Betreff
2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bürger- und Dorfgemeinschafts-häuser der Stadt Staßfurt vom 20.04.2017
Vorlage
0509/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

  • Ziel der Vorlage

Auf der Grundlage der angeführten Satzung können Vereine, Verbände und Gruppen, die im Stadtgebiet tätig sind, sofern sie religiöse, soziale, kulturelle, sportliche oder jugendpflegerische Ziele verfolgen, die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Staßfurt kostenfrei nutzen z. B. für Jahreshauptversammlungen und Informations-veranstaltungen oder, wenn die Veranstaltung im besonderen städtischen Interesse liegt (für Dorf- und Heimatfeste). Für weitere Veranstaltungen der genannten Vereine, Verbände und Gruppen sind 50% des Nutzungsentgeltes zu zahlen. Die Möglichkeit der stundenweisen Nutzung wurde mit der 1. Änderung der DGH-Ordnung bereits angepasst, da es sich hier vordergründig um stundenweise Nutzungen handelt.

 

Seniorengruppen der Volkssolidarität stellten den Antrag auf kostenfreie Nutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser. Vergleichsweise Recherchen hierzu haben ergeben, dass Nutzer der Räumlichkeiten, welche sich im Eigentum der Volksolidarität befinden, in Staßfurt üblicherweise auch je Nutzung und Nutzer 2,00 Euro zusätzlich zum monatlichen Beitrag in Höhe von 3,00 Euro entrichten, welches hier als Stuhlgeld bezeichnet wird.

 

Das Ergebnis aller Anregungen und Diskussionen in den Ortschaftsräten sowie im Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales hinsichtlich einer kostenfreien Nutzungsmöglichkeit wurde in der Synopse zur 2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser dargestellt und ist diesem Beschluss beigefügt (Anlage 1). Neu geregelt wird darin, welche Gruppen die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Staßfurt kostenfrei nutzen können und welche Regelungen für weitere Nutzer gelten sollen.

Vereine, Verbände und Gruppen, die im Stadtgebiet tätig sind, sofern sie religiöse, soziale, kulturelle, sportliche, gemeinnützige und jugendpflegerische Ziele verfolgen, sowie Seniorenarbeit leisten, sollen die Einrichtungen künftig kostenlos nutzen können.

 

Weiterhin ist die Nutzung kostenfrei, wenn die Veranstaltung im besonderen städtischen Interesse durchgeführt werden soll (traditionelle Veranstaltungen wie Dorf- und Heimatfeste).

Für öffentliche Veranstaltungen, bei denen Eintritt bzw. Entgelte jeglicher Art erhoben werden, sind die vollen Nutzungsentgelte zu zahlen. Erstreckt sich die entsprechende Veranstaltung auf mind. zwei aufeinanderfolgende Tage, ist am ersten Tag das volle Nutzungsentgelt und ab dem zweiten Tag 50 % des Nutzungsentgeltes zu zahlen.

 

Als weiterer Nutzungszweck wurde nun auch die Durchführung von Sitzungen des Stadt- und des jeweiligen Ortschaftsrates formell aufgenommen.

 

 

  • Lösung

Somit wäre die Möglichkeit der kostenfreien Nutzung der Bürger- und Dorfgemeinschafts-häuser künftig für die genannten Nutzergruppen und –zwecke kostenfrei zu jeder Zeit gegeben.

 

 

 

  • Alternativen

Keine

 

  • finanzielle Auswirkungen

Diese Möglichkeiten werden das Nutzerverhalten und die Auslastungen der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser mittelfristig steigern. Vereine, Gruppen und Verbände haben dann z. B. die Möglichkeit, die Räumlichkeiten für Zusammenkünfte und Veranstaltungen jeglicher Art entsprechend der genannten Voraussetzungen kostenfrei zu nutzen. Derzeit besteht diese Möglichkeit der kostenfreien Nutzung eingeschränkt z. B. für Jahreshauptversammlungen oder Informationsveranstaltungen.

 

Mit der Steigerung des Nutzungsverhaltens ist auch eine Steigerung der Aufwendungen für die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser für Betriebs- und Unterhaltungskosten (einschließlich der Anpassungen der Reinigungsintervalle) sowie Beschaffungskosten für Inventar und Ausstattungen zu erwarten. Bisherige Aufwendungen ca. 35.000,00 Euro. (Es werden die Zahlen von 2019 dargestellt, da 2020 und 2021 auf Grund der Pandemie das Nutzerverhalten erheblich reduziert war).

 

Eine zu erwartende höhere Auslastung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser lässt eine Steigerung dieser Aufwendungen in Höhe von mindestens 30 bis 50 % durchaus als

realistisch erscheinen.

 

Minderung Erträge:                                      ca.   3.000,00 Euro

Erhöhung Aufwendungen:                        ca. 14.000,00 Euro (ca. 40%)

 

Die tatsächlichen Aufwendungen sind erst mit den Abschlägen für das Jahr 2023 im Haushaltsjahr 2023 bzw. ab 2024 (bei geändertem Nutzerverhalten ab 2023) darstellbar.

 

Auf Grund der erheblichen Preissteigerungen für Energie und Wärme können die dargestellten Mehraufwendungen auch höher ausfallen.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

-       Synopse zur 2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Staßfurt vom 20.04.2017

-       Vorgehaltene Nutzungsstunden der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser durch die Volkssolidarität – nach aktueller Satzung zu erhebende Gebühren

-       tatsächliche Nutzungsstunden der Bürger-und Dorfgemeinschaftshäuser (DGH´s) im Vergleich 2019 gegenüber 2021 durch Vereine, Gruppen, Interessensgemeinschaften (insbesondere Seniorengruppen)

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die 2. Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Staßfurt mit dem Ziel der Möglichkeit der kostenfreien Nutzung für Vereine, Verbände und Gruppen, die im Stadtgebiet tätig sind, sofern sie religiöse, soziale, kulturelle, sportliche, gemeinnützige oder jugendpflegerische Ziele verfolgen, sowie Seniorenarbeit leisten.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

  7.400,00 €

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

 

49.000,00 €

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

-

17.000,00 €     

 

davon     - sächlicher Aufwand

14.000,00 €

 

 

 

                - Personalaufwand

Kann derzeit nicht eingeschätzt werden €

 

 

 

Ergebnisplan

Budget/Produkt:

41/5.7.3.1

 

einmalig

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Finanzplan

                 Budget/Produkt:

     

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

 

 

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln soll erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss, Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen)

 

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt