Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Auf der Grundlage der angeführten Satzung können Vereine, Verbände und
Gruppen, die im Stadtgebiet tätig sind, sofern sie religiöse, soziale,
kulturelle, sportliche oder jugendpflegerische Ziele verfolgen, die Bürger- und
Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Staßfurt kostenfrei nutzen z. B. für
Jahreshauptversammlungen und Informations-veranstaltungen oder, wenn die
Veranstaltung im besonderen städtischen Interesse liegt (für Dorf- und
Heimatfeste). Für weitere Veranstaltungen der genannten Vereine, Verbände und
Gruppen sind 50% des Nutzungsentgeltes zu zahlen. Die Möglichkeit der
stundenweisen Nutzung wurde mit der 1. Änderung der DGH-Ordnung bereits
angepasst, da es sich hier vordergründig um stundenweise Nutzungen handelt.
Seniorengruppen der Volkssolidarität stellten den Antrag auf kostenfreie
Nutzung der Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser. Vergleichsweise Recherchen
hierzu haben ergeben, dass Nutzer der Räumlichkeiten, welche sich im Eigentum
der Volksolidarität befinden, in Staßfurt üblicherweise auch je Nutzung und
Nutzer 2,00 Euro zusätzlich zum monatlichen Beitrag in Höhe von 3,00 Euro
entrichten, welches hier als Stuhlgeld bezeichnet wird.
Das Ergebnis aller Anregungen und Diskussionen in den Ortschaftsräten
sowie im Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales hinsichtlich einer
kostenfreien Nutzungsmöglichkeit wurde in der Synopse zur 2. Änderung der
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser
dargestellt und ist diesem Beschluss beigefügt (Anlage 1). Neu geregelt wird
darin, welche Gruppen die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt
Staßfurt kostenfrei nutzen können und welche Regelungen für weitere Nutzer
gelten sollen.
Vereine, Verbände und Gruppen, die im Stadtgebiet tätig sind, sofern sie
religiöse, soziale, kulturelle, sportliche, gemeinnützige und
jugendpflegerische Ziele verfolgen, sowie Seniorenarbeit leisten, sollen die
Einrichtungen künftig kostenlos nutzen können.
Weiterhin ist die Nutzung kostenfrei, wenn die Veranstaltung im
besonderen städtischen Interesse durchgeführt werden soll (traditionelle
Veranstaltungen wie Dorf- und Heimatfeste).
Für öffentliche Veranstaltungen, bei denen Eintritt bzw. Entgelte
jeglicher Art erhoben werden, sind die vollen Nutzungsentgelte zu zahlen.
Erstreckt sich die entsprechende Veranstaltung auf mind. zwei
aufeinanderfolgende Tage, ist am ersten Tag das volle Nutzungsentgelt und ab
dem zweiten Tag 50 % des Nutzungsentgeltes zu zahlen.
Als weiterer Nutzungszweck wurde nun auch die Durchführung von Sitzungen
des Stadt- und des jeweiligen Ortschaftsrates formell aufgenommen.
- Lösung
Somit wäre die Möglichkeit der kostenfreien Nutzung der Bürger- und
Dorfgemeinschafts-häuser künftig für die genannten Nutzergruppen und –zwecke
kostenfrei zu jeder Zeit gegeben.
- Alternativen
Keine
- finanzielle Auswirkungen
Diese Möglichkeiten werden das Nutzerverhalten und die Auslastungen der
Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser mittelfristig steigern. Vereine, Gruppen
und Verbände haben dann z. B. die Möglichkeit, die Räumlichkeiten für
Zusammenkünfte und Veranstaltungen jeglicher Art entsprechend der genannten
Voraussetzungen kostenfrei zu nutzen. Derzeit besteht diese Möglichkeit der
kostenfreien Nutzung eingeschränkt z. B. für Jahreshauptversammlungen oder
Informationsveranstaltungen.
Mit der Steigerung des Nutzungsverhaltens ist auch eine Steigerung der
Aufwendungen für die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser für Betriebs- und
Unterhaltungskosten (einschließlich der Anpassungen der Reinigungsintervalle) sowie
Beschaffungskosten für Inventar und Ausstattungen zu erwarten. Bisherige
Aufwendungen ca. 35.000,00 Euro. (Es werden die Zahlen von 2019 dargestellt, da
2020 und 2021 auf Grund der Pandemie das Nutzerverhalten erheblich reduziert
war).
Eine zu erwartende höhere Auslastung der Bürger- und
Dorfgemeinschaftshäuser lässt eine Steigerung dieser Aufwendungen in Höhe von
mindestens 30 bis 50 % durchaus als
realistisch erscheinen.
Minderung Erträge: ca. 3.000,00 Euro
Erhöhung Aufwendungen: ca.
14.000,00 Euro (ca. 40%)
Die tatsächlichen Aufwendungen sind erst mit den Abschlägen für das Jahr
2023 im Haushaltsjahr 2023 bzw. ab 2024 (bei geändertem Nutzerverhalten ab
2023) darstellbar.
Auf Grund der erheblichen Preissteigerungen für Energie und Wärme können
die dargestellten Mehraufwendungen auch höher ausfallen.
Anlagenverzeichnis:
-
Synopse zur 2. Änderung der Benutzungs- und
Entgeltordnung für die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser der Stadt Staßfurt
vom 20.04.2017
-
Vorgehaltene Nutzungsstunden der Bürger- und
Dorfgemeinschaftshäuser durch die Volkssolidarität – nach aktueller Satzung zu
erhebende Gebühren
-
tatsächliche Nutzungsstunden der Bürger-und
Dorfgemeinschaftshäuser (DGH´s) im Vergleich 2019 gegenüber 2021 durch Vereine,
Gruppen, Interessensgemeinschaften (insbesondere Seniorengruppen)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die 2. Änderung der
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser der
Stadt Staßfurt mit dem Ziel der Möglichkeit der kostenfreien Nutzung für
Vereine, Verbände und Gruppen, die im Stadtgebiet tätig sind, sofern sie
religiöse, soziale, kulturelle, sportliche, gemeinnützige oder
jugendpflegerische Ziele verfolgen, sowie Seniorenarbeit leisten.
Finanzierung:
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende
Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine finanziellen Auswirkungen |
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Gesamterträge oder
-einzahlungen in Höhe von |
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7.400,00 € |
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Gesamtaufwendungen oder
-auszahlungen in Höhe von |
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49.000,00 € |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
- |
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davon - sächlicher Aufwand |
14.000,00 € |
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- Personalaufwand |
Kann derzeit nicht eingeschätzt werden € |
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Ergebnisplan |
Budget/Produkt: |
41/5.7.3.1 |
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einmalig |
laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Finanzplan |
Budget/Produkt: |
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Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung |
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enthalten |
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nicht enthalten |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Auszahlung) |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung |
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Folgeerträge in Höhe von |
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€ |
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Folgeaufwand in Höhe von |
- |
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Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-) |
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€ |
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davon - sächliche Aufwand |
€ |
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- Personalaufwand |
€ |
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einmalig |
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laufend |
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Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand) |
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Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets |
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Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung. |
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Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln
soll erfolgen: |
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durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss,
Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe
Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen) |
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einmalig |
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laufend |
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durch einen Nachtragshaushalt |
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