Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Die Stadt Staßfurt ist aufgrund § 54 Abs. 3 WG LSA für die in ihrem
Gemeindegebiet gelegenen Flächen gesetzliches Mitglied in den
Unterhaltungsverbänden „Untere Bode“, „Elbaue“ und „Selke/Obere Bode“. Die
Verbände sind für die Unterhaltung der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen
Gewässer II. Ordnung zuständig. Die Mitgliedsgemeinden haben auf Grundlage der
jeweiligen Verbandssatzungen Beiträge an die Unterhaltungsverbände zu zahlen.
Die bestehende Satzung muss in einigen Punkten aufgrund eines
Gerichtsurteils des OVG (OVG LSA vom 27.02.2020, Az.: 2 L 35/18) angepasst
werden. In diesem Urteil wurden:
-
unkonkrete
Bestimmung der anteiligen Umlageschuld bei Eigentumswechsel innerhalb des
Umlageerhebungszeitraumes,
-
nicht
hinreichende Regelung des Aufwandes zur Feststellung des Eigentümers, bevor der
Grundstücksnutzer zur Umlage herangezogen werden kann
konkretisiert.
Da die bestehende Umlagesatzung der Stadt Staßfurt diese unzureichenden
Regelungen enthält, soll eine rechtskonforme Anpassung erfolgen. Der Wortlaut
wurde aus der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes übernommen.
Die Änderungen betreffen:
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§
4 Absatz 3
-
§
4 Absatz 4 wird neu eingefügt
-
§
4 Absatz 4 alt wird neu als Absatz 5 eingefügt
-
§
5 Absatz 1
-
§
5 Absatz 2
Die Änderungen sind in der Anlage rot dargestellt.
- Lösung
Der Stadtrat beschließt die Änderung der Satzung gemäß beigefügter
Anlage
- Alternativen
-
Keine
Wird die Änderung nicht beschlossen, ist die Satzung nicht hinreichend
festgelegt und dadurch angreifbar (Widersprüche).
- finanzielle Auswirkungen
Anfallende
Gerichtskosten, ggf. Rückzahlungen
Anlagenverzeichnis:
-
Anlage 1 - geänderte
Satzung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die 2. Änderung der gemäß §
56 WG LSA erlassenen Satzung (Bekanntmachung Salzlandbote Nr. 435, vom
03.07.2020) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Untere
Bode“, „Elbaue“ und „Selke/Obere Bode“ für die Unterhaltung von öffentlichen
Gewässern II. Ordnung sowie zur Umlage der Kostenerstattungen, welche die
Unterhaltungsverbände dem Land für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung zu
erstatten haben.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf
den Haushalt:
Keine finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge oder
-einzahlungen in Höhe von |
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150.000,00 € |
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Gesamtaufwendungen oder
-auszahlungen in Höhe von |
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- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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davon - sächlicher Aufwand |
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- Personalaufwand |
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Ergebnisplan |
Budget/Produkt: |
5.5.2.1.4321000 |
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einmalig |
laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Finanzplan |
Budget/Produkt: |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung |
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enthalten |
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nicht enthalten |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Auszahlung) |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Folgeerträge in Höhe von |
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€ |
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Folgeaufwand in Höhe von |
- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - sächliche Aufwand |
€ |
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- Personalaufwand |
€ |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln
soll erfolgen: |
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durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss,
Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe
Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen) |
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einmalig |
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laufend |
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durch einen Nachtragshaushalt |
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