Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Der
Abwasserzweckverband (AZV) „Bodeniederung“ wurde zum 31. Dezember 2010
aufgelöst und befindet sich bereits seit dem 01.01.2011 in
Abwicklung. Zum 31.12.2020 soll die Abwicklung nunmehr endgültig vollzogen
werden.
Nach § 14 Abs. 4
Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) gilt der
Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der
Zweck der Abwicklung dies erfordert. Die Abwicklung umfasst die Beendigung
aller laufenden Geschäfte mit dem Ziel, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten
das verbleibende Vermögen oder, falls mit dem Vermögen nicht alle Forderungen
von Gläubigern befriedigt werden konnten, die noch bestehenden
Verbindlichkeiten auf die ehemaligen Verbandsmitglieder zu verteilen.
Die vollständige Abwicklung des AZV „Bodeniederung“ i. A. setzt eine
wirksame Verteilung des Vermögens und der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des §
17 der Verbandssatzung voraus.
Hierfür ist u. a. der Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages
zwischen den Mitgliedskommunen und dem AZV „Bodeniederung“ i. A. erforderlich.
Das Verfahren der Abwicklung ist in § 17 der Verbandssatzung des AZV
„Bodeniederung“ geregelt (Präambel der als Anlage beigefügten
Auseinandersetzungsvereinbarung). Nach § 17 Absatz 1 Satz 3 der Verbandssatzung
ist die Verteilung des Vermögens und der Verbindlichkeiten in einem
Auseinandersetzungsvertrag zu regeln. Dies ist mit der als Anlage beigefügten
Auseinandersetzungsvereinbarung geschehen.
Gemäß der Auseinandersetzungsvereinbarung wird für die Stadt Staßfurt
entsprechend der Einwohnerzahl des Statistischen Landesamtes vom 31.12.2008
(31.12. d. vorletzten Jahres vor Auflösung) ein verhältnismäßiger Anteil von
20,95 % berechnet.
Die Auseinandersetzungsvereinbarung zur Aufteilung des Restguthabens
soll in der Sitzung der Verbandsversammlung des AZV „Bodeniederung“ i. A. am
28.09.2020 beschlossen werden.
Um die ziemlich enge Zeitschiene zu halten, soll entsprechend dem
erstellten Abwicklungsplan die Unterzeichnung der
Auseinandersetzungsvereinbarung durch die Verbandsmitglieder bis zum 30.10.2020
erfolgen.
Die Kommunalaufsicht hat in diesem Zusammenhang auf die zusätzlich
notwendige Beschlussfassung in den Gremien der Mitgliedsgemeinden hingewiesen.
Der Beschluss über die Auseinandersetzungsvereinbarung muss bis spätestens
30.10.2020 in den Gremien beschlossen werden, um die anschließende
Unterzeichnung der Vereinbarung zu gewährleisten.
- Lösung
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt, die als Anlage beigefügte Auseinandersetzungsvereinbarung
zur Verteilung des Vermögens und der Verbindlichkeiten zwischen den
Mitgliedskommunen und dem Abwasserzweckverband „Bodeniederung“ i. A. zur
Beendigung der Abwicklung und beauftragt den Oberbürgermeister, die
Auseinandersetzungsvereinbarung zu unterzeichnen.
- Alternativen
Keine
- finanzielle Auswirkungen
Gemäß § 4 des Auseinandersetzungsvertrages wird das Geldvermögen
frühestens am 04.01.2021 auf die Parteien aufgeteilt. Nach Abzug der
geschätzten noch anfallenden Kosten des Verbandes ergibt sich für die Stadt
Staßfurt ein verbleibendes Restguthaben.
Dieser Betrag wird im Haushaltsjahr 2021 vereinnahmt und ist im
Haushaltsplan 2021 als Ertrag im Ergebnisplan und als Einzahlung im Finanzplan
zu berücksichtigen.
Anlagenverzeichnis:
-
Auseinandersetzungsvereinbarung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die als Anlage beigefügte
Auseinandersetzungsvereinbarung zur Verteilung des Vermögens und der
Verbindlichkeiten zwischen den Mitgliedskommunen und dem Abwasserzweckverband
„Bodeniederung“ i. A. zur Beendigung der Abwicklung und beauftragt den
Oberbürgermeister, die Auseinandersetzungsvereinbarung zu unterzeichnen.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Keine finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge oder
-einzahlungen in Höhe von |
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Gesamtaufwendungen oder
-auszahlungen in Höhe von |
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- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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davon - sächlicher Aufwand |
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- Personalaufwand |
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Ergebnisplan |
Budget/Produkt: |
60 / 5.3.8.1 |
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einmalig |
laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Finanzplan |
Budget/Produkt: |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung |
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enthalten |
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nicht enthalten |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Auszahlung) |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Folgeerträge in Höhe von |
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€ |
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Folgeaufwand in Höhe von |
- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - sächliche Aufwand |
€ |
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- Personalaufwand |
€ |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln
soll erfolgen: |
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durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss,
Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe
Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen) |
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einmalig |
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laufend |
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durch einen Nachtragshaushalt |
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