Betreff
Städtebaulicher Vertrag zwischen der Stadt Staßfurt und dem Vorhabenträger zum Bebauungsplan Nr. 64/21 „Seniorenresidenz an der Liethe“ in Staßfurt
Vorlage
0397/2021
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Auf dem Standort an Bode und Liethe soll eine Seniorenresidenz und ein Anteil mit Betreutem Wohnen entstehen. Da sich der Bereich im planungsrechtlichen Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB befindet, ist die Errichtung des beabsichtigten Vorhabens derzeit nicht zulässig. Ziel der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll es sein, die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Plangebiet auf den Flurstücken 571, 572 und 1575 der Flur 10, Gemarkung Staßfurt zu schaffen und zu sichern. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan dient im Speziellen dazu, einem bestimmten Investor – Vorhabenträger – die Realisierung eines konkreten Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist zu ermöglichen.

Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) antragsgemäß zur vollständigen Kostenübernahme für die städtebaulichen Planungs- und ggf. Gutachterleistungen sowie die mit Umsetzung der Planung ggf. erforderlichen Erschließungs- und Kompensationsmaßnahmen. Vor Satzungsbeschluss wird auf Grundlage des Vorhaben- und Erschließungsplanes der erforderliche Durchführungsvertrag gesondert abgeschlossen.

 

  • Ziel der Vorlage

Der städtebauliche Vertrag soll vom Stadtrat bestätigt und beschlossen werden.

 

  • Lösung

Der Stadtrat bestätigt die vorliegende Fassung des Städtebaulichen Vertrags.

Mit der Bestätigung und dem Beschluss des Stadtrates wird der Städtebauliche Vertrag wirksam.

 

  • Alternativen

Der Stadtrat hat grundsätzlich die Möglichkeit, den Vertrag anzupassen. Sodann sind erneut Vertragsverhandlungen mit dem Vorhabenträger aufzunehmen.

Die nachfolgenden Beschlüsse (Einleitungs-, Offenlage-, Abwägungs- und Satzungsbeschlüsse) zum Bebauungsplan dürfen dann aus rechtlichen und sachlichen Gründen nicht gefasst werden.

Die Stadt würde bei einer Beschlussfassung ohne Städtebaulichen Vertrag eine Durchführungsverpflichtung zu ihren Kosten bewirken.

 

  • finanzielle Auswirkungen

Die mit der städtebaulichen Planung entstehenden Kosten werden vom Vorhabenträger übernommen. Die Verwaltungskosten für das Bauleitplanverfahren trägt die Stadt Staßfurt.

 


Anlagenverzeichnis:

-       Lageplan

-       Städtebaulicher Vertrag (i.d. Fassung vom 02.08.2021)

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt bestätigt und beschließt den Städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Staßfurt, vertreten durch den Oberbürgermeister Herrn Sven Wagner, und dem Vorhabenträger GWK Gesellschaft für Wohnkonzepte mbH, geschäftsansässig in 30926 Seelze, Hasselfeldstraße 33 - vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Schulz und Herrn Weber, aufgrund des Antrages auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 64/21 „Seniorenresidenz an der Liethe“, Staßfurt.

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.