Betreff
2. Änderung der Satzung der Stadt Staßfurt zur Umlage der Verbandsbeiträge der UHV „Untere Bode“, „Elbaue“ und „Selke/Obere Bode“
Vorlage
0345/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

Die Stadt Staßfurt ist aufgrund § 54 Abs. 3 WG LSA für die in ihrem Gemeindegebiet gelegenen Flächen gesetzliches Mitglied in den Unterhaltungsverbänden „Untere Bode“, „Elbaue“ und „Selke/Obere Bode“. Die Verbände sind für die Unterhaltung der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer II. Ordnung zuständig. Die Mitgliedsgemeinden haben auf Grundlage der jeweiligen Verbandssatzungen Beiträge an die Unterhaltungsverbände zu zahlen.

Die bestehende Satzung muss in einigen Punkten aufgrund eines Gerichtsurteils des OVG (OVG LSA vom 27.02.2020, Az.: 2 L 35/18) angepasst werden. In diesem Urteil wurden:

-       unkonkrete Bestimmung der anteiligen Umlageschuld bei Eigentumswechsel innerhalb des Umlageerhebungszeitraumes,

-       nicht hinreichende Regelung des Aufwandes zur Feststellung des Eigentümers, bevor der Grundstücksnutzer zur Umlage herangezogen werden kann

konkretisiert.

 

Da die bestehende Umlagesatzung der Stadt Staßfurt diese unzureichenden Regelungen enthält, soll eine rechtskonforme Anpassung erfolgen. Der Wortlaut wurde aus der Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes übernommen.

 

Die Änderungen betreffen:

-       § 4 Absatz 3

-       § 4 Absatz 4 wird neu eingefügt

-       § 4 Absatz 4 alt wird neu als Absatz 5 eingefügt

-       § 5 Absatz 1

-       § 5 Absatz 2

 

Die Änderungen sind in der Anlage rot dargestellt.

 

  • Lösung

Der Stadtrat beschließt die Änderung der Satzung gemäß beigefügter Anlage

 

  • Alternativen

-       Keine

Wird die Änderung nicht beschlossen, ist die Satzung nicht hinreichend festgelegt und dadurch angreifbar (Widersprüche).

 

  • finanzielle Auswirkungen

Anfallende Gerichtskosten, ggf. Rückzahlungen

 


Anlagenverzeichnis:

-       Anlage 1 - geänderte Satzung

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die 2. Änderung der gemäß § 56 WG LSA erlassenen Satzung (Bekanntmachung Salzlandbote Nr. 435, vom 03.07.2020) zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“, „Elbaue“ und „Selke/Obere Bode“ für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern II. Ordnung sowie zur Umlage der Kostenerstattungen, welche die Unterhaltungsverbände dem Land für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung zu erstatten haben.

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

150.000,00 €

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächlicher Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Budget/Produkt:

5.5.2.1.4321000

 

einmalig

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Finanzplan

                 Budget/Produkt:

     

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

 

 

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln soll erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss, Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen)

 

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt