Betreff
Städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Staßfurt und dem Vorhabenträger zum Bebauungsplan Nr. 62/18 „Gewerbegebiet Autohaus Helbig / Löderburger Straße“, 1. Änderung in Staßfurt
Vorlage
0393/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Vorhabenträger beabsichtigte die Erweiterung seines Unternehmens am Standort Staßfurt. Zu diesem Zweck wurde in 2018 der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Autohaus Helbig / Löderburger Straße“ mit Städtebaulichem Vertrag aufgestellt.

Bei der Ausführungsplanung des geplanten Werkstattgebäudes ergaben sich Probleme, aufgrund dessen das Gebäude weiter nach Osten zu verschieben ist. Damit ist eine Überschreitung der Baugrenzen verbunden. Des Weiteren sollen Unterstände errichtet und weitere Flächen zum Rangieren der großen Kranfahrzeuge (Abschleppfahrzeuge) bzw. zum Abstellen von Fahrzeugen befestigt werden. Aus diesem Grund ist die Gewerbegebietsfläche bzw. das „Baufenster“ (überbaubare Grundstücksfläche) zu vergrößern.

 

Der Städtebauliche Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dient der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Planungen und Maßnahmen sowie der Förderung und Sicherung der mit der Planung verfolgten Ziele (1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62/18 „Gewerbegebiet Autohaus Helbig / Löderburger Straße“).

 

Da mit der Änderung des Bebauungsplanes auch Änderungen der Kompensationsmaßnahmen verbunden sind, soll der bestehende Städtebauliche Vertrag vom 06.07.2019/08.08.2019 an die geänderten Bedingungen zu den Maßnahmen angepasst werden. Andernfalls gilt der geschlossene Städtebauliche Vertrag auch für die 1. Änderung des Bebauungsplanes fort. So wird der Vorhabenträger beispielsweise die mit der Änderung verbundenen Kosten für das Verfahren tragen.

 

·         Ziel der Vorlage

Die Änderung bzw. die Ergänzung zum Städtebaulichen Vertrag soll vom Stadtrat bestätigt und beschlossen werden.

 

·         Lösung

Der Stadtrat bestätigt die vorliegende Fassung des Städtebaulichen Vertrags.

Mit der Bestätigung und dem Beschluss des Stadtrates wird die Änderung bzw. Ergänzung zum Städtebaulichen Vertrag wirksam.

 

·         Alternativen

Der Stadtrat hat grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag anzupassen. Sodann sind erneut Vertragsverhandlungen mit dem Vorhabenträger aufzunehmen.

Die nachfolgenden Beschlüsse (Einleitungs-, Offenlage-, Abwägungs- und Satzungsbeschlüsse) zum Bebauungsplan dürfen dann aus rechtlichen und sachlichen Gründen nicht gefasst werden.

Die Stadt würde bei einer Beschlussfassung ohne Städtebaulichen Vertrag eine Durchführungsverpflichtung zu ihren Kosten bewirken.

 

·         finanzielle Auswirkungen

Die mit der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten werden vom Vorhabenträger übernommen. Die Verwaltungskosten für das Bauleitplanverfahren trägt die Stadt Staßfurt.

 


Anlagenverzeichnis:

-       Lageplan

-       Städtebaulicher Vertrag (i.d. Fassung vom 27.04.2021)

-       Antrag auf Änderung der Bauleitplanung

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt bestätigt und beschließt die Änderung bzw. Ergänzung des Städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Staßfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Sven Wagner, und dem Vorhabenträger Autohaus Helbig, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Helbig, aufgrund des Antrages auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62/18 „Gewerbegebiet Autohaus Helbig / Löderburger Straße“, Staßfurt.

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.