Betreff
Auseinandersetzungsvereinbarung zur Abwicklung mit dem Abwasserzweckverband „Bodeniederung“ in Abwicklung
Vorlage
0235/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

Der Abwasserzweckverband (AZV) „Bodeniederung“ wurde zum 31. Dezember 2010 aufgelöst und befindet sich bereits seit dem 01.01.2011 in Abwicklung. Zum 31.12.2020 soll die Abwicklung nunmehr endgültig vollzogen werden.

 

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) gilt der Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Die Abwicklung umfasst die Beendigung aller laufenden Geschäfte mit dem Ziel, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen oder, falls mit dem Vermögen nicht alle Forderungen von Gläubigern befriedigt werden konnten, die noch bestehenden Verbindlichkeiten auf die ehemaligen Verbandsmitglieder zu verteilen.

 

Die vollständige Abwicklung des AZV „Bodeniederung“ i. A. setzt eine wirksame Verteilung des Vermögens und der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des § 17 der Verbandssatzung voraus.

 

Hierfür ist u. a. der Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages zwischen den Mitgliedskommunen und dem AZV „Bodeniederung“ i. A. erforderlich. Das Verfahren der Abwicklung ist in § 17 der Verbandssatzung des AZV „Bodeniederung“ geregelt (Präambel der als Anlage beigefügten Auseinandersetzungsvereinbarung). Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 der Verbandssatzung ist die Verteilung des Vermögens und der Verbindlichkeiten in einem Auseinandersetzungsvertrag zu regeln. Dies ist mit der als Anlage beigefügten Auseinandersetzungsvereinbarung geschehen.

 

Gemäß der Auseinandersetzungsvereinbarung wird für die Stadt Staßfurt entsprechend der Einwohnerzahl des Statistischen Landesamtes vom 31.12.2008 (31.12. d. vorletzten Jahres vor Auflösung) ein verhältnismäßiger Anteil von 20,95 % berechnet.

 

Die Auseinandersetzungsvereinbarung zur Aufteilung des Restguthabens soll in der Sitzung der Verbandsversammlung des AZV „Bodeniederung“ i. A. am 28.09.2020 beschlossen werden.

 

Um die ziemlich enge Zeitschiene zu halten, soll entsprechend dem erstellten Abwicklungsplan die Unterzeichnung der Auseinandersetzungsvereinbarung durch die Verbandsmitglieder bis zum 30.10.2020 erfolgen.

 

Die Kommunalaufsicht hat in diesem Zusammenhang auf die zusätzlich notwendige Beschlussfassung in den Gremien der Mitgliedsgemeinden hingewiesen. Der Beschluss über die Auseinandersetzungsvereinbarung muss bis spätestens 30.10.2020 in den Gremien beschlossen werden, um die anschließende Unterzeichnung der Vereinbarung zu gewährleisten.

 

  • Lösung

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt, die als Anlage beigefügte Auseinandersetzungsvereinbarung zur Verteilung des Vermögens und der Verbindlichkeiten zwischen den Mitgliedskommunen und dem Abwasserzweckverband „Bodeniederung“ i. A. zur Beendigung der Abwicklung und beauftragt den Oberbürgermeister, die Auseinandersetzungsvereinbarung zu unterzeichnen.

 

  • Alternativen

Keine

 

  • finanzielle Auswirkungen

Gemäß § 4 des Auseinandersetzungsvertrages wird das Geldvermögen frühestens am 04.01.2021 auf die Parteien aufgeteilt. Nach Abzug der geschätzten noch anfallenden Kosten des Verbandes ergibt sich für die Stadt Staßfurt ein verbleibendes Restguthaben.

 

Dieser Betrag wird im Haushaltsjahr 2021 vereinnahmt und ist im Haushaltsplan 2021 als Ertrag im Ergebnisplan und als Einzahlung im Finanzplan zu berücksichtigen.

 

 


Anlagenverzeichnis:

-       Auseinandersetzungsvereinbarung

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die als Anlage beigefügte Auseinandersetzungsvereinbarung zur Verteilung des Vermögens und der Verbindlichkeiten zwischen den Mitgliedskommunen und dem Abwasserzweckverband „Bodeniederung“ i. A. zur Beendigung der Abwicklung und beauftragt den Oberbürgermeister, die Auseinandersetzungsvereinbarung zu unterzeichnen.

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

     

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächlicher Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Budget/Produkt:

60 / 5.3.8.1

 

einmalig

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Finanzplan

                 Budget/Produkt:

     

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

 

 

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln soll erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss, Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen)

 

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt