Betreff
Aufnahme von Auszahlungen in Höhe von 410.100,00 € für die gesicherte Finanzierung der Kostenbeteiligung der Stadt Staßfurt an der Maßnahme: Erneuerung des Mischwasserkanals im Athenslebener Weg in Staßfurt in den Haushalt 2022
Vorlage
0521/2022
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

  • Ziel der Vorlage

Im Frühjahr 2021 informierte der WAZV Bode-Wipper die Stadt Staßfurt darüber, dass bei der, im Rahmen der Selbstkontrolle gemäß der Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung –SÜVO vom 05.08.2021), durchgeführten Zustandskontrolle des Mischwasserkanals im Athenslebener Weg festgestellt werden musste, dass sowohl die Schachtbauwerke, als auch die Leitungshaltungen zwischen den Schächten im Athenslebenr Weg  in einem sehr desolaten Zustand sind.

Siehe Anlage 1 Lageplan, Anlage 2 Schachtberichte, Anlage 3 Haltungsgrafik

Auf Grund der zahlreichen und besonders schweren Überfahrten und den daraus resultierenden Belastungen der Straßenoberfläche, inklusive des Untergrundes, ist eine zeitnahe Erneuerung des Mischwasserkanals die einzige Alternative zu einer Vollsperrung der gesamten Straße.

Die Stadt Staßfurt, sowie jeder andere Träger der Straßenbaulast auch, ist gemäß § 23 (5) StrG LSA verpflichtet sich an den Kosten der Erneuerung des Mischwasserkanals im Athenslebener Weg zu beteiligen.

Der § 23 (5) StrG LSA lautet: „Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von den Gemeinden oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu entrichten.“ Es handelt es sich hierbei um eine zwingende gesetzliche Pflicht des Straßenbaulastträgers (vgl. OVG LSA, Urteil v. 19.05.2010; Az.: 3 L 418/08, hier: Rn. 24 nach Juris).

Das bedeutet, dass sich der Träger der Straßenbaulast in der Größenordnung an der Errichtung eines Mischwasserkanals beteiligt, wie er zu finanzieren hätte, wenn er sich einen eigenen Regenwasserkanal bauen müsste. Im Fall des Athenslebener Weges sind jedoch auch die Straßenbaulasten zweigeteilt. Das Land Sachsen Anhalt hat die Straßenbaulast über die Straßenfläche, da es sich um eine Landesstraße, die L  71 handelt und die Stadt Staßfurt trägt die Straßenbaulast für die Nebenanlagen, also den Gehweg, die Grünflächen und den Radweg beidseitig entlang des Athenslebener Weges.

Der WAZV hat im Juni 2021 ein Planungsbüro eine sogenannte „Fiktivkostenberechnung“ erarbeiten lassen. Darin sind alle Kosten ermittelt die das Land Sachsen-Anhalt aufbringen müsste, um sich einen eigenen Regenwasserkanal für seine Straßenentwässerung zu errichten. Diese Fiktivkostenberechnung ergab einen Wert von 320.238,64 €. Der WAZV Bode Wipper schloss daraufhin eine Vereinbarung zur Kostenbeteiligung des Landes Sachsen- Anhalt an den Kosten der Erneuerung des Mischwasserkanals im Athenslebener Weg in Höhe von 320.238,64 €.

Die verbleibenden Kosten wollen sich die Stadt Staßfurt und der WAZV Bode-Wipper nach der sogenannten 3-Kanal Methode auf Basis der tatsächlich zu verbauenden Kosten teilen. Die 3- Kanal Methode  sieht folgende Aufteilung entsprechend der Zuständigkeiten für die schadlose Entsorgung des Oberflächenwassers und des Abwassers vor.

 

Die Aufgabe der Stadt Staßfurt ist die schadfreie Entsorgung des Oberflächenwassers aller Gemeindestraßen, im Fall des Athenslebener Weges betrifft diese Pflicht das Regenwasser, welches auf den beidseitig vorhandenen Rad-und Gehwegen anfällt und abgeleitet werden muss. Für die Erfüllung dieser Aufgabe trägt die Stadt 1/3 Anteil der Herstellungskosten des neu zu errichtenden Kanals, abzüglich der Beteiligung der Landesstraßenbaubehörde für deren Kostenanteil für die Entwässerung der Straßenoberfläche.

 

Des Weiteren ist es die Pflicht der Stadt für eine schadfreie Entsorgung des Niederschlagswassers zu sorgen, welches auf den versiegelten Flächen (Dachflächen, Höfflächen, Zufahrten, befestigte Wege usw.) der angrenzenden Privatgrundstücke anfällt, nicht gesammelt oder versickert wird und ebenfalls in die Kanalisation eingeleitet wird. Gemäß der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung (Staßfurt – Kernstadt) ist dies so festgeschrieben.  Für die Erfüllung dieser Aufgabe, mit Hilfe des neu zu errichtenden Kanals, trägt die Stadt Staßfurt erneut einen Kostenanteil von 1/3 der Herstellungskosten, abzüglich der Beteiligung des Landes in Folge der L 71.

Durch die jährliche Gebührenberechnung der angeschlossenen Grundstückseigentümer gemäß der Niederschlagswassergebührensatzung für die Ordnungsgemäße Entsorgung des Niederschalgwassers, berechnet die Stadt Staßfurt Gebühren in Höhe von derzeit 0,61 €/m² überbaute und/oder befestigte Grundstücksfläche.

 

Der WAZV Bode-Wipper trägt den noch übrigen 1/3 Anteil der Herstellungskosten des neu zu errichtenden Kanals, abzüglich der Kostenbeteiligung des Landes, weil es seine Aufgabe ist das Abwasser schadfrei zu entsorgen, welches auf den anliegenden Grundstücken des Athenslebener Weges anfällt.

Um vorab zu berechnen wie groß der zu erwartende Kostenaufwand für  alle 3 Teile der durch die Stadt und den WAZV zu tragenden Anteile wird, hat der WAZV Bode-Wipper im Juni 2021 ein Planungsbüro eine Kostenberechnung erstellen lassen. Das Büro WSTC aus Magdeburg ermittelte ein geschätztes Bauvolumen von 756.507,99 €. Kostenberechnung. Siehe Anlage 4 Kostenberechnung Juni 2021.

 

Fachdienst 60 muss zuständigkeitshalber in den Haushalt 2022 die Mittel für die zu begleichenden 1/3 Kosten für die Entwässerung der Nebenanlage und den 1/3 Anteil für die Entwässerung der angeschlossenen Grundstücke entlang des Athenslebener Weges anmelden. Um diese Meldung auch realistisch und auf aktuelle Baupreise basieren zu lassen, hat das Büro WSTC mit den aktuellen Baupreisindexerhöhungen die Kostenberechnung Anlage 4 aus dem Zeitraum Juni 2021 noch einmal überarbeitet und erneuert. Diese Überarbeitung ergab ein zu erwartendes Bauvolumen von 822.207,36 €. Siehe Anlage 5 – Kostenfortschreibung Stand März 2022.

Hinzu kommt, dass auch die Planungsleistungen anteilig zw. Stadt Staßfurt und WAZV Bode-Wipper zu dieser 1/3 Teilung berechnet werden. In der Anlage 6 finden Sie die,  gemäß gültiger HOAI  berechneten Planungskosten auf Basis der überarbeiteten Baukosten zum Stand März 2022. Demnach ist ein Kostenaufwand für die Gesamtplanung der Maßnahme in Höhe von 112.982,32 € zu erwarten. Siehe Anlage 6 Planungskosten auf Basis der Kostenfortschreibung zum Stand März 2022.

 

 

 

 

 

 

 

 

Somit ergibt sich für die Erneuerung des Mischwasserkanals im Athenslebener Weg

Folgende Finanzierungsübersicht

 

Anlage 5 Kostenfortschreibung März 2022 - Gesamtbauvolumen

822.307,39 €

Anlage 6 Planungskosten Stand März 2022

112.982,32 €

Gesamtsumme Bau und Planung

935.289,71 €

Abzüglich Beteiligung des Landes Sachsen Anhalt auf Basis des § 23(5) StrG LSA

320.238,64 €

Verbleibender zu finanzierender Rest, Aufteilung  auf Basis der 3-Kanal- Methode

615.051,07 €

1/3 Anteil Stadt Staßfurt für die Entwässerung der Nebenanlage

205.017,02 €

1/3 Anteil Stadt Staßfurt für die schadlose Entsorgung vom Niederschlagswasser der Anliegergrundstücke

205.017,02 €

1/3 Anteil WAZV Bode-Wipper für die schadlose Entwässerung des Abwassers

205.017,02 €

Zusammenfassung der Kosten für die Stadt Staßfurt an der Erneuerung des  MW-Kanals Athenslebener Weg

410.034,04 €

 

Zwischen der Stadt Staßfurt der technischen Abteilung des WAZV`s und dem Rechtsamt des WAZV Bode-Wipper ist eine Vereinbarung zur gemeinsamen Durchführung der Maßnahme und der Kostenbeteiligung der Stadt Staßfurt erarbeitet worden. Siehe Anlage 7 Vereinbarung zw. der Stadt Staßfurt und Anlage 8 Anlage 1 zur Vereinbarung Lageplan.

