Betreff
Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung gem. § 60 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 81 Abs. 3 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)- Betrieb einer industriellen Absetzanlage „IAA2“ Becken 10 und 11
Vorlage
0513/2022
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Sachverhalt:

  • Ziel der Vorlage

Der Standort der CIECH Soda Deutschland GmbH & Co. KG betreibt zur Klärung der Endlauge aus dem Produktionsprozess eine Industrielle Absetzanlage (IAA) mit Standort nördlich der Ortsverbindungsstraße Lust – Atzendorf. Die Klärung der Restlauge erfolgt hier gravitativ durch Absetzen der mitgeführten Feststoffe. Die bestehende IAA Unseburg ist mit 4 Becken seit ca. 1968 in Betrieb. Erweiterungen wurden mit den Becken 5 (ab 1985), Becken 6 (ab 2000) und Becken 7 (ab 2009) vorgenommen. Auf Grund der Verringerung der Endspülflächen der aktiven Becken reicht in den kommenden Jahren die Bespülkapazität nicht aus. Aus diesem Grund erfolgt die planerische Vorbereitung einer neuen IAA 2 südöstlich der bestehenden IAA zunächst mit 2 Becken (Becken 10 und 11), später mit insgesamt 4 Becken, mit einer Grundfläche von je 30ha zuzüglich der Nachklärteiche.

 

Der Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung dient der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den rechtlichen Anforderungen nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Es werden die Auswirkungen der Gewässerbenutzung wasserkörperbezogen geprüft. Die durch das Vorhaben betroffenen Wasserkörper (Grund- und Oberflächenwasserkörper) werden identifiziert, beschrieben und bewertet sowie folgende Fragen zur Betroffenheit der Bewirtschaftungsziele und der Vereinbarkeit mit den wasserrechtlichen Anforderungen geklärt (Verschlechterungsverbot und Zielerreichungsgebot).

 

Der Neubau der IAA2 stellt einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, bei dem großflächig die vorhandenen Habitate überformt werden. Zur Feststellung der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Fauna-Flora-Habitate wurden entsprechende Gutachten erstellt. Für das Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung eingereicht.

 

Das Vorhaben stellt zugleich eine bauliche Anlage dar, für deren Errichtung eine Baugenehmigung gem. § 71 BauO LSA erforderlich ist. Gem. § 81 Abs. 3 WG LSA umfasst eine wasserrechtl. Genehmigung gem. § 60 Abs. 3 WHG auch diese erforderliche Baugenehmigung.

 

Für Vorhaben besonderer städtebaulicher Bedeutung sind entsprechende Stellungnahmen vom Stadtrat (vorberatend Ortsrat und Bauausschuss) zu beschließen. Mit Vorlage der Unterlagen am 01.12.2021 fand die nächste Sitzung zwar am 24.02.2022 statt - eine Vorberatung einer abschließenden Stellungnahme im Ortsrat am 01.02.2022 und im Bauausschuss am 07.02.2022 konnte aufgrund des Umfangs der Antragsunterlagen und der einzuhaltenden Ladungsfristen nicht stattfinden, da bis zum Versenden der Unterlagen die Stellungnahme noch nicht fertiggestellt werden konnte. Um die Stellungnahme in der Sitzung des Stadtrates am 12. Mai 2022 beraten und beschließen zu können, wurde um eine Fristverlängerung der Abgabe der Stellungnahme bis zum 20. Mai 2022 gebeten. Mit E-Mail vom 17.02.2022 hat das Landesverwaltungsamt dem Antrag auf Fristverlängerung zugestimmt.

 

·         Lösung

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Stellungnahme zum Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Absetzanlage IAA2 (Becken 10 und 11).

 

Der Vorhabenstandort befindet sich im Außenbereich, demzufolge erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung gem. § 35 BauGB. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es sich um ein in § 35 (1) Nr. 1 bis 8 BauGB genanntes privilegiertes Vorhaben handelt. Nach Prüfung dessen kann festgestellt werden, dass die geplanten Maßnahmen wegen der besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden können (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), das Entgegenstehen öffentlicher Belange durch Nachreichen diverser Unterlagen und durch erneute Abstimmungen mit der Stadt bewältigt und die Erschließung ausreichend gesichert werden kann.

 

Sobald die Genehmigungsbehörde alle erforderlichen Stellungnahmen der Fachbehörden vorliegen, wird das Verfahren fortgeführt – eine Öffentlichkeitsbeteiligung findet anschließend statt.

 

  • Alternativen

Keine.

Zur fortgesetzten Sicherstellung des Standortes der Sodaproduktion ist, neben der Verfügbarkeit qualitativ und quantitativ hinreichender Rohstoffmengen, auch die unterbrechungsfreie Behandlungsmöglichkeit für die im Herstellungsprozess anfallende Abwassermenge in Form der sog. Endlauge eine zwingende Voraussetzung. Hierfür bedarf es einer funktionstüchtigen, dem Stand der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage und dabei insbesondere der stetigen Vorhaltung ausreichend dimensionierter Absetzflächen mit freien Einspülkapazitäten.

 

  • finanzielle Auswirkungen

keine

 


Anlagenverzeichnis:

- Übersichtslageplan

- Stellungnahme mit den Anlagen

                                               Anl. 1 – Marbegraben - Ingenieurbauwerk 25

                                               Anl. 2 – Auszug LPB zum B-Plan 50/12 „Photovoltaik Freianl. Alte

 Rückstandshalde- Sodawerk Staßfurt

Anl. 3 – Lageplan LPB zum B-Plan 50/12 „Photovoltaik Freianl.   Alte  Rückstandshalde- Sodawerk Staßfurt

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Stellungnahme der Stadt Staßfurt zum Antrag auf wasserrechtl. Genehmigung gem. § 60 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 81 Abs. 3 Wassergesetz Land Sachsen-Anhalt (WG LSA)- Betrieb einer industriellen Absetzanlage „IAA2“ Becken 10 und 11, Gemarkung Atzendorf, Flur 15, diverse Flurstücke

 

 


Finanzierung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt.