Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Die Notwendigkeit eines Flächennutzungsplanes (FNP) begründet sich in
der Verantwortung der Gemeinde, für eine geordnete städtebauliche Entwicklung
auf gesamtstädtischer Ebene Sorge zu tragen und für eine verbindliche
Bauleitplanung (Bebauungsplanung) einen Rahmen zu setzen. Der FNP ist folglich
das räumliche städtebauliche Entwicklungsprogramm der Stadt Staßfurt. Gemäß § 5
Absatz 1 BauGB regelt der FNP für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach
den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen.
Nach § 1 Absatz 5 BauGB soll der FNP u.a. eine nachhaltige
städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
Bodennutzung gewährleisten, die die sozialen, wirtschaftlichen und
umweltschützenden Anforderungen in Einklang bringt. Dem FNP kommt damit eine
zentrale Rolle als wichtigstes und koordinierendes Element der Bauleitplanung
zu.
Zudem werden die aus ihm zu entwickelnden Bebauungspläne und die Fachplanungen,
die sich ihm nach § 7 BauGB anzupassen haben, durch ihn in einen
konzeptionellen Gesamtzusammenhang gebracht. Mit dem Gebot, die Bauleitplanung
den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Absatz 4 BauGB), kommt ihm auch hier
eine tragende Rolle zu, da er hier deren überörtlichen Ziele in die Ebene der
örtlichen Bebauungsplanung überträgt.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die vorbereitende Bauleitplanung
des FNP durch sich stetig ändernde wirtschaftliche, gesellschaftliche und
politische Faktoren einem erhöhten Überprüfungsdruck ausgesetzt ist, da die
Bedürfnisse aus den Prognosen und Zielvorstellungen bzw. Leitbilder der
städtebaulichen Entwicklung zu ermitteln sind.
Der Flächennutzungsplan für die Kernstadt Staßfurt ist im Oktober 1994 wirksam
geworden. Inzwischen wurden 13 Änderungsverfahren durchgeführt. Davon sind 9
Änderungen wirksam geworden.
Mit den Eingemeindungen von Löderburg (mit Athensleben, Rothenförde und
Lust) und Hohenerxleben (jeweils in 2003), Rathmannsdorf (in 2004) sowie
Förderstedt (mit Glöthe, Üllnitz, Löbnitz, Brumby und Atzendorf) und Neundorf
(jeweils in 2009) wurden bestehende (Teil-)Flächennutzungspläne übernommen. Sie
stammen aus den Jahren 1992 bis 2000. Inzwischen wurden auch hier Änderungen
vorgenommen. Neu-Staßfurt wurde im FNP von Löderburg überplant. Für
Rathmannsdorf existiert kein FNP.
Bezeichnung des Teil-FNP |
Planung über die
Ortsteile |
Rechtskraft, Änderungen |
FNP Staßfurt |
Kernstadt Staßfurt |
24.10.1994, 13 Änderungsverfahren,
davon sind 9 wirksam, 15. Änderung 20.02.2019, 18. Änderung 03.07.2020 |
Räumlicher Teil-FNP
Atzendorf |
Atzendorf (nur bebaute
Ortslage) |
28.03.1995 |
FNP Brumby |
Brumby |
21.09.1992, 14. Änderung 16.09.16 |
FNP Förderstedt |
Förderstedt |
28.01.2000, 16. Änderung 30.10.2019 |
FNP Glöthe |
Glöthe, Üllnitz |
1. Änderung 28.08.2002 |
FNP Hohenerxleben |
Hohenerxleben |
genehmigt 05.02.1992 |
FNP Löbnitz |
Löbnitz |
1. Änderung 18.08.2000 |
FNP Löderburg |
Löderburg, Lust,
Neu-Staßfurt, Athensleben, Rothenförde |
01.12.1993 |
FNP Neundorf |
Neundorf |
14.01.1992, 1. Änderung 21.12.1994 |
FNP Rathmannsdorf |
Rathmannsdorf |
-- |
Der FNP soll i.d.R. eine Planungsperspektive für einen Zeitraum von ca.
