Betreff
Einvernehmensherstellung Kita „Katholisches Kinderhaus St. Martin“ Staßfurt für das Jahr 2022
Vorlage
0520/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

  • Ziel der Vorlage

Der Salzlandkreis übergab der Stadt Staßfurt die betriebswirtschaftliche Prüfung der durch den Träger zum Abschluss einer Entgeltvereinbarung zwischen dem Salzlandkreis und der Katholischen Pfarrei St. Marien Staßfurt für die Kita „Katholisches Kinderhaus St. Martin“ in Staßfurt eingereichten Unterlagen mit der Bitte um Herstellung des Einvernehmens.

 

  • Lösung

Mit der Einführung des neuen Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (KiFöG) zum 01.08.2013 ist die Aufgabe der Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung gem. § 3 (4) KiFöG in Verbindung mit § 10 (1) S.1 KiFöG auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übergegangen. Für die Kindertageseinrichtungen im Gebiet der Stadt Staßfurt ist dies der Salzlandkreis.

 

Gem. § 11a (1) KiFöG schließt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Einvernehmen mit den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften ab.

 

Über das Einvernehmen zu der Entgeltvereinbarung zwischen dem Salzlandkreis und der Katholischen Pfarrei St. Marien Staßfurt ist der Beschluss des Stadtrates erforderlich.

 

  • Alternativen

keine

 

  • finanzielle Auswirkungen

Die Stadt Staßfurt hat gem. § 12b KiFöG die Kosten der Einrichtung unter Anrechnung der Landes- bzw. Landkreiszuweisungen sowie der durch die Eltern zu entrichtenden Kostenbeiträge zu tragen. Für das Jahr 2022 betragen diese Kosten ca. 150.000 €.

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

- Betriebswirtschaftliche Prüfung

- Einvernehmensherstellung

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt die Herstellung des Einvernehmens gem. § 11a des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (KiFöG) zu der Entgeltvereinbarung zwischen dem Salzlandkreis und der Katholischen Pfarrei St. Marien Staßfurt über den Betrieb der Tageseinrichtung nach den §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Kita „Kinderhaus St. Martin" in Staßfurt für das Jahr 2022.

 

 


Finanzierung:

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

     

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

-

150.000,00 €

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächlicher Aufwand

150.000,00 €

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Budget/Produkt:

40.1/3.6.5.1.

 

einmalig

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Finanzplan

                 Budget/Produkt:

     

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

     

     

Folgeaufwand in Höhe von

-

     

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

     

 

davon     - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

 

 

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln soll erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss, Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen)

 

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt