Sachverhalt:
Auf dem Standort an Bode und Liethe soll eine Seniorenresidenz und ein
Anteil mit Betreutem Wohnen entstehen. Da sich der Bereich im
planungsrechtlichen Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB befindet, ist die Errichtung
des beabsichtigten Vorhabens derzeit nicht zulässig. Ziel der Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll es sein, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen im Plangebiet auf den Flurstücken 571, 572 und 1575 der Flur
10, Gemarkung Staßfurt zu schaffen und zu sichern. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan
dient im Speziellen dazu, einem bestimmten Investor – Vorhabenträger – die
Realisierung eines konkreten Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist zu
ermöglichen.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Städtebaulichen
Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) antragsgemäß zur
vollständigen Kostenübernahme für die städtebaulichen Planungs- und ggf.
Gutachterleistungen sowie die mit Umsetzung der Planung ggf. erforderlichen
Erschließungs- und Kompensationsmaßnahmen. Vor Satzungsbeschluss wird auf
Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplanes der erforderliche
Durchführungsvertrag gesondert abgeschlossen.
- Ziel der Vorlage
Der städtebauliche Vertrag soll vom Stadtrat bestätigt und beschlossen
werden.
- Lösung
Der Stadtrat bestätigt die vorliegende Fassung des Städtebaulichen
Vertrags.
Mit der Bestätigung
und dem Beschluss des Stadtrates wird der Städtebauliche Vertrag wirksam.
- Alternativen
Der Stadtrat hat grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag anzupassen.
Sodann sind erneut Vertragsverhandlungen mit dem Vorhabenträger aufzunehmen.
Die nachfolgenden Beschlüsse (Einleitungs-, Offenlage-, Abwägungs- und
Satzungsbeschlüsse) zum Bebauungsplan dürfen dann aus rechtlichen und
sachlichen Gründen nicht gefasst werden.
Die Stadt würde bei einer Beschlussfassung ohne Städtebaulichen Vertrag
eine Durchführungsverpflichtung zu ihren Kosten bewirken.
- finanzielle
Auswirkungen
Die mit der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten werden vom
Vorhabenträger übernommen. Die Verwaltungskosten für das Bauleitplanverfahren
trägt die Stadt Staßfurt.
Anlagenverzeichnis:
-
Lageplan
-
Städtebaulicher
Vertrag (i.d. Fassung vom 02.08.2021)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt bestätigt und beschließt den
Städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Staßfurt, vertreten durch den
Oberbürgermeister Herrn Sven Wagner, und dem Vorhabenträger GWK Gesellschaft
für Wohnkonzepte mbH, geschäftsansässig in 30926 Seelze, Hasselfeldstraße 33 -
vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Schulz und Herrn Weber, aufgrund des
Antrages auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 64/21
„Seniorenresidenz an der Liethe“, Staßfurt.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.