Sachverhalt:
Der Vorhabenträger beabsichtigte die Erweiterung seines
Unternehmens am Standort Staßfurt. Zu diesem Zweck wurde in 2018 der
Bebauungsplan „Gewerbegebiet Autohaus Helbig / Löderburger Straße“ mit
Städtebaulichem Vertrag aufgestellt.
Bei der Ausführungsplanung des geplanten Werkstattgebäudes
ergaben sich Probleme, aufgrund dessen das Gebäude weiter nach Osten zu
verschieben ist. Damit ist eine Überschreitung der Baugrenzen verbunden. Des
Weiteren sollen Unterstände errichtet und weitere Flächen zum Rangieren der
großen Kranfahrzeuge (Abschleppfahrzeuge) bzw. zum Abstellen von Fahrzeugen
befestigt werden. Aus diesem Grund ist die Gewerbegebietsfläche bzw. das
„Baufenster“ (überbaubare Grundstücksfläche) zu vergrößern.
Der Städtebauliche Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) dient der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Planungen und
Maßnahmen sowie der Förderung und Sicherung der mit der Planung verfolgten
Ziele (1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62/18 „Gewerbegebiet Autohaus Helbig
/ Löderburger Straße“).
Da mit der Änderung des Bebauungsplanes auch Änderungen der
Kompensationsmaßnahmen verbunden sind, soll der bestehende Städtebauliche
Vertrag vom 06.07.2019/08.08.2019 an die geänderten Bedingungen zu den
Maßnahmen angepasst werden. Andernfalls gilt der geschlossene Städtebauliche
Vertrag auch für die 1. Änderung des Bebauungsplanes fort. So wird der
Vorhabenträger beispielsweise die mit der Änderung verbundenen Kosten für das
Verfahren tragen.
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Ziel der Vorlage
Die Änderung bzw. die Ergänzung zum Städtebaulichen Vertrag soll vom
Stadtrat bestätigt und beschlossen werden.
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Lösung
Der Stadtrat bestätigt die vorliegende Fassung des Städtebaulichen
Vertrags.
Mit der Bestätigung
und dem Beschluss des Stadtrates wird die Änderung bzw. Ergänzung zum
Städtebaulichen Vertrag wirksam.
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Alternativen
Der Stadtrat hat grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag anzupassen.
Sodann sind erneut Vertragsverhandlungen mit dem Vorhabenträger aufzunehmen.
Die nachfolgenden Beschlüsse (Einleitungs-, Offenlage-, Abwägungs- und
Satzungsbeschlüsse) zum Bebauungsplan dürfen dann aus rechtlichen und
sachlichen Gründen nicht gefasst werden.
Die Stadt würde bei einer Beschlussfassung ohne Städtebaulichen Vertrag
eine Durchführungsverpflichtung zu ihren Kosten bewirken.
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finanzielle Auswirkungen
Die mit der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten werden vom
Vorhabenträger übernommen. Die Verwaltungskosten für das Bauleitplanverfahren
trägt die Stadt Staßfurt.
Anlagenverzeichnis:
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Lageplan
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Städtebaulicher Vertrag (i.d. Fassung vom
27.04.2021)
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Antrag auf Änderung der Bauleitplanung
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt bestätigt und beschließt die Änderung
bzw. Ergänzung des Städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Staßfurt,
vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Sven Wagner, und dem Vorhabenträger
Autohaus Helbig, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Helbig,
aufgrund des Antrages auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 62/18 „Gewerbegebiet
Autohaus Helbig / Löderburger Straße“, Staßfurt.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.