Sachverhalt:
Auf Grund der Lockerungen der Corona
Eindämmungsverordnungen war es möglich, auch in den
Dorfgemeinschafts- und Bürgerhäusern der Stadt Staßfurt in letzter Zeit wieder
vermehrt Veranstaltungen durchzuführen. Diese Möglichkeiten wurden z.B.
durch die Ortsgruppen der Volkssolidarität gerne genutzt. Und so war es möglich,
dass sich viele, gerade ältere Einwohner unserer Stadt, seit Wochen und Monaten
wieder treffen konnten. Groß war jedoch das Erstaunen der Senioren, dass sie
seitens der Stadt, unter Berufung auf den § 7
Abs. 4 der Benutzungs-und Entgeltverordnung der Stadt Staßfurt, dafür mit einer
Kostenbeteiligung von 50% zur Kasse gebeten
worden. Das ist unverständlich und mit Sicherheit nicht zielführend.
Aus Sicht der
Antragsteiler handelt es sich, hier im konkreten Fall, durchaus um
Veranstaltungen welche "im besonderen städtischen Interesse" sind.
Deshalb hätte hier abwägend, schon im Interesse der Veranstalter, auf eine
Kostenbeteiligung durch die Stadt verzichtet werden können, dies ist leider nicht der Fall. Das Ermessen wurde aus Sicht der
Antragsteller zu Ungunsten der Veranstalter
ausgeübt.
Um solche
Konstellationen zukünftig zu vermeiden, ist aus Sicht der Antragsteiler eine
eindeutige Formulierung in dar Verordnung zu verankern.
Anlagenverzeichnis:
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Sachantrag
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt den Oberbürgermeister zu
beauftragen, die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bürger- und
Dorfgemeinschaftshäuser überarbeiten zu lassen. Dabei soll eine Klarstellung
der Konkretisierung einiger Passagen und Paragraphen erfolgen. Insbesondere
soll eine Regelung im § 7 Benutzungsentgelt getroffen werden, die eine
kostenlose Nutzung für bestimmte und genau zu benennende Gruppen und
Vereinigungen, ermessensfrei gewährleistet.