechtsstandes
rechtzeitig bis zum 31.12.2020 gegenüber
dem Finanzamt abzugeben.
Nach Vorlage des BMF-Schreibens wird die Verwaltung die Sachverhalte im
Einzelnen prüfen. Sollten sich bis zum 01.01.2023 Sachverhalte ergeben, die
insgesamt zur Vermeidung zusätzlicher Haushaltsbelastungen führen würden und
somit vorteilhafter für die Stadt Staßfurt sind, wird dem Stadtrat
vorgeschlagen, die Optionserklärung zu widerrufen.
- Alternativen
Sollte die Verlängerung der bestehenden Optionserklärung nicht
beschlossen werden, muss eine Umsatzbesteuerung nach neuem Recht erfolgen. Es
müssen alle Bereiche der Stadt Staßfurt untersucht werden, ob eine Besteuerung
nach § 2b UStG erfolgen muss. Hier bestehen derzeit Rechtsunsicherheiten. Die
Auswirkungen können nicht abgeschätzt werden. Zur Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen müssten die notwendigen Ressourcen bereitgestellt
werden.
- finanzielle Auswirkungen
keine
Anlagenverzeichnis:
-
Auszug § 27 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt, für sämtliche nach dem
31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar
2023 ausgeführten Leistungen der Stadt Staßfurt weiterhin den § 2 Abs. 3
Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
anzuwenden. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine entsprechende
Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22a UStG-E bis zum 31.12.2020 gegenüber dem
Finanzamt Staßfurt abzugeben.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.