Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 22.2.2022 stellte Herr Carsten Dietz als Miteigentümer
der Flurstücke 69/3 und 1077/71, Flur 6, Gemarkung Förderstedt den Antrag auf
Aufstellung einer Bauleitplanung für den Bereich des Lückenschlusses der
Bebauung Magdeburg-Leipziger-Straße 1 und 2.
Auf dem ca. 1,5 ha großen Standort soll ein Wohngebiet zur Errichtung
von ca. 15-20 Einfamilienhäusern erschlossen werden (Näheres siehe Anlagen 1
bis 4).
Da sich der Bereich größtenteils im planungsrechtlichen Außenbereich
i.S.d. § 35 BauGB befindet, ist die Errichtung des beabsichtigten Vorhabens
derzeit nicht zulässig. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes soll es sein,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen im Plangebiet zu schaffen und zu
sichern.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gemeinde ein beschleunigtes
Verfahren der Bauleitplanung nach § 13b BauGB anwenden (B-Plan der
Innenentwicklung unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen). Dabei muss es
sich um einen Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die
Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung handeln. Er dient
der Stärkung der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung. Damit soll der Inanspruchnahme neuer
Flächen für Siedlung und Verkehr
am Rande der Siedlungen entgegengewirkt werden.
Darüber hinaus gelten weitere Bedingungen für das beschleunigte
Verfahren.
Ein Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur dann aufgestellt
werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche oder eine Größe der Grundfläche
festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 Quadratmetern. Für das
beschleunigte Verfahren gelten die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren
entsprechend. Zunächst kann die Gemeinde von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung der Öffentlichkeit und der Behörden absehen. Im beschleunigten
Verfahren ist eine Umweltprüfung sowie der Umweltbericht nicht durchzuführen.
Auch die Angaben, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, müssen
nicht erfolgen. Dasselbe gilt für die Zusammenfassende Erklärung.
Der Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 65/22
„Wohngebiet Magdeburg-Leipziger-Straße“ in Staßfurt OT Förderstedt mit
Städtebaulichem Vertrag wird im wirksamen Teilflächennutzungsplan (T-FNP) der
Stadt Staßfurt / OT Förderstedt als gemischte Baufläche dargestellt. Im
beschleunigten Verfahren kann ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des
Flächennutzungsplans abweicht, auch dann aufgestellt werden, wenn der
Flächennutzungsplan noch nicht geändert oder ergänzt wurde. Dabei darf die
geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets jedoch keine
Beeinträchtigungen erleiden. Der Flächennutzungsplan muss durch eine
Berichtigung angepasst werden. Die Berichtigung erfolgt zeitgleich im
Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans, d.h. die Bekanntmachung der geänderten
Darstellung des Flächennutzungsplans wird parallel vorbereitet. Sie bedarf
keines eigenen Verfahrens.
Im beschleunigten Verfahren für die B-Pläne der
Innenentwicklung kann zusätzlich
die Eingriffsregelung entfallen. Eingriffe, die von der Aufstellung eines
solchen B-Planes ausgehen, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt
oder zulässig. Die zu erwartenden Eingriffe sind somit nicht mehr
ausgleichspflichtig. Diese Vorgehensweise ist gängige und in einigen Bundesländern
die dominierende Praxis für die Aufstellung von B-Plänen. Sie ist aus
Naturschutzsicht trotz der Zielrichtung des Flächensparens aufgrund der fehlenden
Umweltfolgenprüfungen, des damit fehlenden Ausgleichs von Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft sowie der eingeschränkten Beteiligung als kritisch
einzustufen.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich antragsgemäß zur vollständigen
Kostenübernahme für die städtebaulichen Planungs- und ggf. Gutachterleistungen
sowie die mit Umsetzung der Planung ggf. erforderlichen Erschließungs- und
Kompensationsmaßnahmen.
- Ziel der Vorlage
Ziel der Vorlage ist die Einleitung des Bauleitplanverfahrens und damit
die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das geplante
Vorhaben.
- Lösung
Der Stadtrat beschließt die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich
bekanntzumachen und das weitere Verfahren mit dem Vorhabenträger abzustimmen
und einzuleiten.
- Alternativen
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB besteht kein Anspruch auf die Aufstellung von Bauleitplänen.
Ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Der Stadtrat ist
folglich nicht verpflichtet, dem Antrag zuzustimmen und das Verfahren
einzuleiten.
- finanzielle
Auswirkungen
Die Kosten für die städtebauliche Planung sowie deren Umsetzung sind vom
Vorhabenträger zu tragen. Dazu ist ein Städtebaulicher Vertrag zwischen der
Stadt und dem Vorhabenträger zu verhandeln und abzuschließen.
- Seniorenrelevanz bei
nichtöffentlichen Vorlagen
|
Seniorenrelevanz liegt vor |
Anlagenverzeichnis:
-
Lageplan mit
Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 65/22
„Wohngebiet Magdeburg-Leipziger-Straße“ in Staßfurt OT Förderstedt
-
Antrag auf
Bauleitplanung vom 22.02.2022
-
Fotodokumentation
-
Darstellung einer möglichen
Bebauung (Vorlage durch Vorhabenträger)
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt Staßfurt befürwortet den Antrag auf Aufstellung
der Bauleitplanung und beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 45 Abs. 3 Nr.
4 KVG LSA die Einleitung des Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 65/22 „Wohngebiet
Magdeburg-Leipziger-Straße“ in Staßfurt OT Förderstedt mit Städtebaulichem
Vertrag im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB.
Finanzierung:
Durch die
Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den
Haushalt.