Sachverhalt:
- Ziel der Vorlage
Der Standort der CIECH Soda Deutschland GmbH
& Co. KG betreibt zur Klärung der Endlauge aus dem Produktionsprozess eine
Industrielle Absetzanlage (IAA) mit Standort nördlich der Ortsverbindungsstraße
Lust – Atzendorf. Die Klärung der Restlauge erfolgt hier gravitativ durch
Absetzen der mitgeführten Feststoffe. Die bestehende IAA Unseburg ist mit 4
Becken seit ca. 1968 in Betrieb. Erweiterungen wurden mit den Becken 5 (ab
1985), Becken 6 (ab 2000) und Becken 7 (ab 2009) vorgenommen. Auf Grund der
Verringerung der Endspülflächen der aktiven Becken reicht in den kommenden
Jahren die Bespülkapazität nicht aus. Aus diesem Grund erfolgt die planerische
Vorbereitung einer neuen IAA 2 südöstlich der bestehenden IAA zunächst mit 2 Becken
(Becken 10 und 11), später mit insgesamt 4 Becken, mit einer Grundfläche von je
30ha zuzüglich der Nachklärteiche.
Der Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung
dient der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den rechtlichen
Anforderungen nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Es werden die Auswirkungen der Gewässerbenutzung
wasserkörperbezogen geprüft. Die durch das Vorhaben betroffenen Wasserkörper
(Grund- und Oberflächenwasserkörper) werden identifiziert, beschrieben und
bewertet sowie folgende Fragen zur Betroffenheit der Bewirtschaftungsziele und
der Vereinbarkeit mit den wasserrechtlichen Anforderungen geklärt
(Verschlechterungsverbot und Zielerreichungsgebot).
Der Neubau der IAA2 stellt einen Eingriff in
Natur und Landschaft dar, bei dem großflächig die vorhandenen Habitate
überformt werden. Zur Feststellung der zu erwartenden Beeinträchtigungen der
Fauna-Flora-Habitate wurden entsprechende Gutachten erstellt. Für das Vorhaben
wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung eingereicht.
Das Vorhaben stellt zugleich eine bauliche
Anlage dar, für deren Errichtung eine Baugenehmigung gem. § 71 BauO LSA
erforderlich ist. Gem. § 81 Abs. 3 WG LSA umfasst eine wasserrechtl.
Genehmigung gem. § 60 Abs. 3 WHG auch diese erforderliche Baugenehmigung.
Für Vorhaben besonderer städtebaulicher
Bedeutung sind entsprechende Stellungnahmen vom Stadtrat (vorberatend Ortsrat
und Bauausschuss) zu beschließen. Mit Vorlage der Unterlagen am 01.12.2021 fand die nächste Sitzung zwar am 24.02.2022 statt -
eine Vorberatung einer abschließenden Stellungnahme im Ortsrat am 01.02.2022
und im Bauausschuss am 07.02.2022 konnte aufgrund des Umfangs der
Antragsunterlagen und der einzuhaltenden Ladungsfristen nicht stattfinden, da
bis zum Versenden der Unterlagen die Stellungnahme noch nicht fertiggestellt
werden konnte. Um die Stellungnahme in der Sitzung des Stadtrates am 12. Mai
2022 beraten und beschließen zu können, wurde um eine Fristverlängerung der
Abgabe der Stellungnahme bis zum 20. Mai 2022 gebeten. Mit E-Mail vom
17.02.2022 hat das Landesverwaltungsamt dem Antrag auf Fristverlängerung
zugestimmt.
·
Lösung
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt
die Stellungnahme zum Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung
einer Absetzanlage IAA2 (Becken 10 und 11).
Der Vorhabenstandort befindet sich im
Außenbereich, demzufolge erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gem. § 35
BauGB. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich
um ein in § 35 (1) Nr. 1 bis 8 BauGB genanntes privilegiertes Vorhaben handelt.
Nach Prüfung dessen kann festgestellt werden, dass die geplanten Maßnahmen
wegen der besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden
können (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), das Entgegenstehen öffentlicher Belange durch
Nachreichen diverser Unterlagen und durch erneute Abstimmungen mit der Stadt
bewältigt und die Erschließung ausreichend gesichert werden kann.
Sobald die Genehmigungsbehörde alle
erforderlichen Stellungnahmen der Fachbehörden vorliegen, wird das Verfahren
fortgeführt – eine Öffentlichkeitsbeteiligung findet anschließend statt.
- Alternativen
Keine.
Zur fortgesetzten Sicherstellung des
Standortes der Sodaproduktion ist, neben der Verfügbarkeit qualitativ und
quantitativ hinreichender Rohstoffmengen, auch die unterbrechungsfreie
Behandlungsmöglichkeit für die im Herstellungsprozess anfallende Abwassermenge
in Form der sog. Endlauge eine zwingende Voraussetzung. Hierfür bedarf es einer
funktionstüchtigen, dem Stand der Technik entsprechenden
Abwasserbehandlungsanlage und dabei insbesondere der stetigen Vorhaltung
ausreichend dimensionierter Absetzflächen mit freien Einspülkapazitäten.
- finanzielle Auswirkungen
keine
Anlagenverzeichnis:
- Übersichtslageplan
- Stellungnahme mit den Anlagen
Anl.
1 – Marbegraben - Ingenieurbauwerk 25
Anl.
2 – Auszug LPB zum B-Plan 50/12 „Photovoltaik Freianl. Alte
Rückstandshalde- Sodawerk Staßfurt
Anl.
3 – Lageplan LPB zum B-Plan 50/12 „Photovoltaik Freianl. Alte
Rückstandshalde- Sodawerk Staßfurt
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Stellungnahme der Stadt
Staßfurt zum Antrag auf wasserrechtl. Genehmigung gem. § 60 Abs. 3
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 81 Abs. 3 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt
(WG LSA)- Betrieb einer industriellen Absetzanlage „IAA2“ Becken 10 und 11,
Gemarkung Atzendorf, Flur 15, diverse Flurstücke
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.