Sachverhalt:
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Ziel
der Vorlage
Durch den Rückbau der anliegenden Wohnblöcke 40 bis 59 haben die genannten Straßenteile (ehemaliger Wohnhof 2) ihre Erschließungsfunktion und damit ihre Bedeutung für die Öffentlichkeit zunächst verloren. Die Verkehrssicherungspflichten sollen durch Rücknahme der Nutzungsrechte für die Öffentlichkeit auf ein Minimum beschränkt werden.
In Abhängigkeit möglicher Folgenutzungen der angrenzenden Flächen kann eine Neufestlegung öffentlicher Widmung erfolgen. Mögliche Folgenutzungen könnten eine zusammenhängende Aufforstung/Ortsrandbepflanzung oder Spiel- und Freizeitflächen zur Aufwertung des Wohngebietsumfeldes sein. Erste Varianten sollen im Rahmen der Projektbeteiligung am „Bundeswettbewerb Naturstadt“ erarbeitet werden.
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Lösung
Förmliche Einziehung nach § 8
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt.
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Alternativen
Wird der Einziehung nicht zugestimmt, bleiben die Nutzungsrechte auf Grundlage bisheriger Widmung bestehen. Die Stadt ist vollumfänglich verkehrssicherungspflichtig.
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finanzielle
Auswirkungen
Mit Rechtskraft der Einziehung
erlöschen die Baulast und die Verkehrssicherungspflicht der Stadt für diese
Teilfläche. Damit reduzieren sich Kosten für deren Unterhaltung.
Anlagenverzeichnis:
- Lageplan
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt auf Grundlage § 8 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) die öffentliche Widmung für nachstehend aufgeführte Straßenteile einzuziehen:
Straße der Völkerfreundschaft, ehemals Nr. 40 bis 55
(Straßenbestandsverzeichnis Nr. 179, 5. Abschnitt - Hof 2)
Der Oberbürgermeister wird beauftragt die Absicht der Einziehung öffentlich bekanntzumachen und beim Salzlandkreis als Aufsichtsbehörde zu beantragen.
Festsetzungen
1. Die vorgenannten Straßenteile verlieren die Eigenschaften einer öffentlichen Straße.
2. Mit der Einziehung erlischt die Baulastnach § 6 Straßengesetz LSA. Damit entfallen Verkehrssicherungspflicht, Gemeingebrauch und Sondernutzungen.
3.
Der
Abschnitt wird aus dem Straßenbestandsverzeichnis der Stadt Staßfurt gelöscht.
Die Anlage stellt die Lage der einzuziehenden Flächen
dar und ist Bestandteil des Beschlusses.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:
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Keine finanziellen
Auswirkungen |
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Gesamtaufwendungen
oder -auszahlungen in Höhe von |
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- |
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Saldo =
Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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davon - sächlicher Aufwand |
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- Personalaufwand |
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Ergebnisplan |
Kostenstelle: |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 97
GO LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen
des zugehörigen Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht
zur Verfügung |
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Investitionstätigkeit |
Finanzplan - Kostenstelle: |
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Die Maßnahme ist im
Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung |
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enthalten |
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nicht enthalten |
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Deckung erfolgt nach § 97
GO LSA (üpl/apl Auszahlung) |
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Deckungsmittel stehen nicht
zur Verfügung |
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Folgeerträge in Höhe von |
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€ |
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Folgeaufwand
in Höhe von |
-
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Saldo =
Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - sächliche Aufwand |
€ |
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- Personalaufwand |
€ |
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Ergebnisplan -
Kostenstelle: |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 97
GO LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen
des zugehörigen Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht
zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei nicht
zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln muss erfolgen: |
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durch Verschlechterung des
Haushalts (Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel) |
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einmalig |
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laufend |
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durch einen
Nachtragshaushalt |
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