10 - 15 Jahren in den Blick nehmen, um dann die städtebauliche Ausrichtung zu
überprüfen und neu zu setzen.
- Lösung
Die städtebauliche Grundkonzeption, die dem bisher wirksamen FNP von
Staßfurt zu Grunde gelegt wurde, stammte aus den ersten Jahren der 1990er
Jahren. Seitdem haben sich nicht nur die demographische, gesellschaftliche oder
strukturelle Entwicklung geändert sondern auch die Bedingungen für die
Neuinanspruchnahme von unbeplanten Flächen erschwert, so dass die Darstellungen
nicht mehr mit den planerischen Zielen der Stadt übereinstimmen. In Anbetracht
der zahlreichen Eingemeindungen ist zudem eine konzeptionelle Gesamtbetrachtung
des ganzen Stadtgebietes erforderlich. Hierüber ist eine strategische und
nachhaltige Stadtentwicklung möglich, da eine enge Abstimmung mit dem in
Aufstellung befindlichen Integrierten Stadtentwicklungskonzept geführt wird.
Beide Planungsinstrumente bewirken damit eine langfristige Ausrichtung und
Profilierung der Stadt, die der Sicherung und Entwicklung ihrer Attraktivität
dient. Der FNP lokalisiert in Abwägung mit den verschiedenen Belangen
verfügbare Flächenressourcen und damit den verbleibenden Spielraum für die
Entwicklung von Bauflächen unter dem Gesichtspunkt sinnvoller Nachverdichtungen
und neuer Bauflächen.
Als vorbereitender Bauleitplan erzeugt der FNP im Unterschied zum
Bebauungsplan keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Dritten. Aus dem
FNP kann niemand Ansprüche herleiten, insbesondere nicht den Anspruch auf eine
Baugenehmigung. Er stellt jedoch für die Verwaltung und andere Behörden ein
planungsbindendes Programm dar. Die Stadtentwicklung ist jedoch mit dem FNP nicht
für den erwähnten Zeitraum der nächsten 10 bis 15 Jahre verbindlich
festgesetzt, sondern stellt einen dynamischen Prozess dar und unterliegt
ständigen inhaltlichen und redaktionellen Anpassungen bzw. Änderungen. Eine
entsprechende Änderung des FNP ist zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Dabei
durchläuft jede Änderung im dargestellten Geltungsbereich eine erneute
Aufstellung mit seinem Beteiligungs- und Auslegungsverfahren.
In die Neuaufstellung des FNP sind alle städtebaulich relevanten Belange
i.S.d. § 1 Absatz 6 BauGB (Näheres siehe Anlage 2) einzubeziehen. Dies betrifft
insbesondere auf die Klimaschutz-, Umwelt- und Naturschutzbelange zu, die als
Abwägungsmaterial umfassend aktuell ermittelt, gewichtet und untereinander
abgewogen werden müssen. Mit der Neuaufstellung des FNP ist eine Umweltprüfung
durchzuführen, in welcher hauptsächlich die Belange nach § 1 Absatz 6 Nr. 7
BauGB (Schutzgüter) und § 1a BauGB (Bodenschutzklausel, Eingriffsregelung,
FFH-Schutzgebiete) Gegenstand sind.
In Berücksichtigung dieser Belange ergeben sich die einzelnen
Darstellungen des FNP, die im Detail im § 5 BauGB (Näheres siehe Anlage 2)
nicht abschließend geregelt sind. Die Darstellungen des FNP sind nicht
parzellenscharf. Flächen, die kleiner als 1 ha sind, werden generalisiert
dargestellt. Über die genaue Abgrenzung zwischen verschiedenen Bauflächen wird
erst im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen entschieden, die für
jedermann verbindlich sind.
- Alternativen
Keine.
Es sind die städtebaulichen Anforderungen, die sich aus § 1 BauGB
ergeben und die von der Stadt im Rahmen der Bauleitplanung zu erfüllen sind.