 

Der WAZV Bode-Wipper kann die Ausschreibung der Baumaßnahme „Erneuerung des Mischwasserkanals Athenslebener Weg“ erst auf den Weg  bringen, wenn die gesicherte Finanzierung aller beteiligten Kostenträger erfolgte. Da der Haushalt 2022 der Stadt Staßfurt zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr in Kraft treten wird, würde ohne diesen „Vorgriffsbeschluss“ eine diesjährige Umsetzung nicht mehr möglich sein. Basierend auf dem Zustand des Kanals und der daraus hervorgehenden Gefahr für den fließenden Verkehr wäre eine Vollsperrung der Straße nicht zu umgehen. Mit einer zeitlichen Verschiebung der Maßnahme in die Zukunft ist, entsprechend der allgemeinen Kostensteigerung, auch mit einer Verteuerung der Maßnahme zu rechnen.

 

  • Lösung

Der, für die vollständige Umsetzung der Maßnahme, notwendige Anteil der Stadt Staßfurt in Höhe von 410.100,00 € soll, unter Wahrung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze gemäß § 98 KVG LSA und vorbehaltlich des Haushaltsausgleichs aus den Schlüsselzuweisungen gedeckt werden, Somit stehen diese Mittel im Haushalt der Stadt Staßfurt des Jahres 2022 für andere Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung.

 

  • Alternativen

Vollsperrung des Athenslebener Weges und Verschiebung der Ersatzneubaumaßnahme auf einen Zeitpunkt nach der Bestätigung des Haushaltes 2022. Mit einer Umsetzung der Maßnahme wäre dann auch unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse dann frühestens im 2. Quartal 2023 zu rechnen.

 

  • finanzielle Auswirkungen

Im Haushalt der Stadt Staßfurt wird ein Kostenaufwand in Höhe von 410.100,00 € für die Kostendeckung der Beteiligung an der Maßnahme im Athenslebener Weg aus den Schlüsselzuweisungen bereitgestellt.

 

 


Anlagenverzeichnis:

- Lageplan zur Schadensdokumentation

- Schachtberichte

- Haltungsgrafik Athenslebener Weg

- Kostenberechnung Juni 2021

- Kostenfortschreibung Bau Stand März 2022

- Planungskosten auf Basis Kostenfortschr. Bau März 2022

- Vereinbarung zw. Stadt und WAZV zur Kostenaufteilung MW-Kanal           Athenslebener Weg

- Anlage 1 zur Vereinbarung - Lageplan

 

 


Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat der Stadt Staßfurt beschließt, dass im Ergebnishaushalt des Haushaltsjahres 2022 ein Aufwand in Höhe von 410.100,00 €, unter Wahrung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze gemäß § 98 KVG LSA und vorbehaltlich des Haushaltsausgleichs, aus den Schlüsselzuweisungen gedeckt wird. Insofern werden diese Mittel für andere Maßnahmen nicht mehr zur Verfügung stehen.

 

 


Finanzierung:

 

Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen folgende Auswirkungen auf den Haushalt:

 

Keine finanziellen Auswirkungen

Gesamterträge oder  -einzahlungen in Höhe von

 

 

            

Gesamtaufwendungen oder  -auszahlungen in Höhe von

 

-

  410.100,00 €

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

-

  410.100,00 €

 

davon     - sächlicher Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

Ergebnisplan

Budget/Produkt:

5.3.8.1/05221000

 

einmalig

laufend

 

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Finanzplan

                 Budget/Produkt:

 

 

 

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm der mittelfristigen Planung

x

enthalten

 

nicht enthalten

 

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl  Auszahlung)

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

     

Folgeerträge in Höhe von

 

            

     

Folgeaufwand in Höhe von

        

                

 

Saldo = Haushaltsverbesserung (+)/-verschlechterung (-)

 

            

 

davon     - sächliche Aufwand

     

 

 

 

                - Personalaufwand

     

 

 

 

 

 

 

 

 

     

einmalig

laufend

 

 

     

Deckung erfolgt nach § 105 KVG LSA (üpl/apl Aufwand)

     

Deckung erfolgt im Rahmen des Budgets

     

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung.

 

Die Finanzierung bei nicht zur Verfügung stehenden Deckungsmitteln soll erfolgen:

 

 

durch Verschlechterung des Haushalts (Verringerung Überschuss, Erhöhung Fehlbetrag, Reduzierung liquide Mittel – siehe Sachverhalt/finanzielle Auswirkungen)

 

         

 einmalig

laufend

 

durch einen Nachtragshaushalt