Sachverhalt:
Der Vorhabenträger beabsichtigte die Erweiterung seines Unternehmens am
Standort Staßfurt. Zu diesem Zweck wurde in 2018 der Bebauungsplan
„Gewerbegebiet Autohaus Helbig / Löderburger Straße“ mit Städtebaulichem
Vertrag aufgestellt.
Mit Schreiben vom 13.08.2021 stellte das
Unternehmen Autohaus Helbig, geschäftsansässig in 39418 Staßfurt, Löderburger
Straße 102a - vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Matthias Helbig - den
Antrag auf Änderung der Bauleitplanung. Ziel der Änderung des Bebauungsplanes
soll es sein, durch die Vergrößerung des Gewerbegebietes und der überbaubaren
Grundstücksfläche („Baufenster“) die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
die geplanten Maßnahmen zu schaffen und zu sichern.
Bei der Ausführungsplanung des geplanten Werkstattgebäudes ergaben sich
Probleme, aufgrund dessen das Gebäude weiter nach Osten zu verschieben ist.
Damit ist eine Überschreitung der Baugrenzen verbunden. Des Weiteren sollen
Unterstände errichtet und weitere Flächen zum Rangieren der großen
Kranfahrzeuge (Abschleppfahrzeuge) bzw. zum Abstellen von Fahrzeugen befestigt
werden. Aus diesem Grund ist die Gewerbegebietsfläche bzw. das „Baufenster“
(überbaubare Grundstücksfläche) zu vergrößern.
Da mit der Änderung des Bebauungsplanes auch Änderungen der
Kompensationsmaßnahmen verbunden sind, soll der bestehende Städtebauliche
Vertrag vom 06.07.2019/08.08.2019 an die geänderten Bedingungen zu den
Maßnahmen angepasst werden. Andernfalls gilt der geschlossene Städtebauliche
Vertrag auch für die 1. Änderung des Bebauungsplanes fort. Der Vorhabenträger
verpflichtet sich antragsgemäß zur vollständigen Kostenübernahme für die
städtebaulichen Planungs- und ggf. Gutachterleistungen sowie die mit Umsetzung
der Planung ggf. erforderlichen Erschließungsmaßnahmen.
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann bei der Änderung eines
Bauleitplans, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, von der
frühzeitigen Unterrichtung oder Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB
abgesehen werden. Die Regelung geht davon aus, dass die Öffentlichkeit bereits
in dem Aufstellungsverfahren des zu ändernden Bauleitplans unterrichtet worden
ist. Mangels Änderung der Grundzüge der Planung kann eine nochmalige
Unterrichtung entfallen. Zudem ist im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 3
Satz 1 keine Umweltprüfung durchzuführen. Damit entfällt zugleich die Anwendung
einer Reihe von Regelungen, die mit der Umweltprüfung in unmittelbarem
Zusammenhang stehen (Umweltbericht, zusammenfassende Erklärung, Monitoring).
·
Ziel der Vorlage
Ziel der Vorlage ist die Einleitung der Änderung des
Bauleitplanverfahrens und damit die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für das geplante Vorhaben.
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Lösung
Der Stadtrat beschließt die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich
bekanntzumachen und das weitere Verfahren mit dem Vorhabenträger abzustimmen
und einzuleiten.
·
Alternativen
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von
Bauleitplänen. Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Der
Stadtrat ist folglich nicht verpflichtet, dem Antrag zuzustimmen und das
Verfahren einzuleiten.
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finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für die städtebauliche Planung sowie deren Umsetzung sind vom
Vorhabenträger zu tragen. Dazu wurde ein Städtebaulicher Vertrag zwischen der
Stadt und dem Vorhabenträger abgeschlossen.
Anlagenverzeichnis:
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Lageplan mit
Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches Bebauungsplan Nr. 62/18
„Gewerbegebiet Autohaus Helbig / Löderburger Straße“, 1. Änderung
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rechtskräftiger
Bebauungsplan Nr. 62/18 „Gewerbegebiet Autohaus Helbig / Löderburger Straße“
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Antrag auf
Bauleitplanung vom 13.08.2021
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt befürwortet den Antrag auf Änderung der
Bauleitplanung und beschließt gemäß § 13 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 45 Abs. 3 Nr. 4
KVG LSA die Einleitung der 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr.
62/18 „Gewerbegebiet Autohaus Helbig / Löderburger Straße“ in Staßfurt im
vereinfachten Verfahren.
Der künftige räumliche
Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus der beigefügten
Beschlussanlage 1.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.