Gemäß § 1 BauGB besteht eine Planungspflicht grundsätzlich für das Aufstellen
des Flächennutzungsplans, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies wiederum kann nachhaltig nur
gewährleistet werden, wenn ihre Grundzüge in dem hierfür vorgesehenen
vorbereitenden Bauleitplan (FNP) festgelegt werden. Der FNP beschreibt die
zukünftigen städtebaulichen Planungs- und Entwicklungsziele und schafft die
räumlichen Voraussetzungen für die langfristige Daseinsvorsorge im gesamten
Stadtgebiet. Er bildet damit gleichzeitig die strategische Grundlage für
Nutzungsentscheidungen und die räumliche Investitionssteuerung. Seit der
Aufstellung der einzelnen Teilflächennutzungspläne haben sich einige
Entwicklungen im demografischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen oder
umwelt- und klimaschützenden Sektor verändert, die in dieser Form bzw. diesem
Ausmaß nicht genau prognostiziert werden konnten. Aus diesem Grund sind die
einzelnen Teilflächennutzungspläne zum einen zusammenzuführen und in der
Gesamtheit zu betrachten und zum anderen im Bestand und in den Prognosen zu
aktualisieren, um eine ganzheitliche, nachhaltige, geordnete städtebauliche
Entwicklung der Stadt Staßfurt gestalten zu können.
- finanzielle Auswirkungen
Hinsichtlich der Finanzierung der erforderlichen Planungsleistungen
wurde im Haushalt 2020 ein Planungsansatz von rund 485.000 € (gemäß HOAI)
veranschlagt, der in der mittelfristigen Finanzplanung auf 4 Haushaltsjahre
(2020 bis 2023) verteilt wurde.
Über die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der
Regionalentwicklung in Sachsen-Anhalt kann der Vorentwurf (LPH 1) in Form eines
Zuschusses in Höhe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal
80.000 €, gefördert werden. Eine Beantragung soll im Januar 2021 erfolgen. Im
Rahmen der Fördermittelbeantragung ist der Aufstellungsbeschluss erforderlich
und ist dem Antrag beizufügen. Parallel mit der Fördermittelbeantragung kann
bereits die Ausschreibung der Planungsleistungen erfolgen. Vertragliche
Bindungen werden erst nach Bewilligung der Fördermittel durch die
Investitionsbank Sachsen-Anhalt bzw. Bestätigung des Haushaltsplanes 2021 durch
die Kommunalaufsicht eingegangen.
Anlagenverzeichnis:
- Lageplan
mit Abgrenzung des Geltungsbereiches des Flächennutzungsplanes und Darstellung
der Gemarkungsgrenzen
- Auszug
aus dem Baugesetzbuch (§§ 1 und 5 BauGB)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt gemäß § 2 Absatz 1 und 4
Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 45 Absatz 3 Ziffer 4 Kommunalverfassungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) die Einleitung des Verfahrens zur
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Stadt Staßfurt mit ihren
Ortsteilen Athensleben, Atzendorf, Brumby, Förderstedt, Glöthe, Hohenerxleben,
Löbnitz (Bode), Löderburg, Lust, Neu Staßfurt, Neundorf (Anhalt),
Rathmannsdorf, Rothenförde und Üllnitz.
Gemäß § 2 Absatz 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes eine
Umweltprüfung durchgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
erfolgt nach § 3 Absatz 1 BauGB. Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher
Belange sind gemäß § 4 Absatz 1 BauGB an dem Verfahren zu beteiligen.
Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Keine finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge oder
-einzahlungen in Höhe von |
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80.000 € |
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Gesamtaufwendungen oder
-auszahlungen in Höhe von |
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- |
485.000 € |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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405.000 € |
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davon - sächlicher Aufwand |
405.000 € |
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- Personalaufwand |
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Ergebnisplan |
Budget/Produkt: |
5.1.1.2.5431200 |
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einmalig |
laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Finanzplan |
Budget/Produkt: |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung |
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enthalten |
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nicht enthalten |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Auszahlung) |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Folgeerträge in Höhe von |
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€ |
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Folgeaufwand in Höhe von |
- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - sächliche Aufwand |
€ |
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- Personalaufwand |
€ |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln
soll erfolgen: |
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durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss,
Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe
Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen) |
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einmalig |
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laufend |
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durch einen Nachtragshaushalt |